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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.09.2020 bis 15.09.2022

ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft

Vollzitat: ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 31. August 2020 (SächsABl. S. 1047), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1122) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft)

Vom 31. August 2020

A.
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234).

B.
Förderung von Gründerinitiativen
der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen („Gründerinitiativen“)

I.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Vorhaben zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft („Gründerinitiativen“). Die Gründerinitiativen sollen dazu beitragen, dass an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen eine Kultur der Selbstständigkeit, der Eigeninitiative und des unternehmerischen Denkens etabliert beziehungsweise weiterentwickelt werden kann. Dazu gehören der Austausch und die Verzahnung sowohl mit den gegebenenfalls bestehenden Initiativen und Angeboten an der jeweiligen Hochschule und Forschungseinrichtung als auch die Zusammenarbeit mit weiteren gründungsunterstützenden Einrichtungen und Initiativen (wie zum Beispiel futureSAX) im Bereich der Wirtschaftsförderung sowie mit Unternehmen.
2.
Gefördert werden Gründerinitiativen von Hochschulen sowie von Forschungseinrichtungen, deren Aktivitäten den folgenden Themenbereichen zugeordnet werden können:
a)
Generierung und Umsetzung von Ideen für Unternehmensgründungen aus Hochschul- und/oder Forschungseinrichtungen, insbesondere durch:
aa)
Umsetzung und Weiterentwicklung von Ideenwettbewerben und Businessplankollegs,
bb)
Ideenwerkstätten, insbesondere auch unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen.
b)
Begleitende Beratung und Unterstützung von Gründungsvorhaben aus Hochschul- und/oder Forschungseinrichtungen, insbesondere durch:
aa)
Aufbau spezifischer Beratungsangebote auch unter Einbeziehung markt- und technologiefeldbezogener Expertise (zum Beispiel Technologiegründerzentren und -agenturen, Patentinformationszentren, Patentverwertungs­agenturen, Business Angels),
bb)
Technologie-Screening und -Scouting, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen zu verstärken (zum Beispiel durch das Aufspüren von innovativen, wirtschaftlich verwertbaren Ideen),
cc)
Geschäftsmodellentwicklung durch Gründerteams auch in Zusammenarbeit mit bestehenden Unternehmen,
dd)
Aufbau einzelner spezifischer Beratungsangebote unter Berücksichtigung des Grundsatzes Gleichstellung von Männern und Frauen,
ee)
Aufbau einzelner spezifischer Beratungsangebote unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung sowie Erhaltung und Schutz der Umwelt und der Ressourceneffizienz.
c)
Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für unternehmerische Selbstständigkeit, insbesondere durch:
aa)
Aus- und Weiterbildungsangebote für Studierende, Absolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere der wirtschafts-, natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen,
bb)
Interdisziplinäre Gründerkollegs, die einen Beitrag zur Teambildung und/oder -ergänzung von marktfähigen Gründerteams liefern,
cc)
Prüfung und Herausbildung des Persönlichkeitsprofils als Unternehmensgründer.
d)
Sensibilisierung und Motivierung potentieller Gründer, insbesondere durch:
aa)
Veranstaltungen mit erfolgreichen unternehmerischen Persönlichkeiten,
bb)
Erfahrungsaustausch mit Gründern,
cc)
Aktivierung der Alumni-Netzwerke zur Motivation und Begleitung potentieller Gründer.
3.
Die Gründerinitiativen sollen besonders folgende Zielgruppen und Partner ansprechen:
a)
natur- und ingenieurwissenschaftliche Fachbereiche sowie andere Fachbereiche,
b)
Partner aus der Wirtschaft wie zum Beispiel Existenzgründer und Unternehmer.
4.
Studien, Konzeptentwicklungen und wissenschaftliche Analysen sind in diesem Vorhabensbereich förderfähig, wenn sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
a)
Vorbereitung, wissenschaftliche Begleitung oder wissenschaftliche Analysen von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
b)
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Vorhaben.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind sächsische Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, besonders Einrichtungen der Max-Planck- und Fraunhofer-Gesellschaft, der Leibniz- und der Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft, soweit sie für die im Rahmen dieser Richtlinie finanzierten Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) ausüben, soweit diese Vorhaben nicht zu den Pflichtaufgaben der Antragsteller gehören und sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung der Gesamt­finanzierung zur Verfügung stehen. Die zugewiesenen Fördermittel sind von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird. Die Antragsberechtigten können für Teilleistungen Unteraufträge vergeben.
2.
