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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 1. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Grundsätze

§ 1
Grundsatz

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) Für den Fall, dass die Anzahl der belegten Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen auf der Normalstation den Wert von 1 300 oder auf der Intensivstation den Wert von 420 zu überschreiten droht, behält sich die Staatsregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Einsatz.

§ 2
Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis (2G-Regel) kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein Testnachweis gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes geregelt. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(5) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.

(6) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. 3Statt einer Kontrolle des Impf-, Genesenen oder Testnachweises sowie gegebenenfalls eines zusätzlich erforderlichen Testnachweises in jeder Einrichtung ist der Zutritt zu Einrichtungen in einem abgegrenzten Gebiet alternativ mit einem fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen zulässig (sogenannte Bändchen-Lösung). 4Der damit sichtbar dokumentierte Status (2Gplus, 2G, 3G) ersetzt nicht die Mitführpflicht der für den Nachweis erforderlichen Dokumente, diese müssen zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original mitgeführt werden.

(7) Impf- und Genesenennachweise sind bei privaten Zusammenkünften mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

(8) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel), kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,

1.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
2.
bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 4,
4.
bei Personen nach Absatz 5,
5.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 2 Nummer 5 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht gilt, vorgelegt wird,
6.
wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.

Teil 2
Basisschutzmaßnahmen

§ 3
Hygienekonzept, Mindestabstand

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. 2Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung soweit tatsächlich möglich. 2In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein abweichender Mindestabstand festgelegt werden.

§ 4
Corona-Warn-App

Die Verwendung der Corona-Warn-App der Bundesregierung wird dringend empfohlen.

§ 5
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
5.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
6.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist oder bei Zusammenkünften erteilt wird,
c)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
d)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten,
7.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist,
8.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind Besucherinnen und Besucher von Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen am eigenen Platz.

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
bei der Schülerbeförderung,
2.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
5.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
6.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5 und
7.
bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat.

2Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 4Hochschulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und die Berufsakademie Sachsen sowie die für sie zuständigen Prüfungsbehörden können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 5In Gerichten kann die oder der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

Teil 3
Schutzmaßnahmen

§ 6
Zusammenkünfte

(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. 2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. 3Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. 4Satz 1 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 18.

(2) 1Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig. 2Es wird dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.

(3) 1Für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Verantwortlichen. 2Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für nicht an Verhandlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.

(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen und Eheschließungen in Innenbereichen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel).

§ 7
Wahlen und Abstimmungen

1In Behörden und Wahlräumen, die zur Unterstützung und Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Beantragung und Ausübung der Briefwahl, zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugängig sind, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. 2Der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen hat sicherzustellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

§ 8
Versammlungen

(1) Bei Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, wenn der Mindestabstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten wird.

(2) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt oder Beschränkungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar oder erforderlich ist.

(3) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 9
Körpernahe Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Dienstleister.

§ 10
Gastronomie und Bars

(1) Für den Zugang zu Gastronomiebetrieben und Bars ohne Tanzlustbarkeiten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4.
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und
5.
Bewirtung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben.

§ 11
Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen

(1) Für den Zugang zu Veranstaltungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

(2) Für den Zugang zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig besteht für alle Besucherinnen und Besucher die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

(3) 1Die zulässige Auslastung für Veranstaltungen nach Absatz 1 und 2 darf

1.
im Innenbereich nicht mehr als 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 6 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, oder
2.
im Außenbereich nicht mehr als 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig,

betragen. 2Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen nach Satz 1 zulassen. 3Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).

(4) Abweichend von Absatz 3 darf die zulässige Auslastung für Veranstaltungen nach Absatz 2 nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, wenn ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G-Regel) zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter vorlegen.

(5) Für die Verweilbereiche bei Volks- und Stadtfesten oder ähnlichen Festen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 12
Kultur und Freizeit

(1) 1Für den Zugang zu Archiven, Bibliotheken, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Museen, Gedenkstätten sowie Ausstellungsräumen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Dies gilt nicht für die Außenbereiche der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Angebote.

