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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kommunaleigenverantwortungs­stärkungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kommunaleigenverantwortungs­stärkungsgesetz vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 581)

Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung
bei der Durchführung von Förderverfahren
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)

erlassen als Artikel 6 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022
(Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 – HBG 2021/2022)

Vom 21. Mai 2021

§ 1
Zuwendungen

Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen

1.
Pflege,
2.
bürgerschaftliches Engagement,
3.
Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte,
4.
Gesundheit und Versorgung,
5.
Psychiatrie und Suchthilfe,
6.
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

§ 2
Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

1.
die förderfähigen Zuwendungszwecke,
2.
den Gegenstand der Förderung,
3.
die Zuwendungsempfänger,
4.
die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,
5.
die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
6.
die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
7.
das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
8.
das Verwendungsnachweisverfahren.

(2) 1Soweit in den in § 1 bezeichneten Bereichen eine gesetzliche Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, nicht besteht, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – Aufgaben der Fördermittelverwaltung in den in § 1 bezeichneten Bereichen durch schriftliche Vereinbarung, die auch das Entgelt regelt, zur Durchführung im Rahmen des § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – übertragen. 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – unberührt.

§ 3
Evaluierung, Außerkrafttreten

(1) 1Das Gesetz wird bis zum 30. Juni 2022 evaluiert. 2Die Vorgängerregelung des Gesetzes ist in die Evaluierung einzubeziehen und der Landtag zu unterrichten.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 23, S. 578, 581
    Fsn-Nr.: 520-29

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022