Zielgruppe der Gründerinitiativen sind in erster Linie Studierende, Absolventen (bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Studiums), das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bis zu zehn Jahre nach Abschluss der Tätigkeit an der Hochschule oder Forschungseinrichtung) und Promovenden (bis zu zehn Jahre nach Abschluss der Promotion) als potenzielle Gründer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen. Auch Studierende und Absolventen von Berufsakademien (bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Studiums) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen zählen zur Zielgruppe. Die Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen für die Teilnehmer insbesondere in den Aktivitätenfeldern Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b bis d sind begrenzt bis zum Zeitpunkt der Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen.
3.
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben das mit dieser Richtlinie beabsichtigte beschäftigungspolitische Ziel, namentlich die Förderung von Unternehmergeist und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen, verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Vorhaben sind grundsätzlich modular aufzubauen. Sie müssen Angebote in den unter Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Modulen umfassen.
2.
Darüber hinaus können neue, innovative Module auch unabhängig von einer Beantragung nach Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 einzeln beantragt werden, die eigenständige, abgeschlossene Einheiten bilden. Der Schwerpunkt muss dabei auf spezielle gründungsrelevante Fragestellungen gelegt und neue Lösungsansätze müssen erprobt werden. Unter diesen Modulen sind insbesondere praxisorientierte Elemente zu verstehen.
3.
Der Umfang der einzelnen Module ist durch die Gründerinitiativen zu bestimmen. Aufbau und Umfang des Vorhabens sowie der Bedarf sind im Antrag zu begründen. Das Modul gemäß Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b soll mindestens ein Drittel des Gesamtvorhabens (gemessen an den durchgeführten Veranstaltungen) darstellen.
4.
Im Rahmen der Vorhaben soll ein praxisorientierter Erfahrungsaustausch mit unternehmerisch tätigen Personen erfolgen und der Auf- und Ausbau von Kontakten mit anderen Institutionen der Gründungsunterstützung wie beispielsweise kommunalen Existenzgründungsbüros und Kammern stattfinden.
5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist neben der Förderung im Rahmen von Exist Gründungskultur des Bundes (oder vergleichbares Nachfolgeprogramm) ausgeschlossen. Sofern Exist Gründungskultur nur einzelne Elemente oder Module fördert, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie für diese Elemente oder Module ausgeschlossen.
6.
Die geplanten Maßnahmen müssen begründet und die Vorhabensorganisation klar von gegebenenfalls bereits bestehenden anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Hochschule (zum Beispiel Angebote von Gründungslehrstühlen) abgegrenzt werden. Es können nur Veranstaltungen gefördert werden, die zusätzlich zum vorhandenen Lehrangebot der Hochschulen durchgeführt werden.
7.
Die Förderung umfasst sowohl Gruppen- als auch Einzelbetreuungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen bis zur Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen.
8.
Die Zuwendungsempfänger sind in angemessenen Zeitabständen zur Vorlage von Berichten verpflichtet. Die Berichte müssen die von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Bei einer Vorhabenslaufzeit von bis zu drei Jahren beträgt die Förderung grundsätzlich bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Folgeanträgen beträgt die Förderung grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei Erst- wie auch bei Folgeanträgen eine höhere Förderung bewilligen.
2.
Bei neuen Modulen (vergleiche Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 2), die bei einer Vorhabenslaufzeit von bis zu drei Jahren einzeln zu beantragen sind, beträgt die Förderung grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Folgeanträgen grundsätzlich bis zu 70 Prozent.
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei Erst- wie auch bei Folgeanträgen eine höhere Förderung bewilligen.
3.
Bei Verbundvorhaben mehrerer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen können die Personalausgaben je nach Bedarf auf die jeweiligen Partner unterschiedlich verteilt werden – sie sind jedoch getrennt auszuweisen. Förderfähig sind die Personalausgaben in Höhe der geltenden Tarifverträge für diejenigen Personen, die die Gründerinitiative durchführen einschließlich Vorhabensmanagement. Das Personalkonzept und die Angemessenheit der vorgesehenen Personalausgaben sind im Antrag (bei Verbundprojekten gesondert für jede Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung) näher darzulegen und ausführlich zu begründen.
Förderfähig sind auch Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter insbesondere Entrepreneurial Education und Methodenkompetenz des Gründungsmanagements, soweit diese für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind. Diese sind bei Vollzeitkräften auf fünf Arbeitstage pro Jahr und maximal drei Prozent der Personalausgaben (der Projektmitarbeiter ohne Verwaltungskräfte) beschränkt.
4.
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschale erstattet werden:
a)
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
b)
Reise- und Dienstreiseausgaben auf Basis geeigneter Bezugseinheiten (standardisierte Einheitskosten).
5.
Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.

