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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2021 bis 18.01.2024

RL Sirenenförderung

Vollzitat: RL Sirenenförderung vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1647), die durch die Richtlinie vom 2. Januar 2024 (SächsABl. S. 55) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Anschaffung und Errichtung von Sirenen
(RL Sirenenförderung)

Vom 6. Dezember 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern – Sonderförderprogramm Sirenen – vom 1. September 2021 in Verbindung mit § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Anschaffung und Errichtung von Sirenen zur Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund Ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden:
a)
Anschaffung und Errichtung elektronischer Sirenen mit Akkupufferung (im Falle eines Stromausfalls müssen noch mindestens vier Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen werden können) und einem Schallpegel von mindestens 101 dB(A) in 30 m Entfernung,
b)
Anschaffung und Errichtung von unter Buchstabe a genannten Sirenen als freistehende Masterrichtung einschließlich der Errichtung und Installation freistehender Befestigungsmasten sowie von Befestigungsanlagen an Gebäuden, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen, sowie Anschlussleitungen und Anschlussarbeiten,
c)
Anschaffung und Installation von digitalen Sirenensteuerempfängern, die für die Auslösung der Sirenen durch die Integrierte Regionalleitstelle und die Wiedergabe der landeseinheitlichen Sirenensignale erforderlich sind und eine Ansteuerung der Sirene über das TETRA BOS-Digitalfunknetz ermöglichen.
2.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
a)
Unterhaltung, Wartung, Instandsetzung und der Betrieb der Sirenen,
b)
Beschaffung gebrauchter Sirenen,
c)
Analoge Sirenensteuerempfänger oder Sirenensteuerempfänger zur Ertüchtigung bestehender Sirenen, die nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht förderfähig wären,
d)
Frequenznutzungsbeiträge,
e)
Kaufpreis, Miete oder Pacht für Aufstellorte/-gebäude der Sirenen
f)
Gutachterkosten.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen.

