Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 10. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Teil 1
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn
- 1.
- die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht überschreitet oder
- 2.
- es sich um weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt.
(2) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind insbesondere
- 1.
- die Testpflicht in § 9 Absatz 1, 2 und 4, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2;
- 2.
- die Kontakterfassung in § 6 Absatz 1, 7 und 8, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2;
- 3.
- die Testpflicht sowie Kontakterfassung in § 14 Absatz 1, § 27 Absatz 1;
- 4.
- die Regelungen in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 4, § 6, § 15, § 17, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 28 Absatz 2, §§ 29 bis 31.
§ 2
Grundsätze
(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten.
(2) Von dem Verbot der Öffnung von Einrichtungen und Angeboten in dieser Verordnung ist das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.
§ 3
Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:
- 1.
- Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
- 2.
- Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
- 3.
- 1Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. 2Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
- 4.
- 1Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. 2Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
(3) 1Erleichternde Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 5 und 6, § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 bis 6, § 21 Absatz 2 und 3, § 22 Absatz 3 bis 6, § 22a Absatz 2, § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 2, 3 und 5 bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165, 100, 50 oder 35 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 oder in der Intensivstation von 420 im Freistaat Sachsen erreicht wurde. 2Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. 3Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an fünf Tagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig.
(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt.
§ 4
Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung
(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet
- 1.
- den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
- 2.
- mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands.
2Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. 3Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, dürfen zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände zusammenkommen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1In Einrichtungen und bei Angeboten, deren Öffnung und Betrieb nach dieser Verordnung zugelassen sind, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung nach § 5 bleibt hiervon unberührt. 3Bei Einrichtungen und Angeboten nach § 18 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 2 und 6 sowie § 22 Absatz 2, 3 und 6 kann der Mindestabstand verringert werden, wenn eine Testverpflichtung für das Publikum festgelegt wurde. 4Die Verringerung des Mindestabstands oder alternative Schutzmaßnahmen können durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt werden.
(5) Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
- 2.
- bei Angeboten nach §§ 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,
- 3.
- bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes
- 4.
- in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und
- 5.
- in Einrichtungen im Sinne der § 26 bis § 28.
§ 5
Maskenpflicht
(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:
- 1.
- die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
- 2.
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
- 3.
- Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen befreit,
- 4.
- die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
- 5.
- 1Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt. 2Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
- 6.
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist,
- 7.
- ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
- a)
- Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen,
- b)
- Personen, die sich unter freiem Himmel fortbewegen ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sich sportlich betätigen,
- c)
- Personen, denen das Rederecht bei einer zulässigen Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und bei zulässigen Zusammenkünften erteilt wird,
- d)
- Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen.
(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht
- 1.
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,
- 2.
- bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,
- 3.
- bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung in Kraftfahrzeugen, die über § 4 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind,
- 4.
- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
- 5.
- bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister,
- 6.
- in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann.
2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. 3Einrichtungen im Sinne der §§ 26 bis 28 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand eingehalten wird.
(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht
- 1.
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
- 2.
- für richterliche Anhörungen nach § 29 Absatz 7, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 29 Absatz 8 und den Zugang nach § 29 Absatz 9,
- 3.
- in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Besucherinnen und Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
2Auf das Tragen der Atemschutzmasken kann verzichtet werden, wenn der Beschäftigte und die zu pflegende oder zu betreuende Person die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen und die Beschäftigten einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. 3Für Besuche gilt Satz 2, sofern alle Anwesenden die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen und die Besucherinnen und Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
§ 6
Hygienekonzept und Kontakterfassung
(1) 1Die nicht nach dieser Verordnung geschlossenen oder untersagten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2, 4 sowie 5 und der Kontakterfassung, soweit diese Verordnung eine solche vorsieht, zulässig. 2Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen. 3Die Kontakterfassung richtet sich nach Absatz 7 und 8. 4Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Gerichten und Behörden.
(2) 1Für Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Bei Einkaufszentren ist für die Berechnung der Verkaufsfläche nach Satz 1 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Verkaufsflächenbeschränkung aus Absatz 2.
(4) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus sind einzuhalten.
(5) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 4 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich.
(6) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
(7) 1Veranstalter und Betreiber sollen vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 8 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Märkten, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(8) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist
- 1.
- eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
- 2.
- eine barrierefreie Datenerhebung
vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.
§ 7
Großveranstaltungen
(1) 1Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort. 2Großveranstaltungen sind untersagt.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Großveranstaltungen zulässig, wenn die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität nach den Regelungen dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Großveranstaltungen dürfen unter der Voraussetzung stattfinden, dass diese eine Terminbuchung und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen und über ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept verfügen.
(4) §§ 14 und 17 bleiben unberührt.
§ 8
Testnachweis und Tests
(1) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
(2) 1Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. 2Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. 3Der Schnelltest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. 4Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2 abrufbar. 5Dem Schnelltest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 6Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen müssen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und absondern.
(3) 1Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:tests-zur-eigenanwendung-durch-laien abrufbar. 4Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.
(4) 1Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. 2Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern.
§ 9
Allgemeine Testpflicht
(1) 1Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. 2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Für den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein tagesaktueller Test der Kundin oder des Kunden notwendig.
(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht nach Absatz 1 und 2. 2Die Testpflicht nach § 29 bleibt unberührt.
(4) 1Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. 2Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Teilnehmende und Unterrichtende.
(5) Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
(6) Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.
(7) 1Die Testpflicht gilt nicht für Personen,
- 1.
- die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
- 2.
- die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und
- 1.
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- 2.
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.
3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.
(8) Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.
Teil 2
Wirtschaftsleben
§ 10
Ladengeschäfte und Märkte
(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist mit einem tagesaktuellen Test für Kundinnen und Kunden zulässig. 2Die Testpflicht gilt nicht für die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Baumärkte.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht.
§ 11
Körpernahe Dienstleistungen
(1) 1Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 und mit tagesaktuellem Test der Kundin oder des Kunden zulässig. 2Die Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinisch notwendig sind.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht.
§ 12
Gastronomie, Kantinen, Mensen
(1) 1Die Öffnung und der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, auch von Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe), ist untersagt. 2Dies gilt nicht für
- 1.
- die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote und Einrichtungen,
- 2.
- die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr am Ort des Erwerbs und in näherer Umgebung untersagt,
- 3.
- die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8; sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Innenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Satz 2 gilt nicht für Kantinen und Mensen.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfallen für die Gastronomiebetriebe im Außenbereich nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie für Gastronomiebetriebe im Innenbereich nach Absatz 2 die Testpflicht.
