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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 30. September 2021 (SächsABl. S. 1317)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Vom 30. September 2021

Auf Grund des § 165 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird bestimmt:

I.

Die VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. November 2019 (SächsABl. S. 1663), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(VwV Beamtenverhältnis)“.
2.
Der Ziffer I Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
Für die Feststellung, ob unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes mit den Pflichten aus § 34 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vereinbar sind, ist nicht allein auf die konkret vorgesehene Funktion, sondern auf die insgesamt dieser Laufbahn zugeordneten Funktionen abzustellen. Die Feststellung ist vor jeder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit zu treffen. Ziffer I Nummer 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
3.
Ziffer VI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§§ 51, 52“ durch die Angabe „§§ 48, 51, 52“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt.“ angefügt.
4.
In Ziffer X Nummer 2 werden die Wörter „eingeschränkten Verwendung“ durch die Wörter „Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit“ ersetzt.
5.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Erklärung wird wie folgt gefasst:
„Erklärung*)
1.
Aufgrund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die verfassungsmäßigen staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder ohne innere Distanz bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten.
2.
Ich versichere ausdrücklich, dass ich
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gegen eines ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht verfolge oder unterstütze und auch in den letzten fünf Jahren nicht verfolgt oder unterstützt habe,
nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation oder Gruppierung bin oder in den letzten fünf Jahren war, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gegen eines ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet ist, oder
nicht als Teil einer Gruppierung, Organisation oder als Einzelperson die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder in den letzten fünf Jahren insgesamt in Frage gestellt habe.
3.
Mir ist bekannt, dass meine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes), insbesondere durch eine wahrheitswidrige Erklärung nach Ziffer 1 und 2 dieser Erklärung.
4.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen die Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder mit einer Entlassung rechnen muss.
Unterzeichnung
Ort, Datum Unterschrift
……………………………… ……………………………
Ort, Datum Unterschrift“
b)
Es wird folgende Fußnote angefügt:
*)
Es steht dem Bewerber frei, die Erklärung in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn er sich aus tatsächlichen Gründen außerstande sieht, diese in allen Punkten zu unterschreiben.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. September 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 42, S. 1317
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2021

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    4. Juli 2024