V.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Anträge für eine Förderung ab 2014 sind bis 30. September 2014 bei der SAB einzureichen. Im Übrigen sind Vorhabensvorschläge jeweils zum 15. März eines Jahres einzureichen, letztmalig zum 15. März 2020. Bei Antragstellung ab dem 31. Oktober 2019 ist das Vorhaben auf einen Bewilligungszeitraum bis maximal 31. Oktober 2022 zu begrenzen. Bewilligungen erfolgen semesterbezogen. Der Antrag muss das Vorliegen der unter Großbuchstabe B Ziffer V Nummer 2 genannten Auswahlkriterien – bei Verbundprojekten je Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung – darlegen. Antragsteller, die öffentlich grundfinanzierte Hochschulen oder Einrichtungen sind, haben mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen.
Die Fördermittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Bei Antragstellung durch eine Forschungseinrichtung hat der Antragsteller anzugeben, ob er sowohl nicht-wirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.
Sofern dies zutrifft, muss er mit der Antragstellung eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass die Forschungseinrichtung all ihre wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten in Bezug auf Kosten und Finanzierung trennt und bestätigen, dass damit eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeitsbereiche der Forschungseinrichtung ausgeschlossen ist.
2.
Bewilligungsverfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach den folgenden fachlichen Kriterien:
a)
Nachhaltigkeit des Vorhabens (Verankerung der Gründerinitiativen an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung; Einbindung in die Transferstrategie – bei Verbundprojekten je Hochschule –; Einbindung der Hochschulleitung; Erhöhung der jeweiligen Gründerquote),
b)
Vernetzung mit anderen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bei Verbundvorhaben),
c)
Vernetzung mit Technologietransfer- und Patentverwertungseinrichtungen,
d)
Vernetzung mit anderen Gründerunterstützern und Zugang zu weiterführenden Förderprogrammen (zum Beispiel Exist-Programme des Bundes),
e)
Art und Weise der Beratung, Beratungskonzept,
f)
Praxisorientierung der Veranstaltungen,
g)
Art und Weise der Qualitätssicherung,
h)
Kommunikationskonzept zur Steigerung des Bekanntheitsgrads der Initiative in der Öffentlichkeit.
3.
Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
a)
Die Förderung über Pauschalen wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
b)
Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
aa)
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
bb)
Bei Fahrtkostenpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
c)
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
d)
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
e)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

C.
Förderung der Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft durch Gewährung von Stipendien
(„Technologiegründerstipendium“)

I.
Gegenstand der Förderung

1.
Ziel dieses Programms ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen durch Gewährung von Stipendien („Technologiegründerstipendien“) zugunsten der Gründer zu unterstützen.
2.
Die Förderung soll Gründern einen Anreiz geben, eine Unternehmensgründung in zukunftsträchtigen Technologiebereichen im Freistaat Sachsen vorzunehmen.
3.
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand haben:
a)
Technische Produkt- oder Prozessinnovation, die im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden soll,
b)
neuartige innovative Dienstleistungen, die einen hohen Kundennutzen und deutliche Alleinstellungsmerkmale am Markt erwarten lassen.
4.
Die angestrebte Gründungsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Einzelpersonen, die ein innovatives Unternehmen gründen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
Zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen die Zuwendungsempfänger Mitglieder in einem Gründerteam von mindestens zwei Personen sein. Im Rahmen von Gründerteams können maximal drei Antragsteller/Zuwendungsempfänger gefördert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Geförderten über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
b)
Zuwendungsempfänger können Studierende, Hochschulabsolventen und Absolventen von Berufsakademien, wissenschaftliches Personal der Hochschulen, der Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen oder ehemaliges wissenschaftliches Personal sein.
c)
Der Hochschulabschluss, der Abschluss an einer Berufsakademie beziehungsweise das letzte versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule, an einer Berufsakademie oder an einer Forschungseinrichtung darf bei Antragstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Unabhängig von dieser zeitlichen Einschränkung kann eine Förderung dann erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger eine leitende Aufgabe im Gründerteam einnimmt (technologischer oder kaufmännischer Kopf). Mitglieder von solchen Gründerteams, die zum Vorhabensbeginn mehrheitlich Studierende sind, werden nur in Ausnahmefällen gefördert.
d)
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Gründungsvorhaben, die einer Berufsausübung in freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, dienen, wie insbesondere derjenigen von Ärzten, Designern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Apothekern, Bau- und Planungsingenieuren, Künstlern oder Unternehmensberatern.
b)
Personen, die eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Gründungszuschuss) beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Einstiegsgeld) in Anspruch nehmen.
Die Förderung eines Unternehmensgründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben das mit dieser Richtlinie beabsichtigte beschäftigungspolitische Ziel, namentlich die Förderung von Unternehmergeist und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen, verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Bei der Förderung einer Unternehmensgründung muss das zu gründende Unternehmen seinen Sitz im Freistaat Sachsen nehmen.
2.
Ziel des Gründungsvorhabens muss die Gründung eines innovativen Unternehmens sein. Als innovativ gilt ein Unternehmen, dessen FuE-Aufwendungen laut Businessplan mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen. Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet sein. Mindestens einer der Unternehmensgründer muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen. Diese sind mittels Qualifikationsnachweise oder über Nachweise von Praxiserfahrungen darzulegen.
3.
Bei dem zu gründenden innovativen Unternehmen muss es sich um ein Kleinst- oder um ein kleines Unternehmen handeln. Ein Unternehmen gilt als Kleinst- beziehungsweise als kleines Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
4.
Bei Antragstellung ist ein beurteilungsfähiger, tragfähiger und mit Meilensteinen versehener Businessplan vorzulegen, der die erfolgreiche Durchführung des Gründungsvorhabens und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lässt. Der Businessplan sollte vorzugsweise im Rahmen einer Gewährung eines Exist-Gründerstipendiums entwickelt worden sein. Der Businessplan muss eine Beschreibung des innovativen Produkts oder des Verfahrens der ihnen zugrundeliegenden Erfindung, Software oder des Know-hows beinhalten. Die Beschreibung muss auch umfassen:
a)
den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt (zum Beispiel Vorliegen eines Prototyps),
b)
Aussagen über das Kosten/Zeit-Verhältnis der Entwicklung,
c)
eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während der Förderzeit und nach deren Ende. Hierzu gehört auch die Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung,
d)
Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Know-hows und die Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestehende Konkurrenzsituationen.
Bei Antragstellung sind vom Antragsteller zudem vorzulegen:
a)
ein ausführlicher Lebenslauf, aus dem seine persönliche Qualifikation in Bezug auf den Inhalt seines geplanten Vorhabens hervorgeht sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Grundstudiums (Vordiplom), eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, eines staatlichen Abschlusses an einer Berufsakademie beziehungsweise einer abgeschlossenen Promotion,
b)
eine Nutzungsvereinbarung bei Nutzung von Einrichtungen der Hochschule, der Berufsakademie Sachsen beziehungsweise Forschungseinrichtung, aus der sich ergibt:
aa)
Klärung der Patentfragen (Arbeitnehmer- oder freie Erfindung; Verwertungs- beziehungsweise Nutzungsrechte),
bb)
Klärung von Leistung und Gegenleistung bei Inanspruchnahme von Räumlichkeiten beziehungsweise technischer Infrastruktur der Hochschule, der Berufsakademie oder einer Forschungseinrichtung sowie Klärung von Veröffentlichungsrechten.
5.
Die Förderung kann nur einmalig für ein Gründungsvorhaben in Anspruch genommen werden.
6.
Eine zeitgleiche Kombination mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, einem anderen Stipendium, einem Beschäftigungsverhältnis, einem Förderprogramm oder einer Fördermaßnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmensgründers ist ausgeschlossen.
7.
Neben der Arbeit am Gründungsvorhaben sind während des Bewilligungszeitraums andere entgeltliche Tätigkeiten durch den Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
8.
Die Gründung des innovativen Unternehmens soll innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgen.
9.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und deren Nachfolgeregelungen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Förderung wird als eine personenbezogene Monatspauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
2.
Gefördert werden Personalausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Unternehmensgründer pro Gründerteam. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung des Gründers:
a)
Studierende: 1 000 Euro pro Monat.
b)
Absolventinnen/Absolventen mit Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss an der Berufsakademie: 2 500 Euro pro Monat.
c)
Promovierte Gründer: 3 000 Euro pro Monat.
3.
Sofern für die Nutzung staatlich finanzierter Einrichtungen Kosten anfallen, können diese nicht als vorhabensbezogene Ausgaben anerkannt werden.
4.
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal ein Jahr.

V.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Nummer 6.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet keine Anwendung.
b)
Der Antrag ist vor Gründung des innovativen Unternehmens zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmensgründung ist die Gewerbeanzeige beziehungsweise Meldung beim Finanzamt.
2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums einzureichen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Zwischenbericht, einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens und einem Nachweis über den Zwischenstand des Gründungsvorhabens. Der Zwischenbericht muss Aussagen über den Stand der Arbeiten und über die weiteren Perspektiven enthalten. Die Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ist mittels Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug einzureichen; dabei ist der Nachweis vorzulegen, dass es sich um ein kleines beziehungsweise ein Kleinstunternehmen handelt. Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer Gründerinitiative nach Großbuchstabe B dieser Richtlinie ist der Nachweis des Zwischenstandes des Gründungsvorhabens beizufügen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein, dass die Gründer ihr Geschäftsmodell und dessen weitere Umsetzung vorgestellt haben und die IHK oder die Gründerinitiative eine positive Umsetzungsprognose abgegeben hat.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens und seiner Perspektive enthält. Ein zahlenmäßiger Nachweis ist zum Verwendungsnachweis in Abweichung zu Nummer 6.2 NBest-SF nicht mit einzureichen.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 26. Mai 2015 (SächsABl. S. 806), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 38, S. 1047
    Fsn-Nr.: 552-V20.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2020

    Fassung gültig bis: 15. September 2022