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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Landarztgesetz

Vollzitat: Sächsisches Landarztgesetz vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122)

Gesetz
zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landarztgesetz – SächsLArztG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen

Vom 30. September 2021

§ 1
Bedarfsgebiete

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen legt Bedarfsgebiete fest gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.

§ 2
Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Medizin können zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie

1.
im Auswahlverfahren nach § 3 ausgewählt wurden und
2.
sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
a)
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Freistaat Sachsen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
b)
unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet nach § 1 aufzunehmen, und
c)
für die Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz in Bedarfsgebieten nach § 1 auszuüben.

(2) Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 1 besteht.

(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) 1Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern. 2Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.

(2) 1Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. 2In der ersten Stufe werden vergeben:

1.
bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote,
2.
bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests,
3.
bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium,
4.
bis zu zehn Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind, und
5.
bis zu zehn Punkte für eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss gibt.

3In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. 4Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.

§ 4
Vertragsstrafe und besondere Härte

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.

(2) 1Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich

1.
den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie
2.
auf Antrag von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.

2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen.

§ 5
Evaluation

(1) 1Die Grundannahmen, Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes, insbesondere die Entwicklung der Bedarfsgebiete, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und die Steuerung der Bewerbungen um Vertragsarztsitze, werden ab Januar 2025 jährlich evaluiert. 2Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

(2) Auf der Grundlage der Unterrichtung in 2033 entscheidet der Landtag bis zum 31. Dezember 2033 über eine Fortsetzung, eine Änderung oder ein Außerkrafttreten des Gesetzes.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 und das Nähere zu:

1.
der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach § 2 Absatz 1,
2.
dem Abschluss und Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und der Berücksichtigung von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen, bei der eine vertragsärztliche Tätigkeit in Teilzeit zugelassen werden kann,
3.
der Bedarfsfeststellung nach § 1 und der Änderung der Facharztrichtung nach § 2 Absatz 2,
4.
der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach § 3,
5.
der Vollstreckung der Vertragsstrafe nach § 4 Absatz 1 und der Annahme von besonderen Härtefällen nach § 4 Absatz 2 sowie
6.
der Evaluation nach § 5.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1122
    Fsn-Nr.: 253-15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2021