§ 13
Beherbergung
(1) 1Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 und mit tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. 2Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, sind erlaubt. 3Für gastronomische Angebote für nicht beherbergte Personen gilt § 12 entsprechend.
(2) Für den Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 nicht.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht.
§ 14
Tagungen, Kongresse, Messen
(1) 1Die Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen ist mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich.
Teil 3
Öffentliches Leben und Kultur
§ 15
Öffentliche Festivitäten
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.
(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen mit Hygienekonzept zulässig. 2Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 16
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Beerdigungen und Eheschließungen
(1) 1§ 4 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Beerdigungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen. 3Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. 4Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 5Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.
(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.
(3) 1An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen. 2Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 bis zu 50 Personen zulässig. 2Die Testpflicht entfällt.
§ 17
Versammlungen
(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist zulässig, wenn
- 1.
- alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen;
- 2.
- zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt.
(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt.
(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(6) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.
§ 18
Kulturstätten
(1) 1Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen. 2Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
(2) Die Öffnung von
- 1.
- Autokinos,
- 2.
- Bibliotheken,
- 3.
- Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentlichen Archiven
ist ohne die Maßgaben nach Absatz 1 zulässig.
(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht. 2Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 4 unterschritten werden soll. 3Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
(4) Für die Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Teil 4
Sport und Freizeit
§ 19
Sport, Fitnessstudios
(1) Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist nur für die in den nachfolgenden Absätzen genannte Sportausübung sowie für medizinisch notwendige Behandlungen zulässig.
(2) 1Sportveranstaltungen mit Publikum sind mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
(3) Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler ist zulässig.
(4) 1Die Ausübung von Sport ist über Absatz 3 hinaus wie folgt zulässig:
- 1.
- Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen,
- 2.
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen,
- 3.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen,
- 4.
- Kontaktsport auf Außensportanlagen.
2Sportlerinnen und Sportler nach Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Die Ausübung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur in Gruppen bis zu 30 Personen und mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 4Für Anleitungspersonen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.
(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests und mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Für Anleitungspersonen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.
(6) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfallen die Testpflicht sowie die Personenbegrenzung bei der Sportausübung. 2Die Testpflicht bleibt bestehen für Veranstaltungen im Sinne von Absatz 2, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 4 unterschritten werden soll. 3Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 20
Bäder, Saunen
(1) Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, Dampfbädern sowie Dampfsaunen und Saunen ist untersagt, soweit es sich nicht um eine Rehabilitationseinrichtung handelt.
(2) 1Die Öffnung von Freibädern ist mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, entfällt die Testpflicht für Minderjährige.
(3) Die Öffnung von Hallen- und Freibädern für den Schwimmunterricht, für die praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt oder für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie für die Ausübung von Sport nach § 19 Absatz 3 und den Vereinssport, ist zulässig.
(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 ist die Öffnung von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(6) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für die nach Absatz 2 und 4 geöffneten Einrichtungen.
§ 21
Botanische und zoologische Gärten,
Stadt-, Gäste- und Naturführungen
(1) 1Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. 2Stadt-, Gäste- und Naturführungen dürfen mit höchstens 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 dürfen Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Innenbereich mit höchstens 30 und im Außenbereich mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, wenn eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfallen die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
§ 22
Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
(1) Die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, wie
- 1.
- Indoorspielplätze,
- 2.
- Zirkusse,
- 3.
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs,
- 4.
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- 5.
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge sowie
- 6.
- sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
ist untersagt.
(2) 1Die Öffnung von Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren sowie Flusskreuzfahrten ist mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Spielen Personen aus einem Hausstand an einem Spielautomaten oder an einem Glücksspieltisch einer Spielhalle oder einer Spielbank nach Absatz 1 Nummer 4, entfällt die Testpflicht.
(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit genehmigten Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit genehmigten Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Selbstständig tätige Prostituierte müssen das Hygienekonzept nicht von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Prostitutionsstätten, in denen mehrere Prostituierte tätig sind. 4Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
(6) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Einrichtungen und Aktivitäten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und Absatz 2. 2Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 4 unterschritten werden soll.
(7) Für Einrichtungen und Aktivitäten nach Absatz 2 bis 6 bleiben die Regelungen des § 7 unberührt.
§ 22a
Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
(1) 1Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. 2Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen.
(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht.
Teil 5
Nichtschulische Bildung
§ 23
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
1Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen gelten die Regelungen zu den Zutrittsbeschränkungen, zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Kontaktnachverfolgung der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) entsprechend. 2Für Beschäftigte in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen gilt § 29 Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
§§ 24
(weggefallen)
§§ 25
(weggefallen)
§ 26
Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
(1) 1Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die Berufsakademie Sachsen und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test sowie eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 erfordert. 2Das Nähere regelt die zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde.
(2) Beim Unterricht in den Musik- und Tanzhochschulen findet § 5 keine Anwendung.
(3) Die Öffnung von botanischen Gärten der Hochschulen im Sinne des Hochschulfreiheitsgesetzes ist zulässig.
§ 27
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und
Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie
ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen
(1) 1Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. 2Eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 ist vorzusehen. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.
(2) § 26 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Unterrichtende.
§ 28
Kunst-, Musik- und Tanzschulen
(1) Die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist untersagt.
(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von Absatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn
- 1.
- die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden,
- 2.
- eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 erfolgt,
- 3.
- die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,
- 4.
- die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.
2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. 3In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.
(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden.
(4) § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler.
Teil 6
Weitere Bereiche
§ 29
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:
- 1.
- Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
- 2.
- Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
- 3.
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
- 4.
- genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-buch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.
(3) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 6 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. 5Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen.
(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Test vor Ort oder mit tagesaktuellem Test gewährt werden. 2Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen. 4Satz 1 gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen.
(5) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ein Test für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, der dreimal in der Woche zu erfolgen hat. 2Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 3Satz 1 und 2 gilt nicht für die dort genannten Beschäftigten sowie die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen. 4Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 erstellen ein Konzept zur Testung für die Beschäftigten unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 7. 5Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung treffen.
(6) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 6 Absatz 4 und 5 einschließlich einer Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu erstellen und umzusetzen. 2Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 3Bei der Erstellung der Testkonzepte, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Testungen, soll § 9 Absatz 7 berücksichtigt werden. 4Der Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters kann bis zur vollständigen Umsetzung des Arbeitsschutz- und Hygienekonzeptes für den regulären Betrieb, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in seiner Einrichtung beschränken. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.
(7) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(8) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; dabei sind die in Absatz 3 und 4 genannten Hygienemaßnahmen einzuhalten. 4Beim Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
(9) Erlaubt ist auch der Zugang für
- 1.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
- 3.
- Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
- 4.
- ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
- 5.
- die medizinische und therapeutische Versorgung.
(10) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.
§ 30
Saisonarbeitskräfte
1Wer Personen beschäftigt, die
- 1.
- zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
- 2.
- in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
- 3.
- in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,
muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen. 3Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.
§ 31
Modellprojekte
1Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geschlossenen Einrichtungen und Angeboten genehmigen. 2Es sollen nicht mehr als zwei Modellprojekte je Landkreis oder Kreisfreier Stadt für denselben Zeitraum genehmigt werden. 3Vor der Genehmigung sind
- 1.
- das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
- 2.
- das Einvernehmen mit einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Oberste Landesgesundheitsbehörde) eingerichteten Fachkommission
herzustellen. 4Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 5Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 6Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt. 7Die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragen bleiben unberührt.
§ 32
Sächsischer Landtag
1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 33
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben
- 1.
- die Bestimmungen dieser Verordnung,
- 2.
- die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
- 3.
- die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen
umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich
- a)
- sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
- b)
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
- c)
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 5 vorliegt,
- d)
- entgegen § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 15, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Großveranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 2, § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3, § 15 Absatz 2, § 19 Absatz 3 bis 6, § 20 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 bis 5, § 22 Absatz 3 bis 5, § 28 Absatz 2 und 3 vorliegt,
- e)
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
- f)
- entgegen § 17 Absatz 2 bis 4 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 17 Absatz 2 bis 4 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 17 Absatz 5 vorliegt,
- 2.
- fahrlässig oder vorsätzlich
- a)
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder § 23 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 2 oder aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt,
- b)
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt,
- c)
- entgegen § 6 Absatz 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
- d)
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 22a Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept mit Einlassmanagement öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
- e)
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
- f)
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchsetzt,
- g)
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 23 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 vorliegt,
- h)
- entgegen § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder 4, Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 4, § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keinen tagesaktuellen Test vorweisen kann, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 6, § 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 6, § 22a Absatz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
- i)
- entgegen § 9 Absatz 8 eine unrichtige Test- oder Impfbescheinigung vorlegt,
- j)
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 22a Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kontakte nicht erfasst, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 7 Satz 3, § 12 Absatz 3, § 21 Absatz 3 vorliegt,
- k)
- entgegen § 29 Absatz 3 Satz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
- l)
- entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
- m)
- entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt,
- n)
- entgegen § 30 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 30 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 30 Satz 5 vorliegt.
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Dresden, den 10. Juni 2021
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B. Allgemeiner Teil
Die vorliegende Verordnung hat weitere Öffnungsschritte und Erleichterungen zum Gegenstand. Diese erfolgen in Abhängigkeit von den Inzidenzen nach einem Stufenkonzept. Vervollständigt mit dieser Verordnung werden insbesondere die bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes für die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 in den einzelnen Lebensbereichen infektionsschutzrechtlich vertretbaren Schritte. Diese beinhalten neben weiteren Öffnungen mit Hygieneanforderungen insbesondere auch den Wegfall von Testpflichten. Entfallen ist ebenfalls das Erfordernis einer 14 Tage in Folge konstanten Infektionslage als Voraussetzung für das Unterschreiten des Schwellenwertes von 35. Dadurch gilt auch in diesen Fällen die Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 4.
Die Staatsregierung wird die Entwicklung des Infektionsgeschehens laufend beobachten. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wird sie über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung beziehungsweise über das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen oder auch über die Aufhebung von Eingriffen in kurzen Zeitabständen entscheiden.
Hinsichtlich der Begründung der fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454), die durch die Verordnung vom 20. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, und auf die Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) verwiesen.
Soweit in diese Verordnung Regelungen aufgenommen wurden, die an die Bestimmungen des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfen, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13. April 2021 (BT-Drs. 19/28444) sowie auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 20. April 2021 (BT-Drs. 19/28732) verwiesen.
Auch im Hinblick auf sinkende Inzidenzwerte und den Impffortschritt sind weiterhin Schutzmaßnahmen notwendig. Diese werden in dieser Verordnung soweit mit dem Infektionsgeschehen vereinbar angepasst. So werden insbesondere weitere Einrichtungen und Angebote geöffnet und Regelungen zum Wegfall von Testpflichten sowie weiterer Maßnahmen aufgenommen.
Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:
Seit der letzten Aprilwoche 2021 sinken die Fallzahlen bundesweit wieder. In Sachsen zeigte sich der Rückgang allerdings erst später. So lag in Sachsen am 27. April 2021 die Sieben-Tage-Inzidenz mit 226,5 noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 168. Mittlerweile sinken auch in Sachsen die Infektionszahlen kontinuierlich. Am 8. Juni 2021 betrug sie im Landesdurchschnitt nur noch 21,9. Damit hat sich in Sachsen – auch im bundesweiten Vergleich – die Situation erneut entspannt.
Ebenso sinkt die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten in Sachsen mittlerweile kontinuierlich. Während am 27. April 2021 noch insgesamt 1607 COVID-19-Patienten (davon 1196 auf Normalstationen) die Betten in Krankenhäusern belegten, waren es am 8. Juni 2021 nur noch 518 COVID-19-Patienten (davon 344 auf Normalstationen).
Der kritische Belastungswert bei den Krankenhausbetten auf Normalstationen, die für COVID-19-Patienten sofort zur Verfügung stehen, liegt bei 1 300 COVID-19-Patienten, die nicht intensivmedizinisch behandelt werden.
Dies gilt in vergleichbarer Weise für die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten in Sachsen auf der Intensivstation. Während am 27. April 2021 noch insgesamt 411 COVID-19-Patienten die Intensivbetten in Krankenhäusern belegten, waren es am 8. Juni 2021 nur noch 174 COVID-19-Patienten.
Der kritische Belastungswert bei den Krankenhausbetten auf Intensivstationen, die für COVID-19-Patienten sofort zur Verfügung stehen, liegt bei 420 COVID-19-Patienten, die intensivmedizinisch behandelt werden.
Vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests erscheinen weitere Öffnungsschritte vertretbar. Wegen der Verlangsamung beim Rückgang des Infektionsgeschehens wird jedoch weiterhin an den Auflagen festgehalten.
