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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Kino-Förderung Sachsen

Vollzitat: RL Kino-Förderung Sachsen vom 6. August 2020 (SächsABl. S. 955)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung der Kinos im Freistaat Sachsen
(RL Kino-Förderung Sachsen)

Vom 6. August 2020

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für investive Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen in kleine Kinos, die weder nach den Fördergrundsätzen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) in der Fassung vom 18. Mai 2020 noch nach den Fördergrundsätzen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für pandemiebedingte Investitionen zur strukturellen und nachhaltigen Förderung der Kinos („Zukunftsprogramm Kino II“) gefördert werden können.
2.
Die Förderung dient dem Ziel, den Kulturort Kino im Freistaat Sachsen insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten angesichts der Corona-Pandemie zu erhalten und zu stärken und damit einen Beitrag zur Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche und dazu zu leisten, gleichwertige Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen zu erreichen.
3.
Zweck der Förderung ist die Finanzierung von investiven Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen des Kinos erforderlich sind und die von kleinen Kinos durchgeführt werden, die weder durch das Zukunftsprogramm Kino noch durch das Zukunftsprogramm Kino II gefördert werden können.
4.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Antrags- und Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind investive Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen in Kinos in Sachsen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen des Kinos erforderlich sind, insbesondere entsprechend der Nummer 3 1. Anstrich der Fördergrundsätze des Zukunftsprogramms Kino.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können Kinobetreiber sein, die ortsfeste Kinos mit einem Sitz im Freistaat betreiben und die unabhängig von ihrer Rechtsform ein Kino mit bis zu drei Leinwänden und mehr als 100 Vorführungen in 2019 und einem mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den Jahren 2017 bis 2019 betreiben, die für die beantragten Maßnahmen weder durch das Zukunftsprogramm Kino noch durch das Zukunftsprogramm Kino II gefördert werden können.
2.
Nicht gefördert werden Sonderformen von Kinos (zum Beispiel Pornokinos, Kinos in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern, Kasernen).
3.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielsetzung dieser Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Das Projekt darf nicht vor dem 19. März 2020 begonnen worden sein.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendungshöhe beträgt 80 Prozent der Ausgaben für die investiven Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, höchstens jedoch 50 000 Euro für Kinos mit einem Saal beziehungsweise 40 000 Euro pro bespielter Leinwand für Kinos ab zwei Sälen.
4.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der in Ziffer II genannten Maßnahmen notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Sächsische Rechnungshof ist zur Prüfung der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen berechtigt.
2.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der Kommunen und der Filmförderungsanstalt (FFA) auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen.
3.
Sollte während der Laufzeit dieses Programmes ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b oder für Teile dieser Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

VII.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Antragsverfahren/Antragstellung
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Finanzierungsplan;
b)
Projektbeschreibung;
c)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen.
Der Antrag ist bis spätestens 30. September 2020 einzureichen.
3.
Bewilligungsverfahren
Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
4.
Auszahlung/Mittelabforderung
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag gegen Vorlage bezahlter Rechnungen (Erstattungsprinzip). Sie ist unter Verwendung des Musters der Antrags- und Bewilligungsstelle bei der Antrags- und Bewilligungsstelle zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Prüfungsrechte haben der Sächsische Rechnungshof sowie die Staatskanzlei.
Die Belege sind mindestens fünf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

VIII.
Kennzeichnung der geförderten Maßnahmen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe des § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung und der hierzu geltenden Verwaltungsvorschrift auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie auf die weiteren Zuwendungsgeber hinzuweisen.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 6. August 2020

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 34, S. 955
    Fsn-Nr.: 5571-V20.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. August 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020