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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit

Vollzitat: Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1027), die durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 734) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
(Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit)

Vom 23. Juli 2021

[geändert durch RL vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 734)
mit Wirkung vom 30. Juni 2023]

A.
Allgemeine Bestimmungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. SDr. S. S 226) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung
a)
der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben,
b)
der Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
c)
der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit sowie
d)
von Maßnahmen zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt sowie häuslicher Gewalt gemäß dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119).
2.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
nach Großbuchstabe B Ziffer I folgende Vorhaben im Bereich der Gleichstellung:
a)
Vorhaben zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
b)
Vorhaben von Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
c)
Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum,
d)
Vorhaben zur Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
e)
Vorhaben der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit,
f)
Modellvorhaben,
2.
nach Großbuchstabe B Ziffer II folgende Vorhaben im Bereich der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt:
a)
Schutzeinrichtungen
aa)
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
bb)
Weitere spezialisierte Schutzeinrichtungen
b)
Beratungs-, Interventions- und Koordinierungsstellen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
aa)
Interventions- und Koordinierungsstellen
bb)
Beratungsstellen für Gewaltausübende
cc)
Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“
dd)
Weitere spezialisierte Fachberatungsstellen und -angebote für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen
ee)
Landesweite Fachstelle der Landesarbeitsgemeinschaft gewaltfreies Zuhause Sachsen
c)
Modellvorhaben.

III.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, wird sie als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt.
2.
Die zusätzliche Inanspruchnahme von Zuwendungen anderer Förderrichtlinien oder Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen für das selbe Vorhaben neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist unzulässig.
3.
Wer eine Zuwendung erhält, hat einen Eigenanteil zu erbringen. Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Eigenanteil 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn bezogen auf den Zuwendungszweck ein übergeordnetes staatliches Interesse besteht, eine Mitfinanzierung durch den Antragstellenden nicht zumutbar ist und dieser kein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt. Über die Ermäßigung von Eigenanteilen entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von näheren Vorgaben des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums an die Bewilligungsbehörde, die jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres ergehen.
4.
Als Eigenanteile gelten auch projektbezogene unbare Leistungen. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen, wobei nur unterstützendes ehrenamtliches Engagement berücksichtigt werden kann, nicht jedoch Arbeitsleistungen als Fachkraft; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist. Ferner können Sachleistungen in Form von Raummieten als solche unbaren Leistungen angesehen werden. Der Mietpreis richtet sich nach dem gültigen Wert gemäß Mietspiegel beziehungsweise ortsüblicher Miete.
5.
Der Wert der unbaren Leistungen darf 5 500 Euro pro Projekt und Jahr nicht übersteigen. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.
6.
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, bemisst sich die Höhe der zuwendungsfähigen Reiseausgaben einschließlich Übernachtungsausgaben nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
7.
Honorare sind bis zu einer Höhe von 60 Euro pro Person und Zeitstunde der Leistungserbringung, höchstens jedoch in Höhe von 500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer pro Tag und Person zuwendungsfähig. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation zulässig, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des geförderten Vorhabens erforderlich ist.
8.
Nach dieser Richtlinie gewährte Verwaltungspauschalen beziehungsweise Verwaltungs- und Sachkostenpauschalen sind Teil der Zuwendung. Von Pauschalen erfasste Positionen können nicht gesondert abgerechnet werden.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde für Vorhaben unter Großbuchstabe B Ziffer I ist die Landesdirektion Sachsen. Bewilligungsbehörde für Projekte unter Großbuchstabe B Ziffer II ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Über begründete Einzelfälle ist im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Staatsministerium zu entscheiden.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen worden sind.
3.
Für kommunale Zuwendungsempfangende gilt das Regelauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder in geeigneten Fällen das Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.
Für alle anderen Zuwendungsempfangenden findet anstelle des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Vorauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die vollumfängliche oder teilweise Weiterleitung der gewährten Zuwendung zusammen mit dem Eigenanteil durch den Zuwendungsempfangenden an Dritte zur Durchführung eines zuwendungsfähigen Einzelvorhabens ist zulässig, soweit diese von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid gestattet worden ist.

B.
Besondere Bestimmungen

I.
Vorhaben im Bereich der Gleichstellung

1.
Vorhaben zur Gleichstellung von Frauen und Männern
1.1
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind:
a)
die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Geschlechtergerechtigkeit,
b)
das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung (Umsetzung von Gender Mainstreaming),
c)
die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft,
d)
die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen und Männern für gleichberechtigte Teilhabe,
e)
die Unterstützung von Frauen- und Männernetzwerken, einschließlich deren grenzüberschreitender und interregionaler Vernetzung,
f)
die Sensibilisierung der Bevölkerung für Gleichstellungsbelange.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gleichstellungspolitisch bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
a)
Gleichstellungsvorhaben mit überregionalem Wirkungskreis oder innovativem Charakter,
b)
frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsame Einzelvorhaben,
c)
grenzüberschreitende und interregionale gleichstellungspolitisch relevante Vernetzungsarbeit,
d)
sonstige Maßnahmen, insbesondere Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
1.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können erhalten
a)
Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen tätig sind, als gemeinnützig anerkannt sind und gleichstellungspolitisch relevante Arbeit leisten oder deren Satzung diesen Zweck beinhaltet,
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, c und d sowie
c)
die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, b und c werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zu geschlechtersensibler Arbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, einschließlich einer Verwaltungspauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, b und c: Personal- und Sachausgaben, bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe d: Sachausgaben.
b)
Bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, b und c kann eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr gewährt werden. Diese umfasst Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Repräsentationszwecke, Instandhaltungen und kleinere Reparaturen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, betriebsärztliche Betreuung, Daten- und Informationssicherheit, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und für Mitgliedschaften in Organisationen und Verbänden sowie Kosten externer Buchhaltung und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a werden als Zuwendung bis zu 50 000 Euro pro Jahr gewährt. Diese Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
d)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b werden als Zuwendung bis zu 200 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
e)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe c werden als Zuwendung bis zu 50 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
f)
Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe d werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Einzelfall
aa)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 1.3 Buchstabe a und c abweichend von Ziffer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung,
bb)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 1.3 Buchstabe b abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) mindestens 1 000 Euro betragen. Als Zuwendung werden bis zu 14 000 Euro gewährt.