C. Erfüllungsaufwand
Mit der vorliegenden Verordnung werden keine neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen. Auch entsteht damit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürgerinnen und Bürger. Ein mit der Erfüllung von zusätzlichen Testpflichten verbundener Erfüllungsaufwand ist nur schätzungsweise quantifizierbar und vor dem Hintergrund der gebotenen Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) hinzunehmen. Ohne entsprechende Testungen lassen sich die von der Bevölkerung verständlicherweise gewünschten Lockerungen unter Beachtung des gebotenen Infektionsschutzes nicht realisieren. Alternativ wären betroffene Einrichtungen dann geschlossen zu halten. Mit der zunehmenden Impfquote der Bevölkerung und der Nutzung digitaler Möglichkeiten zur Nachweisführung relativiert sich der zusätzliche Aufwand. Flankierend unterstützen Bund und Länder die Bürgerinnen und Bürger und damit auch Wirtschaft und Unternehmen durch kostenlose Angebote zur Testung.
D. Besonderer Teil
Im Einzelnen sind folgende inhaltlichen Änderungen vorgesehen:
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Absatz 1 verweist klarstellend auf die unmittelbare Geltung des Infektionsschutzgesetzes bei Inzidenzen über 100. Diese Verordnung findet damit nur Anwendung bei niedrigeren Inzidenzen und bei Schutzmaßnahmen, die über die im Infektionsschutzgesetz bereits vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Absatz 2 benennt im Interesse der Anwenderfreundlichkeit die in Sachsen geltenden weitergehenden Schutzmaßnahmen.
Zu § 2 (Grundsätze)
Absatz 1 beschreibt die zur Bekämpfung der Pandemie unabdingbar einzuhaltenden Grundsätze zur Kontaktreduzierung, zur Einhaltung des Mindestabstands und die notwendigen Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung. Dies sind die sogenannten AHA + L + C Regeln (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmasken tragen, Lüften und Corona-Warn-App nutzen), die bereits seit dem letzten Jahr gelten.
Absatz 2 gestattet klarstellend den Zugang zu für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen und Angeboten zum Zweck der Ausübung der Beschäftigung als solcher, aber auch für Betriebsinhaber, zum Beispiel zur Sicherung des Betriebs und vorhandener technischer Anlagen. Möglich ist auch ein Zugang durch externe Personen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs gesetzlich vorgesehene Prüfungen vornehmen. Dazu gehört zum Beispiel der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Alten- und Pflegeheimen.
Zu § 3 (Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität)
Absatz 1 verweist zur Berechnung der Inzidenz auf die einschlägigen Zahlen des Robert Koch-Instituts. Es gelten die im Internet veröffentlichten Zahlen.
Ausschlaggebend nach Absatz 2 ist, ob sie einen bestimmten Schwellenwert über- oder unterschreiten. Hierbei sollen inzidenzabhängige Regelungen immer nur in dem jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, die Pandemie möglichst lokal vor Ort zu bekämpfen, um dadurch flächendeckende Grundrechtseinschränkungen möglichst zu vermeiden. Gleichzeitig verpflichtet die Vorschrift die Landkreise und Kreisfreien Städte zur unverzüglichen Bekanntmachung des Tages, ab denen die jeweiligen Schutzvorschriften Anwendung finden. Zur rechtstechnischen Vereinfachung werden vorab die maßgeblichen Zeitrahmen definiert, die zum Unterschreiten oder Überschreiten eines Schwellenwertes führen.
Das mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, für Lockerungen eingeführte Kriterium, unabhängig von den maßgeblichen Inzidenzwerten eine maximal zulässige Bettenbelegung in Krankenhäusern nicht zu überschreiten, wird mit Absatz 3 für Inzidenzen von unter 100 fortgeführt und hinsichtlich der Belegung von Intensivbetten erweitert. Abgestellt wird hierbei auf die belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation und Intensivstation im Freistaat Sachsen. Als Maximum werden 1 300 Betten in der Normalstation und 420 Betten in der Intensivstation festgelegt. Diese Werte setzen sich zusammen aus den drei sächsischen Clustern für die Bereiche Dresden/Ostsachsen, Chemnitz/Westsachsen und Leipzig/Nordsachsen. Hierbei werden für die Cluster Dresden und Chemnitz jeweils 500 und für den Cluster Leipzig 300 Patienten auf der Normalstation angesetzt. Diese Steuerungsmethode berücksichtigt auch das Pandemieentwicklungsrisiko für Mutationen, da die Erkrankungsschwere und Erkrankungsmenge durch die Einbeziehung der Hospitalisierung abgebildet ist. Die für die Cluster angesetzten Grenzwerte berücksichtigen die zeitliche Latenz bis zum Wiederreichen dieser Belastungsgrenze. Auch besteht die Chance, einen Inzidenzanstieg nach Lockerung bei Stabilität in der Hospitalisierung abzuwarten, ohne sofort mit Verschärfungen reagieren zu müssen. Zur Verdeutlichung werden die erleichternden Maßnahmen, für die der Steuerungsfaktor gilt, ausdrücklich benannt. Dies sind insbesondere mit der Stufenregelung und mit Modellprojekten verbundene Erleichterungen.
Zu § 4 (Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung)
Die Regelung gilt nur für Inzidenzen von unter 100.
Absatz 1 differenziert bei der Gesamtzahl zulässiger Personen zwischen geschlossenen Räumen (maximal 5 Personen) und dem Außenbereich (maximal 10 Personen), da das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumlichkeiten deutlich höher ist.
Erfasst sind nur private Zusammenkünfte. Nicht private Zusammenkünfte wie beispielsweise Gremiensitzungen und beruflich veranlasste Zusammenkünfte sind uneingeschränkt mit Hygienekonzept und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nach den §§ 5 und 6 zulässig.
Keine private Zusammenkunft im Sinne der Vorschrift stellt die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften und für andere gemeinschaftliche Wohnformen, insbesondere der Eingliederungshilfe und für Assistenzkräfte und Begleitpersonen bei Menschen mit Behinderungen, für Obdachloseneinrichtungen sowie für Wohnformen der Kinder- und Jugendhilfe dar. Unberührt bleiben spezifische einrichtungsbezogene Hygienekonzepte für die Einrichtungen als solche und das dort beschäftigte Personal.
Absatz 2 hebt die zulässige Gesamtzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften auf zehn Personen an, da es mit dem Rückgang des Infektionsgeschehens vertretbar ist, größere private Zusammenkünfte zuzulassen. Die Gesamtzahl gilt unabhängig von der Anzahl der Hausstände.
Absatz 3 gestattet bei Inzidenzen von unter 35 aufgrund des niedrigen Infektionsgeschehens Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen. Hierbei sind allgemeine Hygieneregelungen nach wie vor zu beachten. Familienfeiern in diesem Sinne sind Feiern mit Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten.
Für die Absätze 1 bis 3 bleiben Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unberücksichtigt (§ 8 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Absatz 4 gestattet Ausnahmen vom Mindestabstand von 1,5 Metern für Kulturstätten, Freizeitstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum, sofern dies mit einer Testverpflichtung verbunden wird, da die Einhaltung des Mindestabstandes zu praktischen Problemen führen würde und mit anderen Maßnahmen der Infektionsschutz sichergestellt wird. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung sowie mögliche weitere Fälle, in denen der Mindestabstand verringert werden kann, bleibt der Regelung durch Allgemeinverfügung vorbehalten.
Absatz 5 benennt die Ausnahmen vom Gebot zur Abstandswahrung, da diese erforderlich sind, um die Arbeit in den genannten Bereichen zu ermöglichen.
Zu § 5 (Maskenpflicht)
Absatz 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung überall dort besteht, wo sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, da bei einer engen Begegnung ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. In der Praxis betrifft dies insbesondere den innerstädtischen Ballungsbereich. Beim Spaziergang in der freien Natur wird sich die Frage nach der Maskenpflicht in der Regel nicht stellen.
Absatz 2 beschreibt zusammenfassend die Ausnahmen von der Maskenpflicht für die dort näher bezeichneten Personengruppen, in Abwägung der Schutzfunktion von Masken und der damit verbundenen Einschränkungen, und gestattet das Tragen von FFP2-Masken ohne Ausatemventil grundsätzlich auch in den Fällen, in denen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung oder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Absatz 3 schreibt für geschlossene Räume und die dort weiter genannten Lebensbereiche das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes zwingend vor. Begründet ist dies durch das höhere Infektionsrisiko im Vergleich zum Aufenthalt im Freien.
Absatz 4 gibt für infektionsschutzrechtlich besonders sensible Bereiche das Tragen von FFP2-Masken verbindlich vor. Beschäftigte und die zu pflegende oder zu betreuende Person, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen, können auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, da durch die Impfung oder Genesung ein deutlich erhöhter Schutz gegen die Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Zu § 6 (Hygienekonzept und Kontakterfassung)
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die nicht nach dieser Verordnung geschlossenen oder untersagten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie Veranstaltungen öffnen können beziehungsweise zulässig sind. Klargestellt für alle Bereiche wird, dass das zuständige Gesundheitsamt das Hygienekonzept und seine Einhaltung jederzeit überprüfen kann. Die Kontakterfassung ist nur dort vorzunehmen, wo sie in der Verordnung ausdrücklich gefordert wird.
Absatz 2 hebt die mit der sogenannten „Bundesnotbremse“ abweichend geregelte Begrenzung der maximal zulässigen Kundenanzahl pro Verkaufsfläche zugunsten der bislang im Freistaat Sachsen geltenden Regelung wieder auf. Danach erhöht sich die pro qm Verkaufsfläche zulässige Kundenanzahl bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm wieder auf einen Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche. Bei der 800 qm übersteigenden Fläche der Verkaufsfläche sind nun wieder ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche gestattet.
Absatz 3 hebt bei Inzidenzen von unter 35 aufgrund des moderaten Infektionsgeschehens die Verkaufsflächenbeschränkung gänzlich auf.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen gibt Absatz 7 für den Fall der analogen Kontakterfassung eine Frist von vier Wochen vor, nach der die Unterlagen zu vernichten sind.
Zu § 7 (Großveranstaltungen)
Nach Absatz 1 sind Großveranstaltungen bei einer Inzidenz über 50 grundsätzlich untersagt, da solche Veranstaltungen aufgrund der hohen Anzahl von Personen, die aus verschiedenen Regionen zusammenkommen können sowie der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven Kontaktnachverfolgung für das Infektionsgeschehen besonders relevant sein können.
Absatz 2 hebt die Untersagung von Großveranstaltungen bei Unterschreiten der Inzidenz von 50 auf. Aufgrund der erhöhten Gefahr einer großen Verbreitung des Coronavirus bei Großveranstaltungen, sind diese nur unter den in Absatz 3 genannten Infektionsschutzmaßnahmen zulässig.
Absatz 4 stellt sicher, dass Versammlungen aufgrund ihrer besonderen grundrechtlichen Bedeutung nicht von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 erfasst werden. Ebenfalls sind Tagen, Messen und Kongresse nicht davon erfasst, da diese zu einer Großveranstaltung im Sinne des § 7 wesensverschieden sind.
Bei Großveranstaltungen werden auch Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt.
Zu § 8 (Testnachweis und Tests)
Absatz 1 stellt klar, dass das § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung findet, da es sich dabei um Bundesrecht handelt.
In den nachfolgenden Absätzen sind die Anforderungen an durchzuführende Tests definiert.
Zu § 9 (Allgemeine Testpflicht)
Absatz 1 hält an der Testpflicht von Beschäftigten und Selbstständigen mit direkten Kundenkontakt zweimal wöchentlich fest, da diese Schutzmaßnahme aus Infektionsschutzgesichtspunkten weiterhin erforderlich ist.
Erst bei Unterschreiten der Inzidenz von 35 kann die Testpflicht nach Absatz 1 entfallen (Absatz 3), da das Infektionsgeschehen unterhalb dieses Schwellenwertes niedrig ist und die Gefahr einer Virusverbreitung durch Beschäftigte und Selbstständige gering ist. Entfällt nach Absatz 3 die Testpflicht findet § 5 Absatz 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin Anwendung, der Arbeitgeber muss folglich seinen Beschäftigten einen Test anbieten.
Absatz 5 nimmt Kinder unter 6 Jahren von der Testpflicht aus. Dies entspricht § 2 Nummer 6 Buchstabe a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Absatz 7 wurde zur Vereinheitlichung bezüglich der Anforderungen an den Impfnachweis und den vollständigen Impfschutz an die Terminologie nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung angepasst.
Absatz 8 stellt klar, dass Test- und Impfnachweise von den der Schutzmaßnahme Unterworfenen nicht zu kopieren sind und eine Einsichtnahme genügt. Die Test- oder Impfnachweise können auch in digitaler Form zur Einsichtnahme vorgezeigt werden.
Zu § 10 (Ladengeschäfte und Märkte)
Absatz 1 öffnet Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr grundsätzlich bei Inzidenzen von unter 100 unter der Voraussetzung des Vorliegens eines tagesaktuellen Tests. Ausgenommen von der Testpflicht bleiben weiterhin die der Grundversorgung zuzurechnenden Geschäfte und Märkte sowie erweiternd auch Baumärkte.
