Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Vom 15. Februar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 190), die durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,“
- 2.
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu Nummern 4 und 5.
- 3.
- Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- „6.
- Beschäftigte,
- a)
- die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind und
- b)
- die täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,
- 7.
- Personen, die aus folgenden dringenden humanitären Gründen einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2:
- a)
- Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall,
- b)
- zur Geburt des eigenen Kindes,
- c)
- zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten,
- d)
- zur zwingenden medizinischen Behandlung,
- e)
- im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz).“
- 4.
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:
- „Satz 1 Nummer 6 gilt nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen kommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Satz 1 bis 5 gilt auch für Selbstständige. Die Gründe nach Satz 1 Nummer 7 sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft.
Dresden, den 15. Februar 2021
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung:
I. Allgemein zur Änderungsverordnung:
Aufgrund des aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens der COVID-19-Pandemie, insbesondere mit der Mutation des Virus in der Variante B 1.1.7, in der Tschechischen Republik wurde die Tschechische Republik mit Wirkung vom 14. Februar 2021, 00:00 Uhr, zu einem Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13. Januar 2021 V1, S. 1) erklärt. Um einen weiteren verstärkten Eintrag der weitaus infektiöseren Virusvarianten in das Bundesgebiet einzudämmen, wurden mit der Erklärung der Tschechischen Republik zu einem Virusvarianten-Gebiet Grenzkontrollen eingeführt.
Nach § 3 Absatz 1 und 2 Coronavirus-Einreiseverordnung sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen, verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen. Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung (Quarantäne) nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt nach § 3 Absatz 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt. Die Regelungen der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 190) sind an die durch die Erklärung der Republik Tschechien zu einem Virusvarianten-Gebiet geänderten infektiologischen Rahmenbedingungen anzupassen.
Mit der Anpassung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung soll einerseits der weitere Eintrag der Virusvarianten eingedämmt und andererseits der Notwendigkeit, unverzichtbaren Beschäftigen und selbstständig Tätigen ausgewählter Branchen die Einreise in den Freistaat Sachsen zu ihrer jeweiligen Beschäftigungsstätte zu ermöglichen, Rechnung getragen werden. Dies muss durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen werden.
II. Zu den einzelnen Änderungsvorschriften:
Zu Artikel 1:
Artikel 1 enthält unter Berücksichtigung der Mitteilung der EU-Kommission „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ (2020/C 102 I/03) vom 30. März 2020 (ABl. EU Nr. C 102 I, S. 12–14) sowie unter Verweis auf die Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT vom 8. Februar 2021, S. 1) die relevanten Branchen, für die bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.