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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bildungsstärkungsgesetz

Vollzitat: Bildungsstärkungsgesetz vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731)

Gesetz
zur Stärkung der frühkindlichen,
schulischen und hochschulischen Bildung
(Bildungsstärkungsgesetz)

Vom 17. Dezember 2020

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4c Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1.
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;
2.
Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung;“.
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
2.
In § 6 Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 10“ ersetzt.
3.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)“ ersetzt.
4.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag nach Entscheidung des Schulleiters, wenn bei ihrer Erfüllung die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.“
5.
Dem § 35b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern.“
6.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
die Schulassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;“.
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.“
7.
In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Lehrern“ durch die Wörter „dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
8.
In § 43 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „außerdem“ die Wörter „ein Schulassistent, eine sonstige pädagogische Fachkraft im Unterricht,“ eingefügt.
9.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 2 bis 9.
c)
Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10.
die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in Zeugnissen mit Noten oder in Form einer verbalen Einschätzung einschließlich der Maßstäbe dafür; sofern durch Rechtsverordnungen, die ab dem 1. August 2021 in Kraft treten, eine Bewertung durch Noten vorgesehen ist, soll zugleich vorgesehen werden, dass diese Bewertung um eine verbale Einschätzung ergänzt wird;“.
10.
In § 63c werden die Wörter „50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§ 35b Absatz 1 Satz 2 und 3, §§ 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
10a.
§ 63d wird wie folgt gefasst:
 

„§ 63d
Schulen besonderer Art
(1) Die Schulen „Nachbarschaftsschule Leipzig“ und „Chemnitzer Schulmodell“ können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden. Änderungen der pädagogischen Konzeption sind zulässig, soweit sie Weiterentwicklungsmöglichkeiten einräumen, die dieses Gesetz für andere allgemeinbildende Schulen vorsieht. Änderungen nach Satz 3 bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die „Kooperationsschule Chemnitz“ kann gemäß der am 11. Dezember 2020 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie sich danach nicht erneut auf die Absätze 1 und 2 berufen. Im Übrigen bleibt § 24 unberührt.“
11.
In § 64 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 9 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Monitoring“.
1a.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.“
2.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.“
b)
In Satz 3 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)“ durch die Wörter „23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
3.
In § 18 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3 033“ durch die Angabe „3 037“ ersetzt.
4.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Monitoring
(1) Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich. Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind
1.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation,
2.
der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit,
3.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fach- oder Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
4.
die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fach- oder Fachhochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
5.
der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen,
6.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie
7.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation.
Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres. Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres.
(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt.“

Artikel 3
Änderung der Erzieherausbildungszuweisungsverordnung

Die Erzieherausbildungszuweisungsverordnung vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Fachrichtung Sozialpädagogik“ gestrichen.
2.
In § 1 werden die Wörter „durch Ermäßigung oder Erlass des Schulgeldes“ durch die Wörter „oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers durch Schulgeldfreiheit“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Fachschulen mit Ausbildungsstandort im Freistaat Sachsen, die Schüler im Fachbereich Sozialwesen zum staatlich anerkannten Erzieher oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger ausbilden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keinem Schüler im Fachbereich Sozialwesen ein Schulgeld erhebt. Die Höhe der Zuweisung beträgt monatlich 100 Euro je Schüler.“
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder durch das ESF-Förderprogramm ‚JobPerspektive Sachsen‘“ durch ein Komma und die Wörter „durch Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds oder durch Landesförderprogramme“ ersetzt.
4.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 2 bis 4 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass im laufenden Schuljahr für alle Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 kein Schulgeld erhoben wird, und“.
b)
Nummer 5 wird Nummer 3.
5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Übergangsregelungen für das Schuljahr 2020/21
(1) Bei Zuweisungen für das Schuljahr 2020/21 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.
(2) § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens bis zum 12. Februar 2021 für das laufende Schuljahr einzureichen ist. Dabei darf der Schulträger die Bestätigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 auch abgeben, wenn er bereits erhobenes Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 vollständig zurückerstattet.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung spätestens bis zum 31. März 2021 ausgezahlt wird.
(4) Auf Antrag eines Schulträgers findet für die Schüler im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, diese Verordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3. Dieser Antrag ist zugleich mit dem Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu stellen.“
6.
§ 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

In § 95 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, wird die Datumsangabe „31. Januar 2021“ durch die Datumsangabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt:
„§ 114a
Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“.
2.
Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
 
„§ 114a
Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie
(1) Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 und 8 tritt am 1. August 2021 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 731
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020