1.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, b und c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe d können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
c)
Bei ausreichenden Haushaltsmitteln kann für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a und b nach entsprechendem Aufruf durch das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium unabhängig vom unter Buchstabe a genannten Antragszeitpunkt eine Förderung erfolgen.
d)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
2.
Vorhaben von Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
2.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Anreize für die Aktivitäten der hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu geben und dadurch die Durchsetzung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit landesweit zu unterstützen.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und gleichstellungspolitische Aktivitäten der hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
2.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen erhalten.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem maßgeblichen Haushaltsplan der Zuwendungsempfangenden eingestellt sind. Dem Antrag ist ein Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfangenden bei der Bewilligungsbehörde beizufügen.
2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Sachausgaben.
b)
Als Zuwendung werden bis zu 5 000 Euro pro Jahr gewährt.
c)
Zuwendungen werden abweichend von Nummer 1.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Einzelfall mindestens 2 500 Euro betragen.
2.6
Verfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
3.
Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum
3.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und damit die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterstützen.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, die dauerhaft zum Haupterwerb der Existenzgründerin führt.
3.3
Zuwendungsempfängerinnen
Zuwendungsempfängerinnen sind Frauen, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben und im ländlichen Raum ein Einzelunternehmen aufbauen.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Gründung eines Unternehmens von Frauen muss im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen erfolgen. Dem ländlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 10 000 zuzuordnen, in Ausnahmefällen auch eingemeindete Ortsteile mit bis zu 10 000 Einwohnern.
b)
Der Sitz des gegründeten Unternehmens muss, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit soll im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen angesiedelt sein.
c)
Existenzgründungen werden nur gefördert, wenn das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens 20 000 Euro nicht übersteigt.
d)
Existenzgründerinnen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für Existenzgründerinnen, die eine Vermögensauskunft verpflichtend abgegeben haben.
e)
Eine Kombination der Förderung mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben Ausgaben oder des Eigenanteils ist nicht möglich.
f)
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind:
aa)
Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Werbemaßnahmen, Digitalisierung und Netzwerkbildung,
bb)
Auslagen und Gebühren, die für die Existenzgründung notwendig sind,
cc)
Investitionsausgaben, nicht jedoch betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft.
b)
Nicht zuwendungsfähig sind:
aa)
Ausgaben für Bildungs- und Beratungsleistungen,
bb)
Ausgaben für Kraftfahrzeuge.
c)
Als Zuwendung werden einmalig bis zu 8 000 Euro gewährt.
d)
Abweichend von Großbuchstabe A Ziffer III Nummer 3 Satz 2 hat die Zuwendungsempfängerin einen Eigenanteil von zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
3.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
b)
Dem Antrag sind neben dem Antragsformblatt folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
ein ausführliches Unternehmenskonzept einschließlich einer formulierten Gründungsidee,
bb)
eine tabellarische Rentabilitätsvorschau für drei Jahre,
cc)
der Finanzierungsplan und die Kapitalbedarfsplanung,
dd)
ein befürwortendes, externes Gutachten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, der zuständigen berufsständischen Kammer beziehungsweise einer vom für Gleichstellung zuständigen Staatsministerium zugelassenen Stelle zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens.
4.
Vorhaben zur Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt
4.1
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind:
a)
die Durchsetzung gleichberechtigter Teilhabe von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären und queeren Personen (Lsbtiq*-Personen) und das Bekämpfen von Diskriminierung und Gewalt in Bezug auf Geschlecht und/oder sexuelle Orientierung in allen Bereichen der Gesellschaft,
b)
die Stärkung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten sowie Selbsthilfegruppen von und für Lsbtiq*-Personen,
c)
das Aufzeigen von Diskriminierung in Bezug auf geschlechtliche und/oder sexuelle Vielfalt, das Bekämpfen von feindlichen Einstellungen gegen Lsbtiq*-Personen in allen Lebensphasen und Lebensbereichen, die Stärkung von Netzwerken und Interessenvertretung von und für Lsbtiq*-Personen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden für die Gleichstellung in Bezug auf geschlechtliche und sexuelle Vielfalt bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
a)
Vorhaben mit überregionalem Wirkungskreis oder innovativem Charakter,
b)
landesweit bedeutsame Vorhaben sowie Beratungs- und Anlaufstellen, die Bestandteil der landesweiten Unterstützungsstruktur für Lsbtiq*-Personen sind, mit folgendem Leistungsspektrum:
aa)
Beratung und Unterstützung von Ratsuchenden,
bb)
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
cc)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit sowie
dd)
beratungsfallbezogene Arbeit mit Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,
c)
grenzüberschreitende und interregionale gleichstellungspolitisch relevante Vernetzungsarbeit,
d)
sonstige Maßnahmen, insbesondere Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
4.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können erhalten
a)
Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen tätig sind, als gemeinnützig anerkannt sind und gleichstellungspolitisch relevante Gleichstellungsarbeit leisten oder deren Satzung diesen Zweck beinhaltet,
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, c und d sowie
c)
die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a und b werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, nachweisen.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich einer Verwaltungspauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, b und c: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe d: Sachausgaben.
b)
Bei Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, b und c kann eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr gewährt werden. Diese umfasst Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Repräsentationszwecke, Instandhaltungen und kleinere Reparaturen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, betriebsärztliche Betreuung, Daten- und Informationssicherheit, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und für Mitgliedschaften in Organisationen und Verbänden sowie Kosten externer Buchhaltung und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a werden als Zuwendung bis zu 50 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
d)
Für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b werden als Zuwendung bis zu 200 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
e)
Für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe c werden als Zuwendung bis zu 50 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
f)
Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe d werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Einzelfall
aa)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 4.3 Buchstabe a und c abweichend von Ziffer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie
bb)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 4.3 Buchstabe b abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) mindestens 1 000 Euro betragen. Als Zuwendung werden bis zu 14 000 Euro gewährt.
