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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Landesbeirat

Vollzitat: VwV Landesbeirat vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 955)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Bildung des Landesbeirates für
Inklusion der Menschen mit Behinderungen
(VwV Landesbeirat)

Vom 30. Juni 2023

Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) erlassen die Staatskanzlei und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Ziele und Aufgaben

1.
Ziel der Arbeit des Landesbeirats für Inklusion der Menschen mit Behinderungen (Landesbeirat) ist es, darauf hinzuwirken, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes arbeitet der Landesbeirat mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) und dessen oder deren Geschäftsstelle sowie der Staatsregierung zusammen.
3.
Der Landesbeirat erarbeitet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungsarten insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und leitet diese der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten und den Staatsministerien zu.
4.
Der Landesbeirat nimmt innerhalb von sechs Wochen Stellung, soweit bei der Aufforderung oder der Beteiligung nichts anderes bestimmt ist:
a)
auf Aufforderung durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten oder die Staatsministerien zu Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen oder
b)
zu Entwürfen von Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, die ihm von der Landesbeauftragten oder von dem Landesbeauftragten im Rahmen ihrer oder seiner Beteiligung nach § 12 Absatz 4 des Sächsischen Inklusionsgesetzes zugeleitet werden.
5.
Der Landesbeirat kann bei ihm eingehende Beschwerden, Hinweise oder Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern mit einer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und die Staatsministerien weiterleiten.
6.
Der Landesbeirat ist die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, und nimmt deren durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben wahr.
7.
Er kann insoweit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes gegenüber Dritten als die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen tätig werden.

II.
Mitglieder

1.
Dreiundzwanzig Mitglieder werden auf Vorschlag der nachfolgend genannten Organisationen (Nummer 2 bis 4) berufen. Für jedes Mitglied kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen werden. Die Vorgeschlagenen müssen nicht Mitglied der sie vorschlagenden Organisation sein.
2.
Die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. kann acht abgestimmte Berufungsvorschläge abgeben.
3.
Jeweils einen Berufungsvorschlag einreichen können
a)
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
b)
der Lebenshilfe Sachsen e. V.,
c)
der Sozialverband VdK Sachsen e. V.,
d)
der Sächsische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e. V.,
e)
der Lebendiger Leben! e. V.,
f)
der Kinder- und Jugendring Sachsen e. V.,
g)
die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte (LAG WR),
h)
die LIGA Selbstvertretung Sachsen – Behinderung und Menschenrechte in Sachsen,
i)
die Landesarbeitsgemeinschaft Inklusion in Sachsen (LAGIS) Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen e. V.,
j)
das BilingualERleben, Netzwerk,
k)
der Leben mit Handicaps e. V.,
l)
der EX-IN Sachsen e. V. und
m)
die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften.
4.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen schlägt je eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt zur Berufung vor.
5.
Die Staatskanzlei kann in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten jeweils zusätzlich bis zu fünf weitere Personen für die Mitgliedschaft und Stellvertretungen auswählen. Dabei sollen insbesondere von den Berufungsvorschlägen nach den Nummern 2 und 3 nicht erfasste Gruppen berücksichtigt werden.
6.
Bei der Auswahl der Mitglieder sollen Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden. Es soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, eine gemischte Altersstruktur, die unterschiedlichen Lebenssituationen von Menschen mit Behinderungen und die ausgewogene geographische Verteilung geachtet werden.
7.
Die Mitglieder des Landesbeirats nach Nummer 1 und 5 und deren Stellvertretungen werden jeweils zwei Jahre nach der Berufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für die Dauer von in der Regel fünf Jahren durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei berufen. Über die Berufung wird ein Berufungsschreiben ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Sie endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds oder der Stellvertretung aus dem Landesbeirat oder der Berufung eines neuen Landesbeirats. Eine Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder die Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für die restliche Dauer der Berufung ein neues Mitglied berufen beziehungsweise kann eine Stellvertretung berufen werden.
8.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirats und deren Stellvertretung ist ehrenamtlich.
9.
Die Mitglieder und deren Stellvertretung erhalten für ihre Tätigkeit für den Landesbeirat auf Antrag Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen und Beschlüsse

1.
Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen und die Besetzung von Gremien zu treffen.
2.
Die Mitglieder des Landesbeirats wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn nicht der Landesbeirat etwas anderes beschließt. Zu den Sitzungen sind die oder der Landesbeauftragte und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie des für Menschen mit Behinderungen zuständigen Referates im Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuladen. Sie haben Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt. Weitere sachverständige Personen können bei Bedarf eingeladen werden.
4.
Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren Stellvertretung mitwirken. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

IV.
Geschäftsführung

1.
Der Landesbeirat führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen“. Er verwendet einen eigenen Briefkopf.
2.
Die Geschäfte des Landesbeirates führt eine bei der Staatskanzlei eingerichtete Geschäftsstelle. Ihr obliegen insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, wie Einladung, Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle, Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates und die Entschädigungen nach Ziffer II Nummer 9, die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der oder des Landesbeauftragten und die Koordinierung der Gremienarbeit sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Sie organisiert Fortbildungen für die Mitglieder des Landesbeirats. Die notwendigen Ausgaben trägt die Staatskanzlei.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. November 2023 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV Landesbeirat vom 4. Mai 2021 (SächsABl. S. 595), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 165), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 955
    Fsn-Nr.: 840-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2023