(2) Für den Zugang zu sonstigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder Angeboten gilt § 11 Absatz 1 bis 4 entsprechend.

(3) 1Für den Zugang zu Diskotheken, Bars mit Tanzlustbarkeiten und Clubs besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Es besteht keine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.

(4) Für Proben von Laien und Amateuren besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(5) Für den Zugang zu Bädern, Saunen, Dampfsaunen und Dampfbädern besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(6) Für den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen.

§ 13
Messen und Kongresse

Für den Zugang zu Messen und Kongressen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

§ 14
Sport

(1) 1Für den Zugang zu Innensportanlagen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. 2Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.

§ 15
Beherbergung und Tourismus

(1) Für den Zugang zu Beherbergungen mit Ausnahme von Ferienwohnungen und -häusern, Camping- oder Caravaningplätzen besteht am Tag der Anreise die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Für die Inanspruchnahme von

1.
kommerziellen und gewerblichen Reisen und
2.
Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,

zu touristischen Zwecken besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

§ 16
Außerschulische Bildung

(1) Für Präsenzveranstaltungen in Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Berufssprach-, Landessprach- und Integrationskurse, Volkshochschulen, Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

§ 17
Prostitution

Für die Inanspruchnahme von Prostitution besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch Prostituierte oder Veranstalter.

§ 18
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) 1Die Bestimmungen des § 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten auch für ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechend. 2§ 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes findet – abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – auch für die in Tagespflegeeinrichtungen nach Satz 4 Nummer 2 betreuten Personen entsprechende Anwendung. 3§ 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für Begleitpersonen von in Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 gepflegten Personen. 4In folgenden Einrichtungen und Unternehmen muss die Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sind, abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden:

1.
stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
3.
ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

5§ 28b Absatz 2 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass auch kein Kontakt zu Pflege- und Betreuungspersonal bestehen darf. 6Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 7Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 8Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) 1Testkonzepte nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen tagesstrukturierenden Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind mit den Leitungen der Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, abzustimmen, in denen die dort betreuten oder beschäftigten Menschen mit Behinderungen wohnen. 2In den Testkonzepten nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auszuschließen.

(3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(4) 1Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 mit der Maßgabe nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes) haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 3Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen. 4Die Plankrankenhäuser im Freistaat Sachsen melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(5) 1In genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

(8) 1Sofern die Kontakterfassung nach Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 nicht digital erfolgt, sind

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. 5Die Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

§ 19
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung und die seelsorgerische Tätigkeit in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 20
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 3Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 5Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 6Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 7Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 21
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 22
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
b)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 7 den entsprechenden Nachweis nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
b)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
c)
entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, § 9, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, § 12 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, § 13, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 16 Absatz 1, § 17 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5, § 12 Absatz 2 mehr Personen als zulässig einlässt,
g)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, § 9, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, § 12 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, § 13, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 16 Absatz 1, § 17 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht,
h)
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
i)
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts eine Kontakterfassung nicht vorsieht,
j)
entgegen § 20 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 20 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Dresden, den 1. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Verordnung wird die außer Kraft getretene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 durch die Sächsische-Corona-Schutz-Verordnung abgelöst. Inhaltlich werden damit die bislang geltenden Infektionsschutzmaßnahmen mit Rücksicht auf die rückläufigen Zahlen kontrolliert zurückgefahren. Grundlage sind die Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 16. Februar 2022, die einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung vorsehen. Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf dem zweiten Öffnungsschritt betreffend die Gastronomie, die Übernachtungsangebote, die Tanzlustbarkeiten und die Großveranstaltungen. Die Verordnung wird mit Ablauf des 19. März 2022 wieder außer Kraft treten. Mit dem dann ab dem 20. März 2022 vorgesehenen letzten Schritt ist geplant, alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen zu lassen, vorausgesetzt, die Situation in den Krankenhäusern lässt dies zu.