4.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, b und c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe d können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstaben a, b und c ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan des Trägers sowie die Stellenbeschreibung einschließlich Personalbedarfsermittlung für die Durchführung des Projekts,
bb)
bei Zuwendungen aus anderen Förderungen der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag.
d)
Bei ausreichenden Haushaltsmitteln kann für Vorhaben gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, b und c nach entsprechendem Aufruf durch das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium unabhängig vom unter 4.6 Buchstabe a genannten Antragszeitpunkt eine Förderung erfolgen.
e)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
5.
Vorhaben der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit
5.1
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind:
a)
das kategorienübergreifende Aufzeigen und Bekämpfen von Diskriminierung bezogen auf die Kategorien des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
das Begleiten und Unterstützen sowie die Förderung der Selbstbehauptung (Empowerment) von Personen mit Diskriminierungserfahrung,
c)
das Unterstützen und Qualifizieren von Beratungs- und Betreuungsangeboten, Selbsthilfegruppen, Organisationen und Unternehmen in Bezug auf den intersektional ausgerichteten Abbau von Diskriminierung sowie Netzwerkarbeit für die horizontale Antidiskriminierungsarbeit.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden für die kategorienübergreifende Antidiskriminierungsarbeit bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
a)
überregionale Antidiskriminierungsvorhaben mit Bezug zu mehr als zwei diskriminierungsrelevanten Kategorien des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
landesweit bedeutsame Antidiskriminierungsvorhaben mit Bezug zu mehr als zwei diskriminierungsrelevanten Kategorien,
c)
Antidiskriminierungsberatungsstellen mit folgendem Leistungsspektrum:
aa)
Beratung und Unterstützung von Ratsuchenden, Beistandschaft vor Gericht nach § 23 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,
bb)
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
cc)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit,
dd)
Schulungsarbeit sowie Arbeit mit Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,
ee)
Dokumentation von Diskriminierungsvorfällen im Freistaat Sachsen
d)
sonstige Maßnahmen, insbesondere Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
5.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können erhalten
a)
rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen tätig sind, als gemeinnützig anerkannt sind, und gleichstellungspolitisch relevante Arbeit leisten oder deren Satzung diesen Zweck beinhaltet,
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a und d sowie
c)
die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a und b werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
c)
Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe c werden gefördert, wenn sie von mehreren Fachkräften im Umfang von mindestens zwei Vollzeitäquivalenten durchgeführt werden, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsberatung zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich einer Verwaltungspauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a, b und c: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe d: Sachausgaben.
b)
Bei Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a, b und c kann eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr gewährt werden. Diese umfasst Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Repräsentationszwecke, Instandhaltungen und kleinere Reparaturen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, betriebsärztliche Betreuung, Daten- und Informationssicherheit, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und für Mitgliedschaften in Organisationen und Verbänden sowie Kosten externer Buchhaltung und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a werden als Zuwendung bis zu 50 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
d)
Für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe b werden als Zuwendung bis zu 200 000 Euro pro Jahr gewährt. Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
e)
Vorhaben gemäß Nummer 5.2. Buchstabe c können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
f)
Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe d werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Einzelfall
aa)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 5.3 Buchstaben a und c abweichend von Ziffer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie
bb)
bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 5.3 Buchstabe b abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) mindestens 1 000 Euro betragen. Als Zuwendung werden bis zu 14 000 Euro gewährt.
5.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a, b und c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe d können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a und b ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan des Trägers sowie die Stellenbeschreibung einschließlich Personalbedarfsermittlung für die Durchführung des Projekts,
bb)
bei Zuwendungen aus anderen Förderungen der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag mit unverzüglicher Nachreichung des Bescheids nach Zugang,
cc)
für Vorhaben gemäß Nummer 5.2. Buchstabe c eine Konzeption mit Aussagen zu den Zielstellungen und Zielgruppen, den Standortbedingungen (personelle Ausstattung, Barrierefreiheit, Erreichbarkeit, Ausstattung, Öffnungszeiten) und der Ausgestaltung der Leistungen.
d)
Bei ausreichenden Haushaltsmitteln kann für Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstaben a, b und c nach entsprechendem Aufruf durch das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium unabhängig vom unter Buchstabe a genannten Antragszeitpunkt eine Förderung erfolgen.
e)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
6.
Modellvorhaben
6.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, im Fall von durch das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium festgestelltem besonderem Erkenntnis- und Erprobungsbedarf, in Form von Modellvorhaben innovative Methoden und Konzepte im Bereich Gleichstellung einschließlich der Antidiskriminierung zu fördern. Modellvorhaben sind Vorhaben, die einem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungswege mit dem Zweck dienen, diese auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Sie sind gekennzeichnet durch die Merkmale Erprobung und Weiterentwicklung. Eine wissenschaftliche Begleitung soll unter anderem die Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf andere Organisationen oder Förderbereiche prüfen und Entscheidungshilfen für gesetzgeberische Regelungen geben.
6.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Modellvorhaben,
a)
die vorrangige landesbezogene Handlungsbedarfe betreffen und bestehende Gleichstellungsansätze vertiefen und systematisieren oder
b)
die innovative Gleichstellungsansätze in Themenfeldern mit bisher weniger wirksamen Gleichstellungsaktivitäten umfassen.