Eine Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn
a)
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt Gefährdungsschwerpunkte feststellt, aus denen die Bedeutung des Sirenenstandortes für die Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Kata­strophenfall als fachlich notwendig hervorgeht
oder
b)
aufgrund der örtlichen oder demografischen Gegebenheiten (zum Beispiel überwiegend ältere Bevölkerung, kein oder unzureichendes Mobilfunknetz) die Bedeutung des Sirenenstandortes für die Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Katastrophenfall als notwendig erachtet wird.
2.
Die unter Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Sirenen und Sirenensteuerempfänger sind nur zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS), der BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV) sowie den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, entsprechen und zusätzlich zu dem bestehenden Netz über das TETRA BOS-Digitalfunknetz angesteuert werden können.
3.
Zuwendungen werden nur für die unter Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Sirenen und Sirenensteuerempfänger gewährt, welche die Wiedergabe der vom Staatsministerium des Innern festgelegten landeseinheitlichen Sirenensignale gewährleisten.
4.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Bewilligungsbehörde der genaue Standort anhand eines einheitlich festgelegten Koordinatensystems der neu errichteten oder ertüchtigten Sirene mitgeteilt wird. Die Festlegung eines einheitlichen Koordinatensystems erfolgt durch das Staatsministerium des Innern. Zusätzlich wird die Adresse/Subadresse benötigt, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde/eines Stadtteils oder eines Landkreises/einer Kreisfreien Stadt ansteuern lässt.
5.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Bereitschaft besteht, die Sirenen in das Modulare Warnsystem (MoWaS) dauerhaft einbinden zu lassen (die tatsächliche Einbindung erfolgt zu gegebener Zeit durch den Bund).
6.
Die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Soweit der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks/der baulichen Anlage ist, auf welchem/auf welcher die Sirene beziehungsweise Sirenenanlage installiert wird, soll eine dauerhafte zweckentsprechende Nutzung zur Erreichung des Förderzweckes sichergestellt werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
2.
Die Zuwendung wird als Zuschuss bewilligt.
3.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anlage. Sind die Anschaffungs- und Errichtungskosten geringer, wird maximal ein Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Anschaffungs- und Errichtungskosten gewährt.
4.
Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Zuwendungen dürfen gemäß § 4 Absatz 5 der Bund-Länder-Vereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern – Sonderförderprogramm Sirenen – nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden. Als Beginn gilt der Zeitpunkt des unbedingten Vertragsschlusses (keine auflösende oder aufschiebende Bedingung nach § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
2.
Eine Verrechnung zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standortes ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.
3.
Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht.
4.
Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch den Bund während der Errichtung der Sirenenanlage und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
5.
Durch die Zuwendungsempfänger ist die Förderung durch den Bund in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen sind bis spätestens 15. Februar 2022 über die zuständigen Landkreise sowie durch die Kreisfreien Städte bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen eine Priorisierung der Anträge ihrer Gemeinden beziehungsweise ihrer eigenen Anträge anhand der ihnen durch die Bewilligungsbehörde zugeteilten Fördermittel (einschließlich der Berücksichtigung von Reserveanträgen, falls Fördermittel nicht vollständig ausgeschöpft werden) vor. Der maximale Förderrahmen pro Landkreis und Kreisfreier Stadt bestimmt sich zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 65 Prozent nach der Gebietsfläche des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt nach Maßgabe der Daten des Statistischen Landesamtes zum Stand 31. Dezember 2020 und wird durch das Staatsministerium des Innern festgelegt. Eine Übersteigung des maximalen Förderrahmens ist möglich, wenn die Fördermittel durch die Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Sofern die Fördermittel auch unter Berücksichtigung von Reserveanträgen nicht ausgeschöpft werden, wird das Staatsministerium des Innern eine weitere Antragsfrist bekannt geben.
2.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung/Errichtung der Sirene beziehungsweise Sirenenanlage. Hierzu ist der Auszahlungsantrag durch den Zuwendungsempfänger unverzüglich nach Fertigstellung/Errichtung der Sirene beziehungsweise Sirenenanlage bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde für jede geförderte Sirene oder Sirenenanlage spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gesamtrechnung einen Verwendungsnachweis entsprechend der Vorgaben des Bundes aus der Anlage 4 zur Bund-Länder-Vereinbarung zum Sonderförderprogramm Sirenen vorzulegen.
b)
Durch die Bewilligungsbehörde ist dem Staatsministerium des Innern jeweils zum Stand 31. Dezember 2021, 30. Juni 2022, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 eine Übersicht zu den ausgewählten Fördervorhaben mit Angaben über Projektart (Neustandort, Ersatzanlage oder Modernisierung einer Anlage), konkreten Standort anhand eines vom Staatsministerium des Innern einheitlich festgelegten Koordinatensystems und die Höhe der geförderten und bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Ausgaben zu übermitteln. Diese soll anhand der unter Buchstabe a genannten Vorgaben des Bundes erstellt werden.
c)
Nach Beendigung des Programms ist dem Staatsministerium des Innern durch die Bewilligungsbehörde eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Maßnahmen entsprechend der Vorgaben des Bundes vorzulegen.
d)
Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligten Festbeträge nicht erreichen, ist der übersteigende Betrag zurückzufordern.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu Ziffer V Nummer 3)

Höhe der Festbetragsförderung (brutto)
Festbetragsförderung
Art der Sirene Förderung Art der Sirene Förderung Art der Sirene Förderung
Sirenen in Dach-/ Gebäudemontage Förderung Sirene als frei­stehende Mast­errichtung Förderung Ersatz oder Ergänzung bestehender Sirenenansteuerung gemäß Anforderung Förderung
Sirene  8 500 € Sirene  8 500 € Sirenensteuergerät   850 €
Errichtungskosten*  1 500 € Errichtungskosten*  3 000 € Installation   150 €
Sirenensteuergerät    850 € Sirenensteuergerät    850 € Gesamt 1 000 €
Gesamt 10 850 € Mastkosten**  5 000 €
Gesamt 17 350 €
*
Die Errichtungskosten enthalten Personalkosten (zum Beispiel Steiger, Monteure), Kosten für Elektroinstallation, Stege, Altanlagenrückbau, Blitzableiter, Laufroste, Kosten für Hubarbeitsbühnen, Stromversorgung, Umzäunung et cetera. Hiermit sind die Errichtungskosten abgegolten.
**
Die Mastkosten enthalten den Mast, die Fundamentierung und die dazugehörigen Personalkosten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 51, S. 1647
    Fsn-Nr.: 5536-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 18. Januar 2024