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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 735)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Ermächtigungsübertragungsverordnung
Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz

Vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. S, 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), von denen § 13 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 und § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Ermächtigungsübertragungsverordnung
Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz

Die Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 16 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 sowie § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt und das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt und nach den Wörtern „dem Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 735
    Fsn-Nr.: 630

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020