6.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände, Kommunen, Stiftungen oder wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen erhalten.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Feststellung eines Erkenntnis- und Erprobungsbedarfes seitens des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums beispielsweise durch einen Förderaufruf.
6.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
b)
Zuwendungen können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
6.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
b)
Erfolgt ein Förderaufruf des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums, ist eine Antragstellung nur nach den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, ein Ablaufplan sowie die Stellenbeschreibung einschließlich Personalbedarfsermittlung für die Durchführung des Projekts,
bb)
ein fachlich fundiertes Konzept, das unter anderem die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung der Gleichstellung im Freistaat Sachsen aufzeigt,
cc)
Angaben zur Erforderlichkeit und Art der Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projekts,
dd)
Aussagen zur Veröffentlichung und Weiterverwendung der Ergebnisse.

II.
Vorhaben zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt sowie häuslicher Gewalt gemäß dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

1.
Schutzeinrichtungen
1.1
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
1.1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt im häuslichen Bereich gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam zu begegnen. Hierzu fördert der Freistaat Sachsen gemäß Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Frauen- sowie Kinderschutzhäuser und -wohnungen (Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen), die von häuslicher Gewalt bedrohte oder davon betroffene Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten und unterstützen.
1.1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb von Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen,
b)
Neubau, Umbau, Sanierung sowie die Ausstattung von Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen.
1.1.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
1.1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Frauen und ihren Kindern, die in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung Hilfe suchen, sind folgende Leistungen gemäß dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzubieten:
aa)
vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
bb)
psychosoziale beratende Hilfen und Betreuung,
cc)
Betreuung und Beratung der mitaufgenommenen Kinder,
dd)
nachgehende ambulante Beratung.
b)
Frauen und ihre Kinder werden in den Einrichtungen in der Regel durch hauptberuflich angestellte Fachkräfte betreut und beraten. Solche Fachkräfte sind in der Regel:
aa)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
bb)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
cc)
für die Betreuung der Kinder können auch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt werden.
c)
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen stehen den Betroffenen in der Regel rund um die Uhr zur Verfügung.
d)
Die Aufenthaltsdauer von Frauen und ihren Kindern in den Einrichtungen überschreitet in der Regel vier Monate nicht. In begründeten Einzelfällen kann sie darüber hinausgehen.
e)
Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung muss in der Regel mindestens vier Familienplätze vorhalten. Ein Familienplatz entspricht einem Zimmer. Dabei muss die Einrichtung in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige Fachkraft im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten für jeweils drei Familienplätze beschäftigen. Sind Teilzeitkräfte angestellt, soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang eines Vollzeitäquivalentes für jeweils drei Familienplätze entsprechen.
f)
Bei Vorhaben nach Nummer 1.1.2 Buchstabe b ist die Substanzerhaltung bestehender Einrichtungen vorrangig, soweit dies wirtschaftlich ist.
1.1.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Abweichend von Großbuchstabe A Ziffer 3 Nummer 1 Satz 2 wird die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b: Sachausgaben.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a gilt folgendes:
aa)
Als Zuwendung werden pro vorgehaltenem Familienplatz bis zu 26 800 Euro pro Jahr gewährt. Der Betrag beinhaltet Personalausgaben für die in der Einrichtung tätigen Fachkräfte nach Nummer 1.1.4 und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtung sowie für Weiterbildung, Supervision, Übersetzungstätigkeiten und Projekte der Öffentlichkeitsarbeit. Der Höchstbetrag für einen Familienplatz kann nur gewährt werden, wenn die volle Personalbesetzung nach Nummer 1.1.4 Buchstabe f vorgehalten wird. Ist dies nicht der Fall, so wird die Zuwendung pro Familienplatz in Bezug auf den Personalkostenanteil nur anteilig gewährt.
bb)
Soweit die Einrichtung ständig erreichbar ist, wird zur Abgeltung von Rufbereitschaft zusätzlich zum Grundbetrag eine weitere Zuwendung von bis zu 28 000 Euro pro Jahr gewährt.
cc)
Für Verwaltung und Organisation können zusätzlich jährlich bis zu 27 000 Euro pro Einrichtung mit bis zu zehn Familienplätzen sowie jährlich bis zu 54 000 Euro pro Einrichtung ab elf Familienplätzen gewährt werden. Hierfür können Personal angestellt oder alternativ Honorarkräfte eingesetzt oder externe Dienstleister vertraglich gebunden werden.
dd)
Befindet sich eine Frauen- und Kinderschutzeinrichtung an mehreren Standorten, so werden ab dem zweiten Standort pro Standort zusätzlich jährlich pauschal 5 000 Euro für Sachkosten gewährt.
d)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b gilt folgendes:
aa)
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden die als notwendig anerkannten Ausgaben für die nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks, das Bauwerk, Außenanlagen und für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von bis zu zwölf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Erst- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Anschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bis zu 25 000 Euro.
bb)
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der Zuwendungsempfangende eine Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet, das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfangenden ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist, die Laufzeit des Vertrages mindestens der jeweils einschlägigen Zweckbindungsfrist gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entspricht und die zuwendungsfähigen Ausgaben für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro betragen.
e)
Die für den Freistaat Sachsen insgesamt vorzuhaltende Platzzahl wird im Rahmen einer vom für Gleichstellung zuständigen Staatsministerium vorzunehmenden Bedarfsplanung zum Zeitpunkt der Antragsstellung festgelegt. Ein Platz entspricht einem Familienplatz.
f)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
1.1.6
Verfahren
a)
Erstanträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a können fortlaufend im jeweiligen Jahr gestellt werden. Anträge für die fortlaufende Förderung sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft, in der die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung angesiedelt ist, beizufügen. Die Stellungnahme soll die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung am Betrieb der jeweiligen Frauen- und Kinderschutzeinrichtung enthalten.
c)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist die entsprechende Konzeption der Einrichtung beizufügen.
d)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
1.2
Weitere spezialisierte Schutzeinrichtungen
1.2.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt im häuslichen Bereich gegen spezielle Zielgruppen schnell und wirksam zu begegnen. Zu den speziellen Zielgruppen gehören insbesondere Personen mit Flucht- oder Migrationserfahrung sowie von häuslicher Gewalt betroffene Männer, jeweils mit ihren Kindern. Zusätzlich können Wohn- und Betreuungsangebote nach dem Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung in Form von Anschlusswohnen erfolgen. Hierzu fördert der Freistaat Sachsen spezialisierte Schutzeinrichtungen, um betroffene Personen aufzunehmen, zu beraten und zu unterstützen.
