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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vom 16. Dezember 2021

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), werden wie folgt geändert:

I.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 13.1 wird wie folgt gefasst:
„13.1
Eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) soll eingeführt werden, wenn dies für die wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich ist und damit deren Verbesserung dient.“
2.
Nummer 13.2 wird wie folgt gefasst:
„13.2
Geeignet für die Einführung einer KLR sind grundsätzlich Staatsbetriebe und diesen vergleichbare Einrichtungen, bei denen eine daran ausgerichtete Steuerung der jeweiligen Verwaltung eine bessere Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlichen Handelns ermöglicht.“
3.
Die Nummer 13.3 wird aufgehoben.
II.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Die bisherige Verwaltungsvorschrift wird durch die Nummern 1 und 2.1 bis 2.4 ersetzt:
„1.
Für eine koordinierte betriebswirtschaftliche Steuerung und ein grundsätzlich einheitliches Verwaltungshandeln sind Kosten- und Leistungsrechnungen in betriebswirtschaftlich üblicher Form einrichtungsspezifisch, haushalts- und steuerungsrelevant auszugestalten. Dies kann in Anlehnung an das ‚Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung‘ (Anlage zu VV Nr. 4 zu § 7 BHO, erlassen mit BMF-Rundschreiben vom 6. November 2013, II A 8 – O 1069/12/10002, DOK 2013/0981610 – GMBl 2013 Nr. 62, S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. Kosten- und Leistungsrechnungen sollen dementsprechend in der Regel eine Kostenartenrechnung, eine Kostenstellenrechnung und eine Kostenträgerrechnung enthalten. Mit der Kostenartenrechnung ist anzugeben, welche Kosten (Werteverzehr in der Einrichtung) in einer Periode in welcher Höhe entstanden sind. Mit der Kostenstellenrechnung ist der Ort der Entstehung der Kosten anzugeben. Dabei sind den Kostenstellen (die am Leistungsprozess beteiligten Organisationseinheiten) insbesondere die Gemeinkosten zuzuordnen. Die Gliederung soll grundsätzlich nach den Funktionsbereichen erfolgen. Die Kostenstellenrechnung gewährleistet eine Überleitung derjenigen Kosten, die nicht direkt Kostenträgern (Produkte, interne Tätigkeiten) zugeordnet werden können. Mit der Kostenträgerrechnung ist anzugeben, wofür die Kosten entstanden sind. Gemeinkosten und Einzelkosten sind den Kostenträgern zuzuordnen. Wo dies aus Steuerungsgründen geboten ist, soll die KLR entsprechend erweitert werden. Hierzu kann unter anderem auch eine Stundenrechnung eingerichtet werden.
2.1
Die Einführung der Budgetierung bei einzelnen Dienststellen (einschließlich Staatsbetriebe nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder in einzelnen abgegrenzten Verwaltungsbereichen unterliegt der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und setzt voraus, dass die Steuerungsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung zur Einhaltung des verfügbaren Ausgabevolumens (Selbststeuerungsfähigkeit) sichergestellt ist.
2.2
Die Einwilligung zur Budgetierung soll mit dem Abschluss einer Ressortvereinbarung verbunden werden. In dieser Ressortvereinbarung sind zur Gewährleistung der Selbststeuerungsfähigkeit Bestimmungen entsprechend den Vorgaben nach § 7a Absatz 2 und 3 der Sächsischen Haushaltsordnung zu treffen. Für Einrichtungen desselben Aufgabenbereichs sind dabei möglichst einheitliche Regelungen vorzusehen. Insbesondere sollen messbare strategische und langfristige Ziele für die Steuerung der Einrichtung (strategisches Management) vereinbart und ein darauf basierendes Berichtswesen (strategisches Controlling) geregelt werden. Die Ausgestaltung des strategischen Controllings soll einrichtungsspezifisch nach Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen und die Wirkungen des Verwaltungshandelns berücksichtigen.
Des Weiteren sollen die Eckpunkte der operativen Steuerung durch Zielvereinbarungen auf Ebene Ressort/Einrichtung festgelegt werden. Hierzu zählen auch Regelungen für den Fall von Budgetüber- beziehungsweise -unterschreitungen sowie Leistungszielabweichungen. Dabei sind Steuerungsmaßnahmen innerhalb des Budgets beziehungsweise den Ressortzuständigkeiten festzulegen. Empfohlen wird, einrichtungsspezifische Regelungen zur Nutzung der Controllingberichte zu vereinbaren. Für ‚Soll-/Ist-Vergleiche‘ sollte dabei eine halbjährliche, im Übrigen eine anlassbezogene Berichterstattung angestrebt werden.
2.3
Die Ressortvereinbarungen sollen auf der Grundlage der festgelegten messbaren Ziele überprüft und fortgeschrieben werden (Evaluation). Bei Dienststellen (einschließlich Staatsbetrieben nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung), die bereits betriebswirtschaftliche Methoden oder Steuerungselemente eingeführt haben oder erproben, gelten hierzu getroffene Vereinbarungen im Lichte der Neufassung weiter fort.
2.4
Für die operative Umsetzung der Ziele des strategischen Managements einschließlich der Planung, Steuerung und Überwachung der Geschäftsprozesse ist die jeweilige Einrichtung verantwortlich. Instrumente des operativen Managements sind insbesondere Zielvereinbarungen auf Ebene Ressort/Einrichtung, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie das operative Controlling/Berichtswesen. Hierzu sollen einrichtungsspezifische Regelungen auf Ebene Ressort/Einrichtung getroffen und erforderliche einrichtungsspezifische Steuerungsinstrumente vereinbart werden.“
III.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 7 und § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung.“
IV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Der Wortlaut von Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Grundlagen der Buchführung“
2.
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Staatsbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, haben für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden und die nachstehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Dies gilt auch für Einrichtungen des Staates, die wie Staatsbetriebe behandelt werden und die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden (zum Beispiel Universitätskliniken und Krankenhäuser in staatlicher Trägerschaft).“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022