1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 14. September 2021 (SächsABl. S. 1256)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 14. September 2021

I.
Änderung
der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 16. September 2020 (SächsABl. S. 1106) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
Die Angabe „RL WuF/2020“ wird durch die Angabe „FRL WuF/2020“ ersetzt.
2.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe A Satz 2 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ ersetzt.
b)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
In Ziffer II Nummer 1.4 Buchstabe b wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75)“ durch die Angabe „4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730)“ ersetzt.
bb)
In Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe b wird die Angabe „das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243)“ ersetzt.
cc)
In Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe d wird die Angabe „1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015)“ durch die Angabe „111 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)“ ersetzt.
dd)
In Ziffer II Nummer 2.6 Buchstabe d wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ durch die Angabe „6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)“ ersetzt.
ee)
In Ziffer II Nummer 3.2 wird die Angabe „290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ durch die Angabe „25 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)“ ersetzt.
c)
Buchstabe C wird wie folgt geändert:
aa)
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ durch die Angabe „35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) “ und die Wörter „ihn oder eine juristische Person, an der er beteiligt ist“ durch die Wörter „sie oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind“ ersetzt.
bb)
In Ziffer IV Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)“ durch die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S.67)“ ersetzt.
cc)
In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846]“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154]“ ersetzt.
3.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
In Ziffer II Nummer 1 wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
In Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ ersetzt.
cc)
In Ziffer II Nummer 3 wird die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
b)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
Ziffer I Nummer 2 wird aufgehoben.
bb)
In Ziffer I werden die Nummern 3 und 4 die Nummern 2 und 3.
cc)
In Ziffer II Nummer 1.2 werden die Wörter „Nachbesserung von durch Pflanzung oder Saat bei geförderten Erstaufforstungen gemäß dieser Richtlinie entstandenen Kulturen“ durch die Wörter „Nachbesserung von Erstaufforstungen, die gemäß den Richtlinien WuF/2014 und WuF/2020 gefördert wurden,“ ersetzt.
dd)
Ziffer III Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243)“ und die Angabe „1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699)“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
ee)
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
ff)
In Ziffer III Nummer 3 wird das Wort „Beschluss“ durch das Wort „Beschlusses“ ersetzt.
c)
Buchstabe C wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zuwendungsempfangende“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Ziffer I“ durch die Angabe „Ziffer III“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 Buchstabe b wird der letzte Halbsatz gestrichen.
d)
Buchstabe D wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.1 Buchstabe b wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1.1 Buchstabe c, aa wird die Angabe „3,0“ durch die Angabe „2,0“ ersetzt.
cc)
In Nummer 1.3 Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Angabe „101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
dd)
In Nummer 1.3 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
„Bei der Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 ist der Befallsstatus des Holzes im Polter durch ein aussagefähiges Foto zu dokumentieren.“
ee)
Nummer 1.3 Buchstaben b, c, d, e werden die Buchstaben c, d, e, f.
ff)
Nummer 1.4 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe aa wird das Wort „Bestandesziel“ durch das Wort „Bestandsziel“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe cc wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
e)
In Buchstabe E Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Anteilsfinanzierung“ durch das Wort „Anteilfinanzierung“ ersetzt.
f)
In Buchstabe F Nummer 7 wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
g)
Buchstabe G wird wie folgt geändert:
aa)
In Ziffer I Nummer 5 wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
bb)
In Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „Zuwendungsempfangenden“ jeweils durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
cc)
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
dd)
Ziffer III Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe b wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:
„Spätestens 14 Tage nach Abschluss der Maßnahme (Ende Ausführungszeitraum) ist dies durch die Begünstigten bei dem zuständigen Forstbezirk anzuzeigen, um eine Prüfung der angezeigten Maßnahme für die forstfachliche Stellungnahme zu gewährleisten.“.
bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „fristgerechte“ gestrichen.
ccc)
In Buchstabe d wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
ee)
In Ziffer VI wird das Wort „Zuwendungsempfangenden“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2020/558 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ durch die Angabe „2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 wird die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ durch die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
d)
In Nummer 7 wird die Angabe „2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 12)“ durch die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
e)
In Nummer 8 wird die Angabe „2020/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
f)
In Nummer 13 wird die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)“ ersetzt.
g)
In Nummer 14 wird nach der Angabe „2013, S. 1)“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“.
h)
In Nummer 15 wird die Angabe „C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018)“ durch die Angabe „2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2.1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „der Begünstigte aus eigenen Mitteln trägt“ durch die Wörter „die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2.3 werden Satz 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten.“
dd)
In Nummer 2.6 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3.1 werden die Wörter „des Arbeitgebers“ durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat“ durch die Wörter „die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3.8 werden die Wörter „der Begünstige nachweisen kann“ durch die Wörter „die Begünstigten nachweisen können“ ersetzt.
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Wörter „Ist der Begünstigte“ werden durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
bbb)
Die Angabe „1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067)“ wird durch die Angabe „5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)“ ersetzt.
ccc)
Die Wörter „hat er“ werden durch die Wörter „haben sie“ ersetzt.
bb)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ und das Wort „kann“ wird durch das Wort „können“ ersetzt.
bbb)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
d)
In Nummer 5.1 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
e)
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.“
f)
In Nummer 8 werden die Wörter „der Begünstigte ein Kleinunternehmen sowie kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist“ durch die Wörter „die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind“ ersetzt.
g)
In Nummer 10 werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ und die Wörter „des Begünstigten“ werden durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
h)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 11.2 wird der 2. Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.“
bb)
In Nummer 11.3 werden die Wörter „der Begünstigte Förderkriterien nicht eingehalten hat“ durch die Wörter „die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben“ ersetzt.
cc)
Nummer 11.4 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bbb)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.“
dd)
Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ ersetzt.
ccc)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“, das Wort „kann“ durch das Wort „können“, das Wort „seinerseits“ durch das Wort „ihrerseits“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
ee)
Nummer 11.6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
bbb)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.“
ff)
Nummer 11.8 wird wie folgt geändert:
aaa)
In den Buchstaben a, b und e wird jeweils das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
Im letzten Absatz werden die Wörter „der Begünstigte hierzu in der Lage ist“ durch die Wörter „die Begünstigten hierzu in der Lage sind“ ersetzt.
gg)
Nummer 11.9 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.“
i)
In Nummer 12 wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
j)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782]“ durch die Angabe „21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578]“ ersetzt.
k)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe c werden die Wörter „er beabsichtigt, seine“ durch die Wörter „sie beabsichtigen, ihre“ ersetzt.
6.
Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:

Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung

Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
Baumartengruppe Sortiment Festbetrag je Stück Pflanzung Festbetrag je Stück Nachbesserung
Baumartengruppe/
max. förderfähige Pflanzenzahl je Hektar
Sortiment Festbetrag je Stück
Pflanzung
Festbetrag je Stück Nachbesserung
EUR/Pflanze EUR/Pflanze
Stiel-/Traubeneiche/Rotbuche
– max. 6.000 Stück
wurzelnackt 2,28 1,30
Container 2,77 1,79
Wildling 1,96 0,98
Bergahorn/sonstiges einheimisches Laubholz/Sträucher
– max. 4.000 Stück
wurzelnackt 2,52 1,05
Container 3,02 1,55
Wildling 2,21 0,74
Roteiche/sonstiges fremdländisches Laubholz
max. 6.000 Stück
wurzelnackt 2,03 1,05
Container 2,53 1,55
Wildling 1,72 0,74
Lärche, Douglasie, Tannenarten
max. 2.500 Stück
wurzelnackt 3,30 0,95
Container 3,80 1,45
Wildling 2,99 0,64
Kiefer
max. 8.000 Stück
wurzelnackt 1,27 0,86
Container 1,76 1,35
Wildling 0,95 0,54
7.
Anlage 6 wird wie folgt neu gefasst:

Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau

Die Festbetragsfinanzierung von Waldumbau durch Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) setzt sich zusammen aus einer flächenbezogenen Basisprämie in Höhe von 1.625 EUR/ha für die Flächenvorbereitung sowie einem mengen- und baumartenbezogenen Förderbetrag gemäß Tabelle. Erfolgt der Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung wird nur die Basisprämie gewährt.

Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau
Baumartengruppe Sortiment Festbetrag je Stück Pflanzung Festbetrag je Stück Nachbesserung Festbetrag je Kilogramm Saat
Baumartengruppe/
max. förderfähige Pflanzenzahl je Hektar
Sortiment Festbetrag je Stück
Pflanzung
Festbetrag je Stück
Nachbesserung
Festbetrag je Kilogramm
Saat
EUR/Pflanze EUR/Pflanze EUR/kg
Stiel-/Traubeneiche/Wildobst*/Sträucher
max. 5.000 Stück
wurzelnackt 1,95 1,13 18,75**
(max. 200 kg/ha)
Container 2,34 1,52
Wildling 1,71 0,89
Rotbuche/sonstiges Laubholz –
max. 5.000 Stück
wurzelnackt 1,51 0,85 38,89
(max. 100 kg/ha)
Container 1,89 1,24
Wildling 1,26 0,61
Weißtanne, Eibe
max. 2.500 Stück
wurzelnackt 2,38 1,08 211,95
(max. 20 kg/ha)
Container 2,77 1,46
Wildling 2,14 0,83
Lärche, Douglasie, Küstentanne
max. 2.500 Stück
wurzelnackt 2,11 0,81 1.409,74***
(max. 4 kg/ha)
Container 2,50 1,19
Wildling 1,87 0,56
Kiefer
max. 5.000 Stück
wurzelnackt 0,99 0,73
Container 1,37 1,12
Wildling 0,74 0,49
Fichte
max. 2.500 Stück
wurzelnackt 1,34 0,84
Container 1,73 1,22
Wildling 1,10 0,59

*    einheimische Arten der Gattungen Prunus, Malus, Pyrus, Sorbus, Mespilus

**   inklusive Roteiche

***  nur Douglasie

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 14. September 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 40, S. 1256
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. September 2021

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023