1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020 vom 28. September 2021 (SächsABl. S. 1285)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020

Vom 28. September 2021

I.
Änderung der SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020

Die SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020 vom 16. November 2015 (SächsABl. S. 1605), die durch die Richtlinie vom 9. April 2018 (SächsABl. S. 611) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331)“ durch die Wörter „EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234)“ ersetzt.
b)
Es wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Der Gegenstand der Förderung nach Ziffer II Buchstabe A Projektbereich A3 dient der Unterstützung der Krisenbewältigung in Folge der COVID-19-Pandemie und der Vorbereitung eines grünen und digitalen Wandels der Wirtschaft.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer II wird in Buchstabe A der Übersicht nach der Angabe „Projektbereich A2: Schülercamps“ folgender Gegenstand der Förderung angefügt: „Projektbereich A3: Bildungscamps (REACT-EU)“.
b)
In Ziffer II Buchstabe A wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
3.
Bildungscamps (REACT-EU)
3.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die neben
der Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz,
der Entwicklung von Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen,
der individuellen Förderung und Erhöhung der Lernmotivation,
Wissen und Kompetenzen in den Bereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung oder der Digitalisierung der Lebens- und Arbeitswelt vermitteln, um im Zuge der Unterstützung der Krisenbewältigung in Folge der COVID-19-Pandemie die Vorbereitung eines grünen und digitalen Wandels der Wirtschaft zu fördern.
Die Vorhaben finden außerhalb des Unterrichts und schulischer Angebote und Veranstaltungen statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schüler hin, um für die Teilnehmer die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.
Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmergruppe eines Vorhabens soll sich aus mindestens zehn Schülern aus mindestens zwei Schulen zusammensetzen.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
3.4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie teilnehmerbezogene Ausgaben.
Personalausgaben, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung können als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) und Verwaltungsausgaben mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen ausgereicht werden. Sofern Ausgaben als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) gefördert werden, sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz sind nach Nummer 6 NBest-SF (Anlage 1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
3.4.2
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
3.4.3
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
3.5
Verfahrensvorschriften
3.5.1
Bewilligungsverfahren
3.5.1.1
Antragsverfahren
Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen.
3.5.1.2
Fachstellen
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
3.5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
3.5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF
muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
3.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Vorhaben sollen zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.
Die Vorhaben sind demografieorientiert.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 28. September 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 41, S. 1285
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023