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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Zoo

Vollzitat: FRL Zoo vom 4. Juni 2021 (SächsABl. S. 784)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung von Tierparks und zoologischen Gärten
in der Corona-Krise
(FRL Zoo)

Vom 4. Juni 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Tierparks und zoologischen Gärten im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder noch sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Träger auswirken. Ziel ist es, durch einen Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken und so den Erhalt dieser Einrichtung abzusichern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 12. Februar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Tierparks und zoologische Gärten (Einrichtungen) im Freistaat Sachsen. Die Förderung wird zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Einrichtungen gewährt, welche durch Einnahmeverluste zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Mai 2021 (Förderzeitraum) gefährdet ist, soweit diese Einnahmeverluste maßgeblich durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen können juristische Personen erhalten, die Träger einer Einrichtung gemäß Ziffer II Satz 1 sind.
2.
Überwiegend wirtschaftlich tätige Antragsteller, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Es gilt Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/20141, zur Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die folgenden Zuwendungsvoraussetzungen gelten jeweils für den gesamten Förderzeitraum gemäß Ziffer II Satz 2:

1.
Der Antragsteller hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen.
2.
Die Einrichtung ist ortsfest und befindet sich im Freistaat Sachsen.
3.
Die Einrichtung ist satzungsgemäß öffentlich zugängig und verfügt über eine ganzjährige regelmäßige Öffnungszeit.
4.
Für die Einrichtung liegt eine Genehmigung gemäß § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses in Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungshöhe sind die um fünf Zwölftel der kommunalen Zuschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan 2021 der Einrichtung reduzierten Betriebsausgaben der Einrichtung im Förderzeitraum, welche nicht durch die im Förderzeitraum erzielten Betriebseinnahmen der Einrichtung gedeckt werden können (nichtgedeckte Betriebsausgaben). Die Zuwendungshöhe entspricht maximal der Höhe dieser nichtgedeckten Betriebsausgaben, höchstens jedoch der Höhe von 900 000 Euro. Gewinne gemäß dem Jahresabschluss 2021 mindern rückwirkend die Höhe der Förderung.
3.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausgabensenkung (zum Beispiel durch Kurzarbeit) sind vorher auszuschöpfen und alle verfügbaren Finanzhilfen und Leistungen sind in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen insbesondere Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen, Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen und Kulturräume. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen ist ausgeschlossen, sofern dies zu einer Überkompensation führen würde. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. Januar 2021 zugelassen.
3.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bis spätestens 30. Juni 2021 einzureichen (www.sab.sachsen.de). Wird der Antrag bereits vor Ablauf des möglichen Förderzeitraumes gemäß Ziffer II Satz 2 eingereicht, verkürzt dies den tatsächlich zu berücksichtigenden Förderzeitraum entsprechend.
4.
Der Antragsteller legt mit seinem Antrag, der zugleich als Zwischennachweis der Verwendung dient, einen Buchhaltungsbeleg über die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Förderzeitraum einschließlich des berechneten Fehlbetrages (nichtgedeckte Betriebsausgaben im Förderzeitraum) sowie den Wirtschaftsplan 2021 vor. Der Antragsteller legt nach Abschluss des Wirtschaftsjahres einen testierten Jahressabschluss 2021 vor.
5.
Auszahlungen durch die Bewilligungsbehörde erfolgen im Erstattungsverfahren spätestens einen Monat nach Antragstellung in einem Betrag.
6.
Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Prüfungsrechte haben weiterhin der Sächsische Rechnungshof sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
7.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Er hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
9.
Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nummer 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nummer 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 4 Absatz 4 der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, in der jeweils geltenden Fassung, zu veröffentlichen.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2021

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 25, S. 784
    Fsn-Nr.: 5571-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021