Märkte im Sinne der Vorschrift sind Einkaufsmärkte. Wochen- oder Spezialmärkte für Handelsangebote sind nicht von der Vorschrift erfasst, ihre Öffnung ist ohne Test zulässig.
Liegt die Inzidenz unter 35, kann nach Absatz 2 aufgrund des niedrigen Infektionsgeschehens der Zugang zu allen Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr ohne Test gewährt werden.
Zu § 11 (Körpernahe Dienstleistungen)
Absatz 1 schreibt für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen einen Test der Kundin oder des Kunden sowie die Kontakterfassung vor. Aufgrund der besonderen Nähe bei diesen Dienstleistungen sind diese Schutzmaßnahmen notwendig. Ausgenommen sind nur die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen, da deren Inanspruchnahme für die Genesung erforderlich ist und Schutzmaßnahmen dabei nicht immer eingehalten werden können. Es steht insoweit der medizinische Aspekt der Dienstleistung im Vordergrund.
Nach Absatz 2 entfällt die Testpflicht bei einer Inzidenz unter 35, da das Infektionsrisiko aufgrund des gesamt niedrigen Infektionsgeschehens als gering zu bewerten ist.
Zu § 12 (Gastronomie, Kantinen, Mensen)
Absatz 1 regelt die Öffnung von Gastronomiebetrieben bei einer Inzidenz unter 100. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens ist nur die Öffnung der Außengastronomie mit Schutzmaßnahmen zulässig, da unter freiem Himmel die Infektionsgefahr geringer ist als in geschlossenen Räumen. Zudem kann in der Gastronomie nicht immer ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, da diese die Aufnahme von Speisen und Getränken in der Regel verhindert.
Unterschreitet die Inzidenz den Schwellenwert von 50, kann nach Absatz 2 aufgrund des moderaten Infektionsgeschehens auch die Innengastronomie öffnen. Da die Infektionsgefahr in Innenräumen größer ist als unter freiem Himmel, ist eine Kontakterfassung und ein Test der Gäste für den Fall, dass mehrere Hausstände an einem Tisch sitzen, als Schutzmaßnahme notwendig.
Für die Absätze 1 und 2 bleiben Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Hausstände unberücksichtigt (§ 8 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Nach Absatz 3 entfallen bei einem niedrigen Infektionsgeschehen bei Inzidenz unter 35 die Schutzmaßnahmen im Wesentlichen. Bei der Innengastronomie bleibt wegen der besonderen Infektionsgefahr in Innenräumen und der Notwendigkeit des Absetzens des Mund-Nasen-Schutzes bei der Aufnahme von Speisen und Getränken die Kontakterfassung als Schutzmaßnahme notwendig.
Zu § 13 (Beherbergung)
Aufgrund der sinkenden Entwicklung des Infektionsgeschehens in Sachsen insgesamt und des nur noch vereinzelt überschrittenen Schwellenwertes von 50, wird die bislang geltende Beschränkung von Beherbergungsangeboten bereits ab Inzidenzen von unter 100 zugelassen, jedoch mit Schutzmaßnahmen.
Durch die Öffnung in Absatz 1 ist in Beherbergungsbetrieben mit einem deutlich erhöhten Gästeaufkommen zu rechnen, daher ist es notwendig, dass auch nichttouristische Übernachtungsgäste den Schutzmaßnahmen unterworfen werden, um Infektionen zu verhindern.
Für Camping- und Caravaningplätze sowie Ferienwohnungen erlangen die Hygieneanforderungen des Absatzes 1 aufgrund der spezifischen Eigenart dieser Beherbergungsformen keine Geltung.
Zu § 14 (Tagungen, Kongresse, Messen)
Absatz 1 öffnet Tagungen, Kongresse, Messen mit Schutzmaßnahmen. Diese sind notwendig, da die genannten Veranstaltungen auch im Innenbereich stattfinden können und dabei ein kommunikativer, auch längerer Austausch zwischen Personen zu erwarten ist.
Absatz 2 lockert für Inzidenzen von unter 35 durch den Verzicht auf die Testpflicht im Außenbereich, da unter freiem Himmel bei niedrigem Infektionsgeschehen die Infektionsgefahr gering ist.
Zu § 15 (Öffentliche Festivitäten)
Absatz 1 untersagt öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen, da bei diesen Veranstaltungen ein höheres Infektionsrisiko besteht.
Absatz 2 lässt öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen bei einer Inzidenz unter 35 zu. Da trotz des niedrigen Infektionsgeschehens aufgrund des Wesens der Veranstaltung eine besondere Infektionsgefahr besteht, sind Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept) notwendig. Das Hygienekonzept soll die dringende Empfehlung für eine Kontakterfassung enthalten. Bei Veranstaltungen mit über 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig (Großveranstaltungen) sind wegen der potenziellen Gefahr massenhafter Ansteckungen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 7 erforderlich.
Zu § 16 (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Beerdigungen und Eheschließungen)
Absatz 1 sieht eine Ausnahme der Kontaktbeschränkung für religiöse Zusammenkünfte vor, da nur durch diese Ausnahme die Ausübung der Religion gewährleistet werden kann. Zudem wird bei einer Inzidenz unter 100 die Anzahl der Teilnehmer bei Beerdigungen auf 30 Personen beschränkt und eine Testpflicht ab 10 Personen angeordnet, da dies aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist.
Aufgrund der besonderen Stellung der Religionsfreiheit wird es gemäß Absatz 2 den Religionsgemeinschaften überlassen, die entsprechenden Hygienemaßnahmen festzulegen.
Absatz 3 beschränkt bei Inzidenz unter 100 die Anzahl der Personen bei Eheschließungen, da große Zusammenkünfte bei hohem Infektionsgeschehen vermieden werden müssen. Absatz 3 sieht keine Möglichkeit der Abweichung von § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch vor.
Absatz 4 gestattet für Inzidenzen von unter 35 Beerdigungen und Eheschließungen mit 50 Personen und ohne Testpflicht, da bei diesem niedrigen Infektionsgeschehen die Infektionsgefahr gering ist. Die allgemeinen Hygieneanforderungen bleiben unberührt.
Für die Absätze 1, 3 und 4 bleiben Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unberücksichtigt (§ 8 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Zu § 17 (Versammlungen)
Absatz 1 ändert die grundsätzliche Systematik und verzichtet auf das Merkmal der Ortsfestigkeit und der Teilnehmerbeschränkung als Voraussetzung der Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel. Aufgrund des besonderen Charakters von Versammlungen, insbesondere auch der zu erwartenden Meinungskundgabe der Teilnehmer, sind Schutzmaßnahmen (Abstand und medizinischer Mund-Nasen-Schutz) notwendig, um eine massenhafte Ansteckung zu verhindern.
Vorgegeben in den Absätzen 2 bis 4 wird ein inzidenzabhängiges Stufenkonzept, das die Teilnehmeranzahl abhängig vom Infektionsgeschehen begrenzt und nur ortsfeste Versammlungen zulässt. Diese Schutzmaßnahmen sind bei den genannten Inzidenzen notwendig, um eine massenhafte Ansteckung zu verhindern. Insbesondere muss bei sehr hohen Inzidenzen (Absatz 3 und 4) die Teilnehmeranzahl stark beschränkt werden, da eine sehr hohe Infektionsgefahr aufgrund des gesamt hohen Infektionsgeschehens besteht.
Für die Absätze 2 bis 4 werden auch Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt.
Zu § 18 (Kulturstätten)
Absatz 1 regelt bei Inzidenz unter 100 die Öffnung von den genannten Kulturstätten. Aufgrund der Infektionsgefahr, insbesondere im Innenbereich von Kulturstätten, sind Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Kontakterfassung, Test) notwendig. Bei Kulturveranstaltungen mit über 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig (Großveranstaltungen) sind wegen der potenziellen Gefahr massenhafter Ansteckungen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 7 notwendig.
Der Verzehr von Getränken und Speisen (zum Beispiel Popcorn), die in den Kulturstätten angeboten werden und an den Platz mitgenommen werden können, ist zulässig.
Absatz 2 bestimmt die Öffnung der genannten Bereiche, da bei diesen die Infektionsgefahr auch bei hohem Infektionsgeschehen sehr gering ist. Die Öffnungen bei Bibliotheken und Archiven sind zudem zur Ermöglichung der Bildung notwendig.
Nach Absatz 3 entfällt bei Inzidenz unter 35 die Testpflicht, da aufgrund des niedrigen Infektionsgeschehens eine nur geringe Infektionsgefahr besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mindestabstand unter 1,5 Meter verringert werden soll, da dadurch das Infektionsrisiko wieder steigt. Näheres zur zulässigen Verringerung des Mindestabstandes ist in der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt.
Mit Absatz 4 werden nun ausdrücklich auch Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren entsprechend den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 für zulässig erklärt.
Zu § 19 (Sport, Fitnessstudios)
Medizinisch notwendige Behandlungen sind nach Absatz 1 ohne die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 zulässig, da bei diesen der medizinische Aspekt im Vordergrund steht und sie für die Genesung notwendig sind.
Absatz 2 ermöglicht bei Unterschreiten der Inzidenz von 100 Sportveranstaltungen mit Publikum. Bei Sportveranstaltungen mit über 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig (Großveranstaltungen) sind wegen der potenziellen Gefahr massenhafter Ansteckungen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 7 notwendig.
Absatz 4 regelt für Inzidenzen von unter 100 den Allgemeinsport. Unterschieden wird hierbei zwischen den spezifischen Anforderungen an die Sportausübung durch Gruppen von Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen, an die Ausübung des kontaktfreien Sports und des Kontaktsports, differenziert jeweils nach Außensport- und Innensportanlagen. Mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko werden gestuft nach der jeweiligen Sportausübung Testpflichten, Kontakterfassung und eine Begrenzung der Gruppengröße festgelegt.
Absatz 5 ermöglicht bei Unterschreiten der Inzidenz von 50 den Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen. Dabei sind Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) notwendig, da in Innenbereichen ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht und bei der Sportausübung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht gewährleistet werden kann.
Nach Absatz 6 entfällt bei Inzidenzen von unter 35 die Personenbegrenzung bei der Sportausübung sowie die Testpflicht insgesamt, da bei diesem niedrigen Infektionsgeschehen eine nur geringe Infektionsgefahr besteht. Der Entfall der Testpflicht gilt jedoch nicht bei Sportveranstaltungen, wenn der Mindestabstand unter 1,5 Meter verringert werden soll, da dadurch das Infektionsrisiko wieder steigt. Näheres zur zulässigen Verringerung des Mindestabstandes ist in der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt. Ebenso gilt dies nicht bei Sportveranstaltungen mit über 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig (Großveranstaltungen).
Für die Absätze 4 und 5 bleiben Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Sportlerinnen und Sportler unberücksichtigt (§ 8 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Zu § 20 (Bäder, Saunen)
Absatz 1 sieht eine grundsätzliche Schließung der genannten Einrichtungen vor, da bei ihnen ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gewährleistet werden kann.
Absatz 2 ermöglicht eine Öffnung der Freibäder mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) bei Inzidenz unter 100, da im Außenbereich eine geringere Infektionsgefahr besteht.
Absatz 3 erweitert die zulässige Nutzung von Bädern auf die nach § 19 Absatz 3 zulässige Sportausübung sowie den Vereinssport. Damit wird dem praktischen Erfordernis Rechnung getragen, dass insoweit die Ausübung des Sports in der Regel auf externen, sonst öffentlich zugänglichen Sportstätten erfolgt.
Absatz 4 öffnet die nach Absatz 1 geschlossenen Bäder, Thermen und Wellnesszentren bei Inzidenzen von unter 50 mit Schutzmaßnahmen. Die Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) sind erforderlich, um dem Infektionsrisiko im Innenbereich Rechnung zu tragen. Geschlossen bleiben wegen der besonderen Infektionsgefahr in diesen Einrichtungen weiterhin Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen. Diese können nach Absatz 5 erst bei einem deutlich geringeren Infektionsgeschehen bei einer Inzidenz unter 35 mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) geöffnet werden.
Absatz 6 regelt den Wegfall der Testpflicht bei Inzidenzen von unter 35 beschränkt auf Bäder, Thermen und Wellnesszentren, da bei diesem niedrigen Infektionsgeschehen nur eine geringe Infektionsgefahr besteht.
Zu § 21 (Botanische und zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen)
Die Bestimmung regelt die Öffnung mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) von botanischen und zoologischen Gärten (Innen- und Außenbereich) sowie von Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich. Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen und Angebote halten sich fast ausschließlich im Außenbereich auf, wo ein geringeres Infektionsrisiko besteht. Dennoch ist eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich notwendig, weil durch die Gruppendynamik ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Nach Absatz 2 dürfen aufgrund des moderaten Infektionsgeschehens bei Inzidenz unter 50 mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung) auch Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich mit 30 Personen und im Außenbereich mit 50 Personen stattfinden.
