Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Vom 30. Dezember 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November 2020 (SächsGVBl. S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Absonderung für Ein- und Rückreisende; Einreisetestung, Beobachtung“
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet,
- a)
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern,
- b)
- dem für sie zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich einen Testnachweis im Sinne von § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) vorzulegen. Dazu haben sie sich höchstens 24 Stunden vor ihrer Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 48 Stunden vorzunehmen und
- c)
- bis zur Vorlage des Testergebnisses den Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.
- Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.“
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Hygienekonzepte“ folgende Wörter eingefügt:
- „sowie regelmäßiger Testungen, mindestens zweimal wöchentlich,“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dokument“ die Wörter „in deutscher, englischer oder französischer Sprache“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 2, der am 11. Januar 2021 in Kraft tritt.
Dresden, den 30. Dezember 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
zu Artikel 1
zu § 1 Absonderung für die Ein- und Rückreise, Beobachtung
Die bisherige Absonderungspflicht wird um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses bei dem zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Änderung dient der schnelleren Feststellung von aus dem Ausland einreisenden Infizierten und der Verbesserung der Nachverfolgung von Infektionswegen. Aufgrund der trotz der Reisebeschränkungen zahlreichen Ein- und Ausreisen nach Sachsen ist die Testung aller Einreisenden erforderlich um Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.
Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
zu § 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
In den grenznahmen Landkreisen in Sachsen ist eine hohe Inzidenz festzustellen. Um die Verbreitung der Infektion durch regelmäßig die Grenze überschreitende Personen zu begrenzen, sollen Grenzpendler und Grenzgänger, das heißt alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig und auf eigene Kosten testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
zu § 4 Verkürzung der Absonderungsdauer
Die Bestimmung in Absatz 1, dass das Testergebnis in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen muss, ist hinsichtlich der in Deutschland nach der Einreise vorgenommenen Tests entbehrlich und war von daher zu streichen.
Die Änderung in Absatz 5 korrigiert einen redaktionellen Fehler.
zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Um Grenzpendlern und Grenzgängern eine ausreichende Vorlaufzeit zu ermöglichen, ist in Bezug auf Artikel 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten erst ab dem 11. Januar 2021 vorgesehen.