1.2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb der spezialisierten Schutzeinrichtungen,
b)
Neubau, Umbau, Sanierung und die Ausstattung der spezialisierten Schutzeinrichtungen.
1.2.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
1.2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Personen, die bei einer spezialisierten Schutzeinrichtung Hilfe suchen, sind folgende Leistungen anzubieten:
aa)
vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
bb)
psychosoziale beratende Hilfen und Betreuung,
cc)
Betreuung und Beratung der mitaufgenommenen Kinder,
dd)
ambulante und nachgehende Beratung.
b)
Personen, die bei einer spezialisierten Schutzeinrichtung Hilfe suchen, werden in der Regel durch hauptberuflich angestellte Fachkräfte betreut. Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der erwachsenen Personen sowie der Kinder sind grundsätzlich:
aa)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
bb)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
cc)
für die Betreuung der Kinder können auch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt werden.
c)
Spezialisierte Schutzeinrichtungen sollen den Betroffenen rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
d)
Die spezialisierten Schutzeinrichtungen müssen in der Regel mindestens drei Familienplätze vorhalten. Ein Familienplatz entspricht einem Zimmer.
1.2.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe a: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe b: Sachausgaben.
b)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe a gilt folgendes:
Gewährt werden Zuwendungen zu den Personalausgaben für die unter Nummer 1.2.4 Buchstabe e tätigen Fachkräfte und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtung sowie für Weiterbildung, Supervision, Übersetzungstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit. Daneben können für Verwaltung und Organisation jährlich bis zu 27 000 Euro pro Einrichtung mit bis zu zehn Familienplätzen sowie bis zu 54 000 Euro pro Einrichtung ab elf Familienplätzen gefördert werden. Hierfür kann Personal angestellt beziehungsweise alternativ Honorarkräfte eingesetzt oder externe Dienstleister vertraglich gebunden werden.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe b gilt folgendes:
aa)
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden die als notwendig anerkannten Ausgaben für die nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks, das Bauwerk, Außenanlagen und für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von bis zu 12 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Erst- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Anschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bis zu 25 000 Euro.
bb)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfangende eine Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfangenden ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der jeweils einschlägigen Zweckbindungsfrist gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entspricht und die zuwendungsfähigen Ausgaben für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro betragen.
d)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
1.2.6
Verfahren
a)
Erstanträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe a können fortlaufend im jeweiligen Jahr gestellt werden. Anträge für die fortlaufende Förderung sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist die entsprechende Konzeption der Einrichtung beizufügen.
c)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
2.
Beratungs-, Interventions- und Koordinierungsstellen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
2.1
Interventions- und Koordinierungsstellen
2.1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen die erforderliche Beratung und Hilfe gemäß dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anbieten zu können. Hierzu bedarf es im Freistaat Sachsen der Interventions- und Koordinierungsstellen. Das Wirken der Interventions- und Koordinierungsstellen geht weit über den Ansatz des allgemeinen Betroffenenschutzes hinaus und beinhaltet zusätzlich zur betroffenenorientierten Beratung die Kooperation und Vernetzung aller im Kontext häuslicher Gewalt beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen auf regionaler und überregionaler Ebene.
2.1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb von Interventions- und Koordinierungsstellen im Freistaat Sachsen,
b)
Investitionen zur Beschaffung von Ausstattung der Interventions- und Koordinierungsstellen.
2.1.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
2.1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Zuständigkeitsbereich einer Interventions- und Koordinierungsstelle soll sich in der Regel auf einen Landkreis erstrecken.
b)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen stehen Personen aller Geschlechter offen.
c)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen arbeiten eng mit der Polizei, den Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen und den Beratungsstellen für Gewaltausübende zusammen.
d)
Interventions- und Koordinierungsstellen decken folgendes Leistungsspektrum ab:
aa)
proaktive Beratung der betroffenen Person nach Kriseninterventionen durch die Polizei sowie Beratungs- und Betreuungsarbeit unter Anwendung der Möglichkeiten, die das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 15 Absatz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, bietet,
bb)
Beratung von Kindern und Jugendlichen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind sowie Vermittlung von weiterführenden Hilfen in Kooperation mit den Netzwerken „Kinderschutz und Frühe Hilfen“,
cc)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den Polizeidirektionen und -dienststellen sowie weiteren Institutionen und Einrichtungen, die mit der Problematik häuslicher Gewalt sowie der Situation der von häuslicher Gewalt mit betroffenen Kindern konfrontiert sind,
dd)
Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerkes.
e)
In den Interventions- und Koordinierungsstellen muss jeweils in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige Fachkraft im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten angestellt sein. Sind Teilzeitkräfte angestellt, soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang eines Vollzeitäquivalentes entsprechen. Fachkräfte sind grundsätzlich:
aa)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
bb)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
2.1.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe a einschließlich einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe a: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe b: Sachausgaben.
