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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Vom 25. März 2021

Es verordnen auf Grund

des § 199 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) die Staatsregierung,
des § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Die Sächsische Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsischen Staatsministeriums des Innern“ durch die Wörter „Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 21 und 22 durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
3.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist,“ durch die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
5.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird der Satzpunkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11.
Übermittlung von Daten der Kaufpreissammlung an die Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses.“
6.
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die bereitgestellten Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können.“
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens zum 1. Januar jedes geraden Kalenderjahres bis zum 31. März Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 des Baugesetzbuches und des § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „unverzüglich nach der Ermittlung“ durch die Wörter „bis zum 10. April“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für jeden Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 6 des Baugesetzbuches.“
8.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(FlurbG)“ gestrichen und die Angabe „(BGBl. I S. 2794, 2835)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 2794)“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 52 FlurbG sowie nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708)“ durch die Wörter „§ 52 des Flurbereinigungsgesetzes sowie nach § 58 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. l S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 FlurbG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 88 Nr. 4 und § 89 Abs. 2 FlurbG“ durch die Wörter „§ 88 Nummer 4 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes“ ersetzt.
10.
§ 14 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Zudem übermittelt er dem Oberen Gutachterausschuss nach dessen fachlichen und technischen Vorgaben kostenfrei die Daten für die Marktdatensammlung nach § 17 Absatz 2 Nummer 6 zum Stichtag 1. Januar jedes Kalenderjahres bis zum 31. März desselben Jahres. Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses kann im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse darüber hinaus weitere regelmäßige Datenübermittlungen zur Aktualisierung der Marktdatensammlung festlegen.“
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Erstellung des Grundstücksmarktberichtes für das Gebiet des Freistaates Sachsen,“
bb)
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nummer 7 wird der Satzpunkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
Festlegung von fachlichen und technischen Anforderungen für die Einrichtung und Führung der Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses.“
b)
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem kann er Untersuchungen zum sächsischen Grundstücksmarkt durchführen und veröffentlichen.“
12.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
redaktionelle Vorbereitung und Bereitstellung von Berichten und Informationen des Oberen Gutachterausschusses,“.
b)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
c)
In Nummer 5 wird der Satzpunkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
Betrieb und regelmäßige Aktualisierung einer Marktdatensammlung, in der Daten aus den Kaufpreissammlungen nach § 9 gespeichert werden.“
13.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist,“ ersetzt.
14.
§ 20 Absatz 3 und § 21 werden aufgehoben.
15.
§ 22 wird § 21.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 25. März 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 426
    Fsn-Nr.: 451

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022