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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende vom 14. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 8)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende
(KommTPGVO)

Vom 14. Dezember 1999

Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Die Sächsische Landesärztekammer errichtet eine Kommission als unselbständige Einrichtung, die bei der Entnahme von Organen einer lebenden Person die gutachterliche Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) abgibt.

§ 2
Erstattung der Kosten der Kommission

Die Sächsische Landesärztekammer erhebt für die Tätigkeit der Kommission Kosten (Gebühren und Auslagen) nach ihrer Gebührenordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 25. November 2005