Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SGB XII
(Sächsische Regelsatzverordnung – SächsRSVO)
Vom 14. Januar 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007
Aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Regelsätze
(1) Der monatliche Regelsatz beträgt für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 345 EUR (Eckregelsatz).
(2) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 311 EUR. Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen:
lfd. Nr. | Alter | Betrag |
---|---|---|
1. | bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 207 EUR, |
2. | ab Vollendung des 14. Lebensjahres | 276 EUR. |
(3) Die Regelsätze nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Das Staatsministerium für Soziales gibt jeweils spätestens zum 31. Mai eines Kalenderjahres die Höhe der Regelsätze nach den Absätzen 1 und 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Sächsischen Amtsblatt 1 bekannt. 2
§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung von Regelsätzen in der Sozialhilfe vom 13. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 181) außer Kraft.
Dresden, den 14. Januar 2005
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz