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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erster Medienänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Erster Medienänderungsstaatsvertrag vom 17. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 587)

Erster Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Angabe „71,7068“ durch die Angabe „70,9842“, die Angabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe „195,77“ ersetzt.
3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,7“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1

(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Unterzeichner
Bundesland Unterzeichner
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 15.6.2020
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 16.06.20
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 11.06.2020
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 10.6.2020
D. Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 12.06.2020
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 15.6.2020
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 10.6.20
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 17.06.2020
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 15.6.2020
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 14.6.2020
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 12.6.2020
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 15.6.2020
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 16. Juni 2020
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 16.06.2020
Dr. Reiner Haseloff
„Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeichnung: Sachsen-Anhalt hat sich am 12. März 2020 im Rahmen der MPK-Beschlussfassung enthalten. Diese Unterschrift dient dazu, die den 16 Länderparlamenten obliegende Entscheidung zu ermöglichen.“
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 12.6.20
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 16.6.2020
Bodo Ramelow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 587
    Fsn-Nr.: 72-47V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020