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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie Speicher

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie Speicher vom 24. April 2021 (SächsABl. S. 494)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie Speicher

Vom 24. April 2021

I.
Änderung der Richtlinie Speicher

Die Richtlinie Speicher vom 14. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 17), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 22) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie (FRL Speicher/2021).“
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „kleinteiligen“ durch das Wort „dezentralen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Systemintegration“ die Wörter „und Sektorenkopplung“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Stromspeicherung“ durch die Wörter „Strom- und Wärmespeicherung“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ wird durch die Angabe „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20)“ ersetzt.
bbb)
Die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ wird durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
bb)
Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.“
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „2013, S. 1),“ wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb)
Nach der Angabe „2013, S. 9),“ wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
cc)
Nach der Angabe „2014, S. 45)“ wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,“ eingefügt.
dd)
Nach der Angabe „2012, S. 8)“ wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist“ eingefügt.
ee)
In Nummer 3 wird das letzte Wort „Nachfolgeregelung“ durch das Wort „Nachfolgeregelungen“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Gefördert werden
a)
Investitionen für wieder aufladbare ortsfeste Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), mit Ausnahme von Blei-Akkumulatoren, auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
b)
Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, aus Photovoltaikanlagen, die in thermische Energie umgewandelt wird (ortsfeste Wärmespeicher in Form von Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen in oder Erweiterungen von saisonalen Energiespeichersystemen).
2.
Nicht gefördert werden Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/oder Prototypen sind. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden beziehungsweise als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage.“
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und im Unterabsatz 1 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
b)
In Unterabsatz 1 wird nach den Wörtern „Freier Berufe, die“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
c)
Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes mehr als 10 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.“
d)
Es wird folgender neuer Unterabsatz 3 angefügt:
„Contracting ist ausgeschlossen. Contracting bezeichnet einen Vertrag, bei dem ein Dienstleistungsunternehmen (Contractor) die Energieversorgung der Liegenschaft des Kunden (Contractingnehmer) während einer vereinbarten Vertragslaufzeit in alleiniger Verantwortung übernimmt. Der Contractor ist wirtschaftlicher ‚Eigentümer‘ der Anlage. Er plant, finanziert und errichtet die zur Energiebereitstellung notwendigen Anlagen (das heißt das Speichersystem), oder er übernimmt eine beim Kunden bereits vorhandene Anlage. Außerdem wartet er sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Vertrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme und elektrische Energie umfassen.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Stromspeicher
a)
Förderfähig sind dezentrale, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelte Stromspeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mehr als 10 Kilowattstunden (kWh) ohne Ladeinfrastruktur oder mehr als 8 Kilowattstunden (kWh) mit Ladeinfrastruktur, die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein.
Eine Förderung von Nachrüstsätzen ist unter denselben Bedingungen möglich.
b)
Förderfähig sind mit dem Stromspeicher verknüpfte ortsfeste Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, im Folgenden als Ladepunkte AC (Laden mit Wechselstrom) und Ladepunkte DC (Laden mit Gleichstrom) bezeichnet, mit einer Ladeleistung je Ladepunkt AC von mindestens 4,0 Kilowatt (kW) sowie mit einer Ladeleistung je Ladepunkt DC von mindestens 10,0 Kilowatt (kW).
c)
Mehrere Stromspeicher, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Netzanschlusspunkt nutzen, gelten als ein Vorhaben. Diese Regelung gilt nur, wenn die Stromspeicher innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
d)
Die Kopplung des Stromspeichers mit dem öffentlichen Stromnetz sowie die Kopplung mit der Photovoltaikanlage sind in Form des jeweiligen Nachweises der Registrierung im Marktstammdatenregister (Kopie der Meldebestätigung oder des Meldeformulars) nachzuweisen.
e)
Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur – SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
2.
Wärmespeicher
a)
Förderfähig sind dezentrale Energiespeichersysteme, die elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen in thermische Energie umwandeln und speichern (zum Beispiel Warmwasserspeicher, Kältespeicher, Latentwärmespeicher, Thermobatterien), mit einem nutzbaren Speichervolumen von mehr als zehn Kubikmetern Wasseräquivalent (entspricht einem Standardspeicher von mehr als 10 000 Litern), die mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Dies ist durch eine Bestätigung des Installationsbetriebes nachzuweisen. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein. Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wasser im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
b)
Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur – SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden.“
6.
Ziffer V Nummer 2 wie folgt neu gefasst:
„2.
Höhe der Zuwendung
Eine Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
a)
Stromspeicher
Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität, insgesamt jedoch höchstens 50 000 Euro. Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.
Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1 500 Euro pro Ladepunkt DC.
b)
Wärmespeicher
Die Zuwendung für Wärmespeicher wird in Höhe von 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent (nutzbares Speichervolumen) als Festbetrag je Einzelanlage gewährt, insgesamt jedoch höchstens 50 000 Euro. Das nutzbare Speichervolumen ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
c)
Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern
Die Kombination von Strom- und Wärmespeichern ist möglich und muss in einem Antrag erfolgen. Die maximale Zuwendung beträgt 50 000 Euro. Die Höhe des Leistungsbetrages richtet sich nach den Buchstaben a und b. Zudem sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV einzuhalten.“
7.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach Ziffer II Nummer 1“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
b)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mehr als 2 500 Euro beträgt.“
c)
Nummer 5 alt wird gestrichen.
d)
Aus den Nummern 2 bis 4 alt werden die Nummern 3 bis 5 neu.
e)
In Nummer 4 neu wird das Wort „Stromspeichers“ durch das Wort „Wärme- beziehungsweise Stromspeichers“ ersetzt.
8.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen.“
bb)
Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.“
cc)
Satz 2 alt wird zu Satz 3 neu.
dd)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter und mindestens ein Kostenangebot mit Einzelaufstellung der Ausgaben für den Wärme- beziehungsweise Stromspeicher.“
bbb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu angefügt:
„Weitere geeignete Unterlagen können seitens der SAB bei den Antragstellenden angefordert werden, soweit dies zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendig ist.“
ee)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Die Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können, mit Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Begünstigten, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen.“
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Wörter „Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
c)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4.
Die Beantragung der Auszahlung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Dem Auszahlungsantrag ist zudem die Schlussrechnung sowie der Nachweis der Registrierung im Marktstammdatenregister nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie beizufügen. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung.“
d)
Nummer 5 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 24. April 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 19, S. 494
    Fsn-Nr.: 555

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2021

    Fassung gültig bis: 21. Juni 2023