Die angewandte und geplante Öffnungsstrategie setzt weiterhin ein verantwortliches und umsichtiges Verhalten der Bürgerinnen und Bürger voraus.

Das maßgebliche Lagebild stellt sich im Freistaat Sachsen wie folgt dar:

Mit Stand 1. März 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 1 171,9. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 4,21. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 1. März 2022 insgesamt 1 129 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (960 auf der Normalstation (74,0 Prozent Auslastung) und 169 auf der Intensivstation (59,7 Prozent Auslastung).

Die Entwicklung in Sachsen folgt damit – wenn auch verzögert – dem bundesweiten Trend des Rückgangs der Neuinfektionen. Seit 18. Februar 2022 sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung. Es wird erwartet, dass sich das Infektionsgeschehen weiter verringert. Wie im übrigen Bundesgebiet führte auch in Sachsen die Ausbreitung der Omikron-Variante BA.1 vorrangig zu einer Zunahme der Belegung der Betten auf der Normalstation und weniger auf der Intensivstation. Auch ist die Hospitalisierungsrate niedriger als bei der Delta-Variante. Wegen der hohen Ansteckungsgefahr und dem extremen Anstieg der Neuinfektionen waren damit dennoch hohe Krankenhausbelastungen verbunden, die nun wieder zurückgehen. Positiv wirkten sich in Sachsen – im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet – auch der Fortbestand der wegen der Delta-Variante bisher noch geltenden strengen Schutzmaßnahmen in Form von Zugangsbeschränkungen, Untersagungen, Ausgangsbeschränkungen und der Kontaktreduzierung aus. Bedingt dadurch fiel der Anstieg bei der Omikron-Variante moderater aus. Aufgrund der vorgenannten Rahmenbedingungen wurden Lockerungen hinsichtlich der bestehenden Schutzmaßnahmen durch die Sächsische Staatsregierung beschlossen.

Allerdings sind auch weiterhin noch Schutzmaßnahmen notwendig:

Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 haben festgestellt, dass ungeimpfte Personen neben den über 60-Jährigen und Menschen mit schweren Grunderkrankungen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe auch durch Omikron-Infektionen aufweisen. Derzeit sei die Zahl der Neuinfektionen in der Altersgruppe der über 60- Jährigen im Vergleich zu anderen Altersgruppen noch gering. Diese Zahl nehme jedoch aktuell zu. So verbreite sich die Omikron-Variante vor allem in den jüngeren Bevölkerungsgruppen mit vielen Kontakten und weit weniger bei den über 50-Jährigen. Wie bereits in der Vergangenheit sei jedoch damit zu rechnen, dass die Infektionen aus der jüngeren Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen werden. Damit würde sich für die Altersgruppe der über 60-Jährigen die Zahl der Einweisungen auf die Intensivstationen nunmehr sukzessive erhöhen. Nach Ansicht des Expertenrats werden sich Ungeimpfte und Ältere bei den Lockerungen der Schutzmaßnahmen wahrscheinlich wieder vermehrt infizieren und erkranken. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten weiter geschützt werden.

In Sachsen ist die absolute Zahl der nicht geimpften Personen in der Altersgruppe über 60 Jahre nach wie vor besonders groß. Viele andere europäische Staaten, auf die derzeit in Hinblick auf weitreichende Öffnungen geschaut wird, weisen deutlich höhere Impfquoten auf – und haben eine jüngere Bevölkerung. Die Abflachung der Infektionskurve darf auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ausbreitung der Omikron-Variante BA.2 zu erneut steigenden Inzidenzen und zu einer Verlängerung der Omikron-Welle führen kann. Spätestens im Herbst besteht vor diesem Hintergrund das Risiko erneuter Infektionswellen. Neben dem Risiko weiterer Mutationen zirkulieren bisherige Virusvarianten wie der Deltastamm weiter und können neue Infektionswellen auslösen. Nach bisherigen Erkenntnissen sind Ungeimpfte nach einer Infektion mit der Omikron-Variante nicht zuverlässig vor Infektionen mit anderen Varianten geschützt. Auch die aktuelle Phase der Pandemie erfordert deshalb weiterhin ein hohes Maß an Aufmerksamkeit.