Absatz 3 lockert für Inzidenzen von unter 35 weiter durch Verzicht auf die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung, da bei diesem niedrigen Infektionsgeschehen nur eine geringe Infektionsgefahr besteht.
Bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen werden auch Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt.
Zu § 22 (Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen)
Absatz 1 untersagt die Öffnungen von Einrichtungen und Aktivitäten, bei denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Absatz 2 erweitert die grundsätzlich geöffneten, nicht in Absatz 1 benannten, Einrichtungen und Angebote auf Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre sowie Flusskreuzfahrten.
Absatz 3 regelt für die Stufe des Unterschreitens der Inzidenz von 50 weitere Öffnungen mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung). Bei diesem Infektionsgeschehen besteht bei den geöffneten Einrichtungen ein moderates Infektionsrisiko. Geschlossen bleiben weiterhin Diskotheken, Clubs und Musikclubs sowie der Bereich der Prostitution, da dort aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein höheres Infektionsrisiko besteht.
Absatz 4 und 5 öffnen im letzten Schritt bei den Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen die Diskotheken, Clubs und Musikclubs sowie den Bereich der Prostitution. Insoweit handelt es sich infektionsschutzrechtlich um besonders sensible Bereiche, die mit Rücksicht auf die Infektionslage nur mit einem genehmigten Hygienekonzept und weiteren Schutzmaßnahmen (Test und Kontakterfassung) geöffnet werden können.
Absatz 6 regelt für Inzidenzen von unter 35 den Wegfall der Testpflicht differenziert nach den unterschiedlichen Angeboten. Aufgrund der besonderen Infektionsgefahren bei einigen Einrichtungen und Angeboten, kann die Testpflicht nicht für alle Bereiche entfallen.
Absatz 7 stellt klar, dass bei Großveranstaltungen im Bereich Freizeit (über 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig) wegen der potenziellen Gefahr massenhafter Ansteckungen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 7 notwendig sind.
Zu § 22a (Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung)
Absatz 1 öffnet Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung mit Schutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Test, Kontakterfassung). Mit Rücksicht auf den Sozialleistungscharakter dieser Angebote erfolgt eine separate vom Freizeitbereich abgekoppelte Regelung.
Absatz 2 lockert für Inzidenzen von unter 35 weiter durch Wegfall der Testpflicht und der Pflicht zur Kontakterfassung, da nur ein geringes Infektionsrisiko bei diesem Infektionsgeschehen besteht.
§ 23 (Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen)
Die vormaligen Regelungen in §§ 23 bis 25 zum Bereich der schulischen Bildung werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus in einer eigenen Verordnung, der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung, geregelt.
Da die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung nicht die heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen erfassen kann, ist ein Verweis auf eine entsprechende Anwendung der dortigen Vorschriften notwendig, um einen Gleichlauf von nicht-heilpädagogischen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten.
Zu § 26 (Hochschulen, Berufsakademie Sachsen)
Die in Absatz 1 bisher geregelte Empfehlung zum Verzicht auf Präsenzunterricht wurde aufgrund des Rückgangs des Infektionsgeschehens gestrichen. Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen ist im Rahmen der Hochschulautotomie durch die Hochschulen selbst zu regeln. Zudem können sie und Prüfungsbehörden für Präsenzveranstaltungen Schutzmaßnahmen anordnen, um die Infektionsgefahr zu verringern.
Zu § 27 (Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen)
Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, eingeschlossen Erwachsenenbildungseinrichtungen und Volkshochschulen, sind entsprechend der bundesrechtlichen Regelung bei einer Inzidenz von über 100 bis zu 165 im Wechselunterricht grundsätzlich erlaubt.
Bei Inzidenzen von unter 100 werden nach Absatz 1 alle Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter der Voraussetzung einer zweimal wöchentlichen Testung und mit Kontakterfassung zugelassen, um Bildung umfassender zu ermöglichen.
Nach Absatz 2 können die Einrichtungen entsprechend § 26 Absatz 1 weitergehende Schutzmaßnahmen selbständig anordnen.
Nach Absatz 3 entfällt die Testpflicht bei einer Inzidenz von unter 35, da das Infektionsrisiko aufgrund des gesamt niedrigen Infektionsgeschehens gering ist.
Zu § 28 (Kunst-, Musik- und Tanzschulen)
In Entsprechung der bisherigen Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 bleiben nach Absatz 1 Kunst-, Musik-, und Tanzschulen grundsätzlich geschlossen und ist der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen grundsätzlich untersagt.
Absatz 2 beinhaltet Ausnahmen für den Einzelunterricht, die sich mit Rücksicht auf die Vergleichbarkeit zum Bildungsbereich an dem bundesrechtlich festgesetzten Schwellenwert von 165 für die Inzidenz als Obergrenze für den Bildungsbereich orientieren.
Absatz 3 regelt die im Stufenplan der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 beschlossene Lockerung bei Inzidenzen von unter 100, jedoch ohne das Erfordernis einer über 14-Tage konstanten Inzidenzlage. Anwendung findet die Fünf-plus-Zwei-Regelung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4.
Nach Absatz 4 gilt die Maskenpflicht nicht für den Unterricht.
Entsprechend Absatz 5 entfällt die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an den Angeboten der Kunst-, Musik- und Tanzschulen bei einer Inzidenz von unter 35.
Zu § 29 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)
Die Regelungen des § 29 werden weitgehend beibehalten, da hier vor allem besonders vulnerable Personen betroffen sind. Eine Lockerung der Regelung wird auch weiterhin geprüft, ist allerdings derzeit noch nicht angezeigt.
Zu § 30 (Saisonarbeitskräfte)
Die Anforderungen an den Test wurden reduziert, um den praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Eine weitere Lockerung der Regelung wird auch weiterhin geprüft, ist allerdings derzeit noch nicht angezeigt. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die Saisonarbeitskräfte aus einer Vielzahl von verschiedenen Ländern kommen und in einer Reihe von Ländern weiterhin ein dynamisches und hohes Infektionsgeschehen besteht sowie Virus-Varianten auftreten, die aufgrund ihrer Mutationen eine höhere Gefährlichkeit aufweisen.
Zu § 31 (Modellprojekte)
Die Regelung des § 31 wird beibehalten. In der aktuellen Situation besteht zwar nicht mehr im bisherigen Umfang die Notwendigkeit für die Durchführung von Modellprojekten, jedoch bestehen weiterhin Bereiche, in denen die Durchführung von Modellprojekten möglich ist.