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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV BBiG-Entschädigung

Vollzitat: VwV BBiG-Entschädigung vom 27. Juli 2021 (SächsABl. S. 1058)

Verwaltungsvorschrift
der Landesdirektion Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)

Vom 27. Juli 2021

Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle erlässt gemäß

1.
§ 40 Absatz 6 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, und
2.
§ 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88),

folgende Entschädigungsregelung:

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eine Entschädigung
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
b)
für Zeitversäumnis und Aufwendungen nach Ziffer III und IV.
2.
Wird den Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen von anderer Seite (zum Beispiel Arbeitgeber) eine Entschädigung für Zeitversäumnisse durch Fortzahlung des Entgeltes bzw. der Bezüge gewährt, kommt eine Entschädigung nach dieser Vorschrift insoweit nicht in Betracht.
3.
Bedienstete im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

II.
Entschädigung für bare Auslagen

Für die aufgrund der Durchführung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift notwendigen Reisen werden Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet. Durch die Tätigkeit veranlasste weitere notwendige bare Auslagen werden auf Antrag sowie Vorlage eines entsprechenden Nachweises erstattet. Sonstige Auslagen sind mit der Entschädigung nach Ziffer III abgegolten.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Als Entschädigung erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse bzw. Prüferdelegationen folgende Prüfungsentschädigungen:

Prüfungsentschädigungen
Nr. Buchst. Tätigkeit Bemessungs­grundlage Entschädigung
Nr. Tätigkeit Bemessungs­grundlage Entschädigung
1. Zeitversäumnisse für die Teilnahme an Prüfungsausschusssitzungen, Durchführung von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen, Herstellen der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen sowie Hilfstätigkeiten. je Stunde Vergütung gemäß § 16 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
2. Verdienstausfallentschädigung für freiberuflich oder selbständig Tätige. Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. pro Zeitstunde
pauschal
15,00 €
pro Tag jedoch
höchstens
100,00 €
3. Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des Prüfungsausschusses je Sitzung 10,00 €
4. Erstellung von Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungen mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von und ergänzend Grundbetrag 49,00 €
a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen je Bearbeiterstunde* 37,00 €
b) für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) je Bearbeiterstunde* 43,00 €
5. Begutachtung von Prüfungsaufgaben (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss)
a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen je Bearbeiterstunde* 11,00 €
b) für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) je Bearbeiterstunde* 17,00 €
6. Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid
a) in den Zwischen- und Abschlussprüfungen je Bearbeiterstunde* 3,00 €
b) in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) je Bearbeiterstunde* 3,00 €
7. Für die Bestätigung von betrieblichen Aufträgen und Themen von Projektarbeiten je Antrag 2,50 €
8. Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für mündliche/praktische Prüfungen mit Lösungsvorschlag je nach konkretem Aufwand
a) in den Abschlussprüfungen je Aufgabe höchstens 55,00 €
b) in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen) je Aufgabe höchstens 75,00 €
9. Für die Bewertung
a) einer Arbeitsprobe (z. B. Prüfungsstück) in den Abschlussprüfungen je Arbeitsprobe 10,00 €
b) einer Projekt- oder Hausarbeit in den Fortbildungsprüfungen je Arbeit 24,00 €
10. Vor- und Nachbereitung der Abnahme von mündlichen/praktischen Prüfungen
a) in den Abschlussprüfungen je angefangene
15 Minuten Prüfungsdauer
5,00 €
b) in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) je angefangene
15 Minuten
Prüfungsdauer
5,00 €
11. Vor- und Nachbereitung der Abnahme von praktischen Prüfungen in den gewerblich-technischen Berufen einschl. dem Herstellen der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen je Zeitstunde 5,00 €
12. Stellungnahme im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren
a) für Abschlussprüfungen je Stellungnahme 6,50 €
b) für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) je Stellungnahme 13,50 €
13. Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Entschädigungssätze nach Nummer 4 gewährt werden.
14. Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummer 4 bis 6 sowie 8 und 9 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.
*
Die Bearbeiterstunde entspricht der den Prüflingen für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeitstunde.

IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss

Als Entschädigung erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nummer 1 bis 3.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.

VI.
Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden nach der Mitteilungsverordnung

Bei Zahlungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Vorschriften der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

VII.
Übergangsregelung

Vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift getroffene Vergütungsvereinbarungen bleiben unberührt.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV BBiG-Entschädigung vom 12. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 58) außer Kraft.
3.
Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 12. Juli 2021, Az.: 3-6000/1/3-2021/61691, genehmigt.

Chemnitz, den 27. Juli 2021

Landesdirektion Sachsen
Regina Kraushaar
Präsidentin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 32, S. 1058
    Fsn-Nr.: 712-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2021