b)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe a gilt folgendes:
Als Zuwendung werden bis zu 170 000 Euro pro Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für in der jeweiligen Einrichtung angestellte Fachkräfte, Ausgaben für ortsübliche Miet- und Mietnebenkosten der Beratungsräume, Übersetzungstätigkeiten, Ausgaben für Weiterbildung und Supervision, Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für alle sonstigen notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben zur Umsetzung des Vorhabens, insbesondere sächliche Verwaltungsausgaben, Fahrt- und Reisekosten, Verbrauchsmaterialien und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe b gilt folgendes:
aa)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Erst- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Anschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bis zu 25 000 Euro.
bb)
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro betragen.
d)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
2.1.6
Verfahren
a)
Erstanträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe a können fortlaufend im Jahr gestellt werden. Anträge für die fortlaufende Förderung sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Im Antrag ist der Zuständigkeitsbereich zu benennen.
c)
Dem Antrag sind eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidirektion und des im Einzugsgebiet liegenden Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt inkl. des Umfangs der kommunalen Kostenbeteiligung an der jeweiligen Interventions- und Koordinierungsstelle beizufügen.
d)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
2.2
Beratungsstellen für Gewaltausübende
2.2.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit (Beratungsstellen für Gewaltausübende) an den Ursachen der Gewaltsituation zu arbeiten. Die Beratungsstellen für Gewaltausübende ergänzen das Hilfenetz für Betroffene von häuslicher sowie von sexualisierter Gewalt. Ziel dieser Beratungsstellen ist es, Veränderungen bei gewalttätigen Männern und Frauen herbeizuführen, in deren Folge diese in der Lage sind, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln oder sexuell grenzverletzende Verhalten zu übernehmen, sich in die betroffene Person einzufühlen und Konflikte partnerschaftlich und gewaltfrei zu lösen. Die Beratung richtet sich an volljährige Gewaltausübende häuslicher Gewalt sowie volljährige Gewaltausübende, welche Frauen gegenüber sexuell übergriffig handeln.
2.2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb der Beratungsstellen für Gewaltausübende im Freistaat Sachsen
b)
Investitionen zur Beschaffung von Ausstattung der Beratungsstellen für Gewaltausübende.
2.2.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
2.2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Beratungsstellen für Gewaltausübende arbeiten im Bereich der häuslichen Gewalt eng mit den Interventions- und Koordinierungsstellen zusammen.
b)
Beratungsstellen für Gewaltausübende bieten folgendes Leistungsspektrum an:
aa)
Einzelberatungsgespräche,
bb)
Paargespräche,
cc)
Durchführung von Trainingskursen und Gruppenberatung,
dd)
Öffentlichkeitsarbeit,
ee)
Präventionsangebote wie Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeit im Rahmen des Netzwerks,
ff)
Koordinierende Tätigkeiten zum Auf- und Ausbau des Netzwerks.
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstellen für Gewaltausübende in der Regel mit mindestens zwei beim Zuwendungsempfangenden angestellten ganzjährig tätigen Fachkräften, deren Stellenumfang zumindest dem eines Vollzeitäquivalentes entspricht, besetzt sind. Fachkräfte sind grundsätzlich:
aa)
Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium der Psychologie,
bb)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
cc)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
Darüber hinaus müssen die Fachkräfte, welche mit sexuell grenzverletzenden Täterinnen und Tätern arbeiten, die Kompetenz für diese spezifische Beratung insbesondere durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
2.2.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a einschließlich einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b: Sachausgaben.
b)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a gilt folgendes:
Als Zuwendung werden bis zu 300 000 Euro gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für angestellte Fachkräfte und auf Honorarbasis beschäftigte Fachkräfte sowie Ausgaben für ortsübliche Miet- und Mietnebenkosten der Beratungsräume, Übersetzungstätigkeiten, Ausgaben für Weiterbildung und Supervision, Projekte der Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Jahr für alle sonstigen notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben zur Umsetzung des Vorhabens, insbesondere sächliche Verwaltungsausgaben, Fahrt- und Reisekosten, Verbrauchsmaterialien und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b gilt Folgendes:
aa)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Erst- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Anschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bis zu 25 000 Euro.
bb)
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro betragen.
d)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
2.2.6
Verfahren
a)
Erstanträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a können fortlaufend im Jahr gestellt werden. Anträge für die fortlaufende Förderung sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
c)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist dem Antrag die entsprechende Konzeption der Beratungsstellen für Gewaltausübende beizufügen.
d)
Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Beratungsstellen für Gewaltausübende zu achten.
2.3
Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“
2.3.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, volljährigen Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“ wirksam helfen zu können. Hierzu ist im Freistaat Sachsen eine Beratungsstelle erforderlich. Den Betroffenen soll eine qualifizierte psychosoziale Beratung und Betreuung angeboten sowie eine sichere Unterbringungsmöglichkeit vermittelt werden. Gegebenenfalls werden sie in Strafverfahren begleitet und, wenn erforderlich, wird ihnen Hilfe für eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland angeboten. Von Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“ betroffenen oder bedrohten Personen soll psychosoziale Beratung und Betreuung, sichere Unterbringung sowie Unterstützung bei administrativen und sicherheitsrelevanten Fragestellungen angeboten werden.
2.3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb einer Beratungsstelle im Freistaat Sachsen,
b)
der Betrieb mindestens einer, das Angebot der Beratungsstelle ergänzenden, Schutzwohnung für den unter Nummer 2.3.1 genannten Personenkreis,
c)
die Ausstattung der Beratungsstelle,
d)
der Neubau, der Umbau, Sanierung sowie Ausstattung von Schutzwohnungen nach Buchstabe b.