Mit dieser Verordnung werden die bestehenden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den geschilderten Hintergrund im Vorfeld der ab dem 20. März 2022 vorgesehenen Aufhebung der tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen abgestuft zurückgefahren. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

I. Basisschutz

1.
Vorbehalt zusätzlicher Schutzmaßnahmen bei kritischer Bettenbelastung
2.
Kontakterfassung nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
3.
Wegfall der Maskenpflicht im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich am eigenen Platz
4.
Wegfall der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs und Bars mit Tanzlustbarkeiten unter 2Gplus-Voraussetzungen

II. Zugangsvoraussetzungen

1.
Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf die 3G-Regel für Gaststätten, Bars ohne Tanzlustbarkeiten, Beherbergung, kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten, körpernahe Dienstleistungen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Innensportanlagen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie Messen, Kongresse, Bäder und Saunen,
2.
Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf die 3G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung für bestimmte Kultur- und Freizeitangebote,
3.
Verzicht auf G-Regeln für Ferienwohnungen, Camping- und Caravaningplätze, Außensportanlagen, Dienstleistungen und Kirchen sowie die Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks und Gedenkstätten,
4.
Beschränkung der 3G-Regel für Beerdigungen und Eheschließungen auf den Innenbereich.

III. Öffnungen

1.
Zulassung von Veranstaltungen nach der 3G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung
2.
Zulassung von Großveranstaltungen nach der 2G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung
3.
Zulassung von Dampfsaunen und Dampfbädern nach der 3G-Regel
4.
Zulassung von Diskotheken, Clubs und Bars mit Tanzlustbarkeiten nach der 2Gplus-Regel
5.
Öffnung weiterer Bereiche der Prostitution nach der 2Gplus-Regel

IV. Regelungsverzicht

1.
Verzicht auf kommunal festzulegende Alkoholverbote
2.
Wegfall spezifischer Anforderungen für Versammlungen in geschlossenen Räumen

C. Erfüllungsaufwand

Mit dem Abbau der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen dienen vor dem Hintergrund des aktuellen Stands des Infektionsgeschehens der Liberalisierung von Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Sie setzen ein weiterhin verantwortliches und umsichtiges Verhalten der Bürgerinnen und Bürger voraus. Struktur und Zielrichtung der bisherigen Schutzmaßnahmen werden beibehalten. Insoweit wird auf die Begründungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 und die einschlägigen Änderungsverordnungen verwiesen.

Ergänzend wird zu den vorgesehenen Änderungen – soweit sich ihr Charakter nicht lediglich auf selbsterklärende Erleichterungen beschränkt – folgendes angemerkt:

Zu § 1 (Grundsatz)

Maßgeblich für die Absatz 2 zu Grunde liegende Änderung der Infektionslage im Freistaat Sachsen ist die unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlichte Anzahl der belegten Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten.

Zu § 5 (Maskenpflicht)

Neben dem in Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 verpflichtend vorgesehenen Tragen einer FFP2-Maske bei der Ausübung der Pflege, Behandlung und Betreuung gilt diese Schutzmaßnahme entsprechend der Regelung in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 generell auch bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten beziehungsweise dem Aufenthalt in Innenräumen.

Zu § 6 (Zusammenkünfte)

Absatz 4 beschränkt den Zugang zu Beerdigungen und Eheschließungen durch Anwendung der 3G-Regel unter Wegfall der Begrenzung der Teilnehmerzahl künftig nur noch im Innenbereich. Auf die im Anschluss an die Beerdigung oder Eheschließung stattfindenden Feierlichkeiten finden weiterhin die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 Anwendung.

