Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Vom 11. Februar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Sächsischen Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 190) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „auch bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung“ angefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,“
- cc)
- Nach Nummer 2 werden folgende Nummern angefügt:
- „3.
- Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
- 4.
- Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.“
- b)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- „Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.“
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Testungen, die in der Tschechischen Republik oder der Republik Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch die Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Mindestkriterien genügen“ durch die Wörter „die in Buchstabe a und b genannten Personen müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen“ ersetzt.
- 3.
- An § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt: „des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,“
- 4.
- In § 6 Absatz 2 wird das Datum „5. März 2021“ durch das Datum „7. März 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft.
Dresden, den 11. Februar 2021
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufgrund der Infektionslage ist davon auszugehen, dass die Tschechische Republik zeitnah als Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuft werden wird. Nach bisheriger Rechtslage bestünde dann bei Einreise in den Freistaat Sachsen mit wenigen Ausnahmen eine 14-tägige Absonderungspflicht. Diese Verordnung sieht in Ergänzung der bisherigen Ausnahmeregelungen weitere Ausnahmen von der Absonderungspflicht für einen engen Kreis besonders gewichtiger Bereiche unter Beachtung der besonderen Risiken, die von Virus-Mutationen ausgehen, vor.
Von der Absonderungspflicht werden Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes ausgenommen. Gerade in diesem Bereich besteht aufgrund der Pandemielage gesteigerter Personalbedarf, da neben den gewöhnlichen Herausforderungen eine zusätzliche Belastung durch COVID-19-Erkrankungen in der Bevölkerung und auch beim Personal gegeben ist. Der Personalbedarfslage in den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens muss weiterhin Rechnung getragen werden, weshalb Ausnahmen von der Quarantänepflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen vorzusehen sind. Die Erleichterung hinsichtlich der Absonderungspflicht wird durch eine tägliche Testpflicht flankiert, die die Wahrscheinlichkeit der Übertragung von Virus-Mutationen auf ein vertretbares Maß absenkt.
Von der Absonderungspflicht werden Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung unter der Voraussetzung, dass die ausgeübte Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht zur täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Unter Einbeziehung der besonderen Notwendigkeit für die Pflege der Nutztierbestände, die naturgemäß für zeitweise Unterbrechungen nicht zugänglich ist, ist eine Ausnahme von der Absonderungspflicht angemessen.
In allen Fällen nach Satz 1 sind die Einreisenden bereits nach der Coronavirus-Einreiseverordnung verpflichtet, sich vor Einreise testen zu lassen, wenn die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet erfolgt. Hierauf nehmen Satz 2 und 3 klarstellend Bezug.
Zu Nummer 2
Die Änderungen in § 2 Absatz 2 Nummer 2 präzisieren die Anforderungen, die an die Testungen der in den Buchstaben a und b benannten Personen gestellt werden.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält eine klarstellende Anpassung der Verordnung an die Vorgaben der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vom 14. Januar 2021. Neben dem Besuch von Verwandten ersten Grades soll auch der Besuch von nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts mit einer Dauer jenseits von 72 Stunden ohne anschließende Absonderungspflicht möglich sein. Die Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelung um diese Tatbestände ist unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar, da in diesen Fällen eine Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung besteht. Auf diese Weise wird das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß abgesenkt.
Zu Nummer 4
Die Geltungsdauer der Verordnung wird um zwei Tage verlängert. Sie gilt nunmehr bis zum 7. März 2021.