2.3.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
2.3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Beratungsstelle ist sachsenweit tätig.
b)
Die Beratungsstelle hat folgendes Leistungsspektrum anzubieten:
aa)
Beratung und Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel und Zwangsprostitution im Sinne dieser Richtlinie (außerhalb des Zeugenschutzprogramms der Polizei),
bb)
Beratung und Betreuung von Betroffenen von Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“ im Sinne dieser Richtlinie,
cc)
aufsuchende Arbeit bei in der Prostitution tätigen Personen,
dd)
das Betreiben mindestens einer, das Angebot der Beratungsstelle ergänzenden, Schutzwohnung für den unter Nummer 2.3.1 genannten Personenkreis,
ee)
nationale und internationale Vernetzungsarbeit, präventive Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle mit beim Zuwendungsempfangenden tätigen Fachkräften besetzt ist, deren Gesamtarbeitszeit in der Regel mindestens dem Umfang von drei Vollzeitkräften entspricht. Fachkräfte sind grundsätzlich:
aa)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
bb)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
2.3.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a und b sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe a zusammen mit Vorhaben nach Buchstabe b einschließlich einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale nach Buchstabe b.
Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe a und b: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe c und d: Sachausgaben.
b)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe a zusammen mit Vorhaben nach Buchstabe b gilt folgendes:
Als Zuwendung werden bis zu 330 000 Euro pro Jahr gewährt Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte, Ausgaben für ortsübliche Miet- und Mietnebenkosten der Beratungsräume und der Schutzwohnungen, Übersetzungstätigkeiten, Ausgaben für Weiterbildung und Supervision, Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von grundsätzlich bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Jahr für alle sonstigen notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben zur Umsetzung des Vorhabens, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Verbrauchsmaterialien und Versicherungen.
c)
Für Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.3.2 Buchstabe c und d gilt folgendes:
aa)
Bei Vorhaben nach Nummer 2.3.2 Buchstabe c sind Ausgaben für Erst- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung zuwendungsfähig. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Anschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bis zu 25 000 Euro. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro beträgt.
bb)
Bei Vorhaben nach Nummer 2.3.2 Buchstabe d werden für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben für die nichttechnische Erschließung des Baugrundstücks, das Bauwerk, das Inventar bei Erstausstattung, Außenanlagen und für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von bis zu zwölf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben der Ersatzbeschaffung. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die oder der Zuwendungsempfangende eine Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet, das Grundstück Eigentum der oder des Zuwendungsempfangenden ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der jeweils einschlägigen Zweckbindungsfrist gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entspricht und die zuwendungsfähigen Ausgaben für das oder die Vorhaben mehr als 5 000 Euro betragen.
d)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
2.3.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Gewährung der fortlaufenden Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe a und b ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr oder die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Erstanträge auf Gewährung von Zuwendungen für weitere angebotsergänzende Schutzwohnungen gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr gestellt werden, aber nur unterjährig bewilligt werden, soweit der Höchstbetrag gemäß Nummer 2.3.5 Buchstabe b noch nicht ausgeschöpft wurde.
b)
Anträge auf Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 2.3.2 Buchstabe c und d können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
2.4
Weitere spezialisierte Fachberatungsstellen und -angebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen
2.4.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es:
a)
die von geschlechtsspezifischer, hier insbesondere sexualisierter, Gewalt betroffenen volljährigen Frauen umfassend zu betreuen und zu beraten und in der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Hierzu zählen auch volljährige Betroffene, welche in der Kindheit geschlechtsspezifische oder sexualisierte Gewalt erfahren haben,
b)
eine spezialisierte Hilfe anzubieten. Dabei geht das Wirken der Fachberatungsstellen über den allgemeinen Betroffenenschutz hinaus und beinhaltet neben der betroffenenorientierten Betreuung und Beratung, Krisenintervention, Begleitung der schutzsuchenden Betroffenen und Hilfen zur Aufarbeitung der Gewalterfahrung auch das Vernetzen der Hilfsangebote sowie Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit, um unterschiedliche Bereiche der Gesellschaft für geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen sowie sexuelle Grenzverletzungen und die daraus resultierenden Folgen zu sensibilisieren,
c)
geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt zu enttabuisieren, damit Betroffene besser erreicht werden, geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt frühzeitig erkannt wird und ihr vorgebeugt werden kann.
2.4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Betrieb von Fachberatungsstellen im Freistaat Sachsen.
2.4.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
2.4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Beratungseinrichtungen arbeiten eng mit thematisch im Zusammenhang stehenden Diensten und Einrichtungen zusammen, beispielsweise mit der Polizei, dem Gesundheitsbereich sowie dem Hilfe- und Schutzsystem, welches gemäß Nummer 1.1 und 1.2 sowie 2.1 bis 2.3 gefördert wird.
b)
Die Fachberatungsstellen decken grundsätzlich folgendes Leistungsspektrum ab:
aa)
Hilfe in Form von Beratung in Einzelgesprächen, Gruppengesprächen von Betroffenen und Begleitung zu anderen Diensten,
bb)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit von Beratungsangeboten und Hilfestrukturen im Rahmen des Netzwerks, sodass Betroffene geschlechtsspezifischer beziehungsweise sexualisierter Gewalt schnell und unkompliziert Hilfe erfahren,
cc)
Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeit im Rahmen des Netzwerks,
dd)
Entwicklung und Durchführung von Präventionsangeboten, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
c)
In den Fachberatungsstellen muss mindestens eine ganzjährig tätige, teilzeitbeschäftigte Fachkraft angestellt sein. Die Gesamtarbeitszeit soll mindestens dem Umfang eines halben Vollzeitäquivalentes entsprechen. Fachkräfte sind grundsätzlich:
aa)
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
bb)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
cc)
Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium der Psychologie.
d)
Jede geförderte Fachberatungsstelle muss über ein durch die Bewilligungsbehörde gebilligtes Konzept verfügen und sich im Rahmen der Antragsstellung dazu verpflichten, nach diesem Konzept zu arbeiten. Das Verfahren zur Billigung des Konzepts erfolgt nach näheren Vorgaben des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums an die Bewilligungsbehörde und wird zusammen mit den Beantragungshinweisen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle öffentlich bekannt gemacht.