Zu § 8 (Versammlungen)

Absatz 1 sieht unverändert eine Maskenpflicht in Abhängigkeit von der Einhaltung des Mindestabstands vor. Die Regelung zu Versammlungen in geschlossenen Räumen wurde mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Zu § 9 (Körpernahe Dienstleistungen)

Die Neuregelung beschränkt sich auf körpernahe Dienstleistungen und reduziert die Zugangsvoraussetzungen auf die 3G-Regel. Gleichzeitig entfallen damit die G-Regeln für Dienstleistungen allgemeiner Art.

Zu § 10 (Gastronomie und Bars)

Absatz 1 gestattet auch den Zugang zu Bars nach der 3G-Regel, wenn dort keine Tanzlustbarkeiten stattfinden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Tanzlustbarkeiten in Bars ein deutlich höheres Infektionsrisiko vorliegt als beispielsweise in Gaststätten. Entscheidend ist, ob nach der Ausgestaltung der Bar eine mit Diskotheken und Clubs vergleichbare Situation vorliegt.

Zu § 11 (Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen)

Geregelt wird die Zulässigkeit von Veranstaltungen in Abhängigkeit von der Besucheranzahl. Veranstaltungen werden generell nach der 3G-Regel für zulässig erklärt, Großveranstaltungen mit mehr als 1 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig nur nach der 2G-Regel. Um die bei Veranstaltungen bestehende immanente Gefahr von Infektionen einzudämmen, sind Kapazitätsbeschränkungen vorgesehen. Diese dienen insbesondere auch der Ermöglichung der Einhaltung der nach wie vor erforderlichen Hygieneanforderungen.

Absatz 4 ermöglicht als Option für Großveranstaltungen auch die 3G-Regel, sofern die jeweilige Höchstkapazität nur zur Hälfte ausgeschöpft wird.

Die Regelungen der vorhergehenden Absätze gelten aufgrund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Situation gemäß Absatz 5 auch für die Verweilbereiche von Volks- und Stadtfesten und ähnlichen Festen im öffentlichen Raum. Als Verweilbereiche gelten Bereiche, in denen insbesondere durch Sitz- und Stehgelegenheiten beispielsweise zum Verzehr von Speisen und Getränken oder durch Bühnen mit kulturellen Programmteilen, ein Verweilen an Ort und Stelle von mehr als 15 Minuten zu erwarten ist. Für Flanierbereiche – mit fließendem Besucherstrom – gelten keine Zugangs- und Kapazitätsbeschränkungen.

Zu § 12 (Kultur und Freizeit)

Absatz 1 führt die bislang lediglich für bestimmte Kultur- und Freizeiteinrichtungen geltende 3G-Regel beschränkt auf deren Innenbereich fort und lässt in Absatz 2 alle sonstigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach den für Veranstaltungen geltenden Vorschriften zu. Verbunden damit sind Öffnungen auf der Grundlage der Festlegungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit dem Bundeskanzler vom 16. Februar 2022. Solarien fallen nicht unter diese Regelung und können ohne Zugangsbeschränkung genutzt werden.

Zu § 14 (Sport)

Mit der generellen Zulassung des Zugangs zu Innensportanlagen nach der 3G-Regel in Absatz 1 und dem damit verbundenen Verzicht auf G-Regeln für Außensportanlagen entfällt die bisherige Notwendigkeit der Privilegierung spezifischer Bereiche der Sportausübung über die 3G-Regel, wie zum Beispiel beim Dienst-, Berufs- und Profisport oder dem Sport im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen.

Zu § 15 (Beherbergung und Tourismus)

Mit der Beschränkung der Anwendung der 3G-Regel auf Beherbergungen in Absatz 1 ist ein Verzicht auf G-Regeln für Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze verbunden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 9, S. 170
    Fsn-Nr.: 250-10.2/29

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. März 2022

    Fassung gültig bis: 17. März 2022