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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 738)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen

Vom 16. Dezember 2020

Auf Grund des § 40 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie des § 40 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018
(SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen“.
b)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a
Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
c)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
d)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a
Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
2.
Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Liegt ein wichtiger Grund vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Sprachpraktika im Ausland zur Prüfung zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sprachpraktika im Ausland
1.
aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmer darstellen oder
2.
den Prüfungsteilnehmern aufgrund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.
(7) Ist es den Prüfungsteilnehmern aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich, den gemäß § 39 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.“
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann sie die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern, wenn die COVID-19-Pandemie eine sachgerechte Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungszeit nicht gestattet.“
b)
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Maßgeblich für die fristwahrende Übergabe ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Diese kann bestimmen, dass an die Prüfer lediglich ein digitales Exemplar übermittelt wird, wenn die COVID-19-Pandemie die reguläre Übergabe erheblich erschwert.“
4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
„§ 12a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
(1) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.
(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 12 Absatz 5 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.“
5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit
(1) Die schriftliche Prüfung entfällt, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist.
(2) Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
(3) Entfällt die schriftliche Prüfung, ist diese abweichend von § 10 Nummer 3 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen
Sind Prüfungsbestandteile entfallen, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt aus der Summe der gegebenen Durchschnittsnoten und Noten, die jeweils um einen in § 16 Absatz 2 bis 6 genannten Gewichtungsfaktor vermehrt sind, geteilt durch einen verminderten Divisor, gebildet. Der verminderte Divisor ist die Summe der jeweiligen Gewichtungsfaktoren nach § 16 Absatz 2 bis 6, denen eine Durchschnittsnote oder Note, die nicht entfallen ist, zugeordnet werden kann.“
7.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen
Sind Prüfungsbestandteile entfallen, enthält das Zeugnis das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 sowie die Noten der mündlichen Prüfungen. § 18 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen“.
b)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a
Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben“.
c)
Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 18a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
§ 18b
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit“.
2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Abweichende Regelungen
zu den Prüfungskommissionen
(1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 17a Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen
1.
für die Prüfungslehrprobe aus zwei Lehrbeauftragten,
2.
für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einem Lehrbeauftragten für den Förderschwerpunkt und einem Lehrbeauftragten für das studierte Fach.
Die Rechte der Kirchen gemäß § 16 Absatz 5 bleiben davon unbenommen.
(2) Ein Vorsitzender wird nicht bestimmt.“
3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
 
„§ 17a
Abweichende Regelungen
für die Ablegung der Prüfungslehrproben
(1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt.
(2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt.
(3) Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde informiert den Stu­dienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.
(5) Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. Sie werden zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(6) Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.“
4.
Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
 
„§ 18a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
(1) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.
(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.
 
§ 18b
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit
(1) Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist und der Einsatz von Videotelefonie nicht möglich ist.
(2) Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
(3) Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 15 Absatz 1 nicht Bestandteil der Staatsprüfung.“
5.
Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 738
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020