2.4.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, einschließlich einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
b)
Als Zuwendung werden bis zu 120 000 Euro pro Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für angestellte Fachkräfte und auf Honorarbasis beschäftigte Fachkräfte sowie Ausgaben für ortsübliche Miet- und Mietnebenkosten der Beratungsräume, Übersetzungstätigkeiten, Ausgaben für Weiterbildung und Supervision, Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für alle sonstigen notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben zur Umsetzung des Vorhabens, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Verbrauchsmaterialien Versicherungen.
c)
Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
2.4.6
Verfahren
a)
Erstanträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.4.2 können fortlaufend im Jahr gestellt werden. Anträge für die fortlaufende Förderung sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Fachberatungsstellen zu achten.
2.5
Landesweite Fachstelle der Landesarbeitsgemeinschaft gewaltfreies Zuhause Sachsen
2.5.1
Zuwendungszweck
Gefördert wird eine Einrichtung, die die Koordination der Landesarbeitsgemeinschaft gewaltfreies Zuhause Sachsen zum Inhalt hat. Die Fachstelle ergänzt die Arbeit der Landeskoordinierungsstelle entsprechend Artikel 10 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, um eine kontinuierliche und breite Netzwerk- und überregionale Kooperationsarbeit zwischen den Trägern sowie den am Thema arbeitenden Institutionen und Behörden auf kommunaler und auf Landesebene zu unterstützen.
2.5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a)
der Betrieb der Fachstelle der Landesarbeitsgemeinschaft gewaltfreies Zuhause Sachsen,
b)
Projekte der Öffentlichkeitsarbeit.
2.5.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen erhalten.
2.5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Fachstelle ist landesweit tätig.
b)
Die Fachstelle erfüllt folgendes Leistungsspektrum:
aa)
Koordinierung der Aktivitäten der Landesarbeitsgemeinschaft gewaltfreies Zuhause Sachsen,
bb)
Vernetzung der Mitgliedseinrichtungen und externer Akteurinnen und Akteure,
cc)
überregionale und landesweite Öffentlichkeitsarbeit,
dd)
Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen und Schulungen,
ee)
Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Datenerhebung im Bereich der Einrichtungen der Landesarbeitsgemeinschaft.
c)
Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe a werden gefördert, wenn sie von mehreren Fachkräften im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitäquivalenten durchgeführt werden.
2.5.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe a einschließlich einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale nach Buchstabe b. Zuwendungsfähig sind
aa)
bei Vorhaben nach Nummer 2.5.2 Buchstabe a: Personal- und Sachausgaben,
bb)
bei Vorhaben nach Nummer 2.5.2 Buchstabe b: Sachausgaben.
b)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe a gilt folgendes:
Als Zuwendung werden bis zu 140 000 Euro pro Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für angestellte Fachkräfte und auf Honorarbasis beschäftigte Fachkräfte sowie Ausgaben für ortsübliche Miet- und Mietnebenkosten der Beratungsräume, Übersetzungstätigkeiten, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildung und Supervision sowie eine Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für alle sonstigen notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben zur Umsetzung des Vorhabens, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Verbrauchsmaterialien und Versicherungen.
c)
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe b gilt folgendes:
aa)
Als Zuwendung werden bis zu 14 000 Euro gewährt.
bb)
Zuwendungen werden abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Einzelfall mindestens 1 000 Euro betragen.
2.5.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe a sind bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.5.2 Buchstabe b können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
3.
Modellvorhaben
3.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, im Fall von durch das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium festgestelltem besonderen Erkenntnis- und Erprobungsbedarf, in Form von Modellvorhaben innovative Methoden und Konzepte zur Weiterentwicklung von Inhalt und Struktur des Hilfesystems für den Gewaltschutz im Freistaat Sachsen zu fördern. Modellvorhaben sind Vorhaben, die einem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungswege mit dem Zweck dienen, diese auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Sie sind gekennzeichnet durch die Merkmale Erprobung und Weiterentwicklung. Eine wissenschaftliche Begleitung soll unter anderem die Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf andere Organisationen oder Förderbereiche prüfen und auch Entscheidungshilfen für gesetzgeberische Regelungen geben.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Modellvorhaben von überregionaler Bedeutung.
3.3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände, Kommunen, Stiftungen oder wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen erhalten.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.
b)
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung ist die Feststellung eines Erkenntnis- und Erprobungsbedarfes seitens des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums beispielsweise durch einen Förderaufruf.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
b)
Zuwendungen können mit einer Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
3.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
b)
Erfolgt ein Förderaufruf des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums, ist eine Antragstellung nur nach den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
c)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, ein Ablaufplan sowie die Stellenbeschreibung einschließlich Personalbedarfsermittlung für die Durchführung des Projekts,
bb)
ein fachlich fundiertes Konzept, das unter anderem die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung von Inhalt und Struktur des Hilfesystems für den Gewaltschutz im Freistaat Sachsen aufzeigt,
cc)
Angaben zur Erforderlichkeit und Art der Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projekts,
dd)
Aussagen zur Veröffentlichung und Weiterverwendung der Ergebnisse.

C.
Übergangsbestimmungen

I.
Förderanträge für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 sind abweichend von den in der Richtlinie genannten Antragszeitpunkten einheitlich bis zum 30. September 2021 zu stellen. Ausgenommen davon sind Anträge, die nach den Vorgaben dieser Richtlinie unterjährig gestellt werden können.
II.
Änderungsanträge auf der Grundlage der Neufassung dieser Richtlinie, die Bewilligungen für Vorhaben im Jahr 2021 betreffen, sind ausgeschlossen.

D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 17. Juli 2020 (SächsABl. S. 931) außer Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 32, S. 1027
    Fsn-Nr.: 5500-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023