Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Ermächtigungsübertragungsverordnung
Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. S, 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), von denen § 13 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 und § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung
der Ermächtigungsübertragungsverordnung
Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz
Die Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 16 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 sowie § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt und das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt und nach den Wörtern „dem Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2020
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther