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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Landarztverordnung

Vollzitat: Sächsische Landarztverordnung vom 13. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 109)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten
im Freistaat Sachsen
(Sächsische Landarztverordnung – SächsLArztVO)

Vom 13. Januar 2022

Auf Grund des § 6 des Sächsischen Landarztgesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122) ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Abweichend davon ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die zuständige Stelle

1.
für die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes ab Erhalt der Approbation und
2.
für den Vollzug des § 2 Absatz 2 des Sächsischen Landarztgesetzes.

§ 2
Bewerbungsverfahren

(1) Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote gemäß § 2 des Sächsischen Landarztgesetzes sind durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal der zuständigen Stelle im Jahr 2022 bis zum 15. April und ab dem Jahr 2023 jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar für das darauffolgende Wintersemester einzureichen.

(2) Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf dieses Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(3) Die Eintragung nach Absatz 1 muss neben den Angaben zur Person sowie zum Studienortwunsch die folgenden Angaben enthalten:

1.
das Ergebnis der für das Studium der Medizin erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung,
2.
das Ergebnis des strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein geringeres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang) und
3.
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4 oder 5 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigende Abschlüsse oder Zeiten.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich zudem bis zum Fristende im Webportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren gemäß § 4 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die durch die Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Ein strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeits- und Berufseignungstest gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes ist allein der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, jeweils bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge.

(6) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle nimmt die durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzte Studienplatzzahl als Grundlage für die Zuteilung von Studienplätzen im Rahmen der Vorabquote nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Landarztgesetzes.

(2) 1Die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1. 2Beispiele für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigenden Freiwilligendienste und Zivildienste ergeben sich aus Anlage 2. 3Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Landarztgesetzes sind solche, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden. 4Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) 1Auf der Basis der Kriterien nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes wird eine Rangliste erstellt. 2Die Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes sind in Anlage 4 festgelegt. 3Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang. 4Bei Gleichrangigkeit auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang entscheidet das Los über die Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren.

(4) 1Die jeweiligen Termine sowie den Ort des gesprächsbasierten Auswahlverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Landarztgesetzes gibt die zuständige Stelle in der Regel vier Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekannt. 2Sie lädt die Bewerberinnen und Bewerber in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Termin zum gesprächsbasierten Auswahlverfahren ein.

(5) Im gesprächsbasierten Auswahlverfahren werden die folgenden Kompetenzen bewertet:

1.
fachspezifische persönliche Eignung für eine vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen,
2.
Engagement für Menschen,
3.
soziale Kompetenz,
4.
Lösungsorientierung und
5.
analytisches Denken.

(6) 1Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren besteht aus standardisierten Interviews, bei denen die in Absatz 5 genannten Kompetenzen geprüft und bewertet werden. 2Für jede Kompetenz können bis zu 20 Punkte vergeben werden. 3Die Prüfung und Bewertung führt dabei in jedem Interview jeweils eine Auswahlkommission anhand von Fragekatalogen durch. 4Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren die Interviews einzeln. 5Aufgrund der in den Interviews erzielten Gesamtpunktzahl des Gesprächs erstellt die zuständige Stelle eine Rangliste. 6Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren ist nicht öffentlich und kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. 7Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen nach § 2 und des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen. 8Die Auswahlkommission protokolliert sämtliche für ihre Bewertung erheblichen Umstände.

(7) 1Die Auswahlkommission besteht aus einer an einer Hochschule lehrenden Person und einer Ärztin oder einem Arzt aus der ambulanten Versorgung des Freistaates Sachsen. 2Die zuständige Stelle kann die Berufung einer Person in die Auswahlkommission aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen. 3In den Fällen des Widerrufs der Berufung oder des Ausschlusses von der Tätigkeit einer Person nach Satz 2 beruft die zuständige Stelle eine andere Person. 4Satz 1 gilt für die Berufung der anderen Person entsprechend. 5Die Mitglieder der Auswahlkommission haben die Beratungsunterlagen und sonstigen Dokumente zur Durchführung der Interviews vertraulich zu behandeln sowie über die Interviews und über sonstige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Auswahlkommission bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(8) 1Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. 2Reisekosten werden erstattet nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(9) 1Die zuständige Stelle fordert von den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 1 die zu den Angaben nach § 2 Absatz 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten an. 2Nicht in deutscher Sprache verfassten Bewerbungsunterlagen ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen. 3Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.

(10) Die zuständige Stelle übersendet spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 1 zudem zwei Exemplare des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 5, welche die Bewerberinnen und Bewerber beide unterschrieben im Original zurückzusenden haben.

(11) 1Die von den Bewerberinnen und Bewerbern nach den Absätzen 9 und 10 einzureichenden Dokumente müssen vollständig bis zu einem durch die zuständige Stelle zu bestimmenden Datum bei dieser eingehen. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Erfolgt keine fristgerechte Einreichung, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.

(12) Die Bewerberinnen und Bewerber können nach fristgerechter Einreichung der Dokumente durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.

(13) 1Anhand der abschließenden Rangliste nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Landarztgesetzes bestimmt die zuständige Stelle die Bewerberinnen und Bewerber, denen die Studienplätze nach Absatz 1 gemäß § 4 zuzuteilen sind. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung nach Absatz 11 Satz 3 als zurückgenommen gilt oder die nach Absatz 12 vom Vertrag zurückgetreten sind, werden in der abschließenden Rangliste nicht berücksichtigt. 3Im Fall von Gleichrangigkeit auf dem letzten für die Zuteilung von Studienplätzen nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Rang findet Absatz 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(14) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrags.

§ 4
Zuteilung der Studienplätze

(1) 1Die zuständige Stelle ordnet die nach § 3 Absatz 13 bestimmten Bewerberinnen und Bewerber den einzelnen Studienorten zu. 2Die Zuordnung richtet sich nach den in der Bewerbung in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. 3Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder Zuteilungsrunde die Studienortwünsche mit demselben Platz berücksichtigt. 4Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, wird der Ortswunsch derjenigen berücksichtigt, die auf der Rangliste besser platziert sind. 5Bei gleichem Rang auf dem letzten zu berücksichtigenden Rangplatz entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. 6Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber ohne erfüllbaren Studienortwunsch werden den noch verfügbaren Studienorten zugelost.

(2) 1Die zuständige Stelle übermittelt die nach § 3 Absatz 13 Satz 1 ermittelte Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den gemäß Absatz 1 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung. 2Sie gibt eine ablehnende Entscheidung den nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern jeweils bis zum darauffolgenden 15. Oktober durch schriftlichen Bescheid bekannt.

§ 5
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

(1) Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Landarztgesetzes ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung maßgeblich.

(2) 1Die zuständige Stelle kann den Umfang des Versorgungsauftrags nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Landarztgesetzes wie folgt abweichend vereinbaren:

1.
Zulassung einer Tätigkeit in Teilzeit, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht,
2.
Zulassung einer Unterbrechung,
3.
Gewährung eines Aufschubs.

2Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. 3Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. 4Der Antrag ist in Textform zu stellen.

§ 6
Vertragsstrafe

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes und über das Verfahren zur Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der bis dahin erfüllten vertraglichen Pflichten.

(2) Der Antrag nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes ist in Textform zu stellen.

(3) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen informiert die Landesdirektion Sachsen unverzüglich über Pflichtverletzungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verpflichtete und übersendet dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für den Vertragsvollzug.

§ 7
Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
Form und Fristen

(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.

(2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.

(3) 1Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Landarztgesetzes aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. 2Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Nach der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Sächsischen Landarztgesetzes haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar jedes Jahres die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für das vorangegangene Jahr nachzuweisen.

(5) Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 8
Evaluation

(1) Im Rahmen der Evaluation gemäß § 5 des Sächsischen Landarztgesetzes werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und -abbruch, Studienplatzwechsel, Änderung der Facharztrichtung im Rahmen der Weiterbildung oder Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtages ausschließlich in anonymisierter Form verwendet.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.

(3) Die zuständige Stelle übermittelt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 31. März das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 1.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 und Anlage 4)

Anerkannte Berufsausbildungen und Studienabschlüsse
1.
Altenpflegerin und Altenpfleger
2.
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent
3.
Arzthelferin und Arzthelfer
4.
Biologielaborantin und Biologielaborant
5.
Chemielaborantin und Chemielaborant
6.
Diätassistentin und Diätassistent
7.
Ergotherapeutin und Ergotherapeut
8.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
9.
Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger
10.
Hebamme und Entbindungspfleger
11.
Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger
12.
Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger
13.
Krankenschwester und Krankenpfleger
14.
Logopädin und Logopäde
15.
Medizintechnische Fachangestellte und Medizintechnischer Fachangestellter
16.
technische Assistentin in der Medizin – Funktionsdiagnostik und technischer Assistent in der Medizin – Funktionsdiagnostik
17.
technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin
18.
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
19.
Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent
20.
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
21.
Operationstechnische Angestellte und Operationstechnischer Angestellter
22.
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent
23.
Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent
24.
Orthoptistin und Orthoptist
25.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
26.
Physiotherapeutin und Physiotherapeut
27.
Rettungsassistentin und Rettungsassistent
28.
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 Satz 2)

Zivildienste und Freiwilligendienste

Als einschlägige praktische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes oder Freiwilligendienstes kommen insbesondere in Betracht:

1.
abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
2.
abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
3.
freiwilliges soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
4.
freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
5.
freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2 Satz 4)

Anerkannte ehrenamtliche Tätigkeiten und Institutionen

Insbesondere kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen in Betracht:

1.
Palliativ- und Hospizdienst,
2.
Sanitäts- oder Rettungsdienst,
3.
Freiwillige Feuerwehr,
4.
Technisches Hilfswerk,
5.
Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,
6.
Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe.

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 3 Satz 2)

Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden die Punkte gemäß den nachstehenden Nummern verteilt.

1.
Für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote wird folgende Anzahl an Punkten vergeben:
Durchschnittsnote
Durchschnittsnote Anzahl der Punkte
Durchschnittsnote Anzahl der Punkte
1,0 20,0
1,1 19,0
1,2 18,0
1,3 17,0
1,4 16,0
1,5 15,0
1,6 14,0
1,7 13,0
1,8 12,0
1,9 11,0
2,0 10,0
2,1  9,5
2,2  9,0
2,3  8,5
2,4  8,0
2,5  7,5
2,6  7,0
2,7  6,5
2,8  6,0
2,9  5,5
3,0  5,0
3,1  4,5
3,2  4,0
3,3  3,5
3,4  3,0
3,5  2,5
3,6  2,0
3,7  1,5
3,8  1,0
3,9  0,5
4,0  0,0
Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die durch die Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Anzahl an Punkten für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests berechnen sich nach folgender Formel:
Prozentrang/100*40 Punkte
3.
Die Anzahl an Punkten für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Bereich gemäß Anlage 1 berechnen sich wie folgt:
Berechnung
Ergebnis des Abschlusses Anzahl der Punkte
Ergebnis des Abschlusses Anzahl der Punkte
sehr gut 20
gut 15
befriedigend 10
ausreichend  5
4.
Die Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit gemäß Anlage 1 berechnen sich wie folgt:
2,5 Punkte für je sechs Monate einer Berufstätigkeit (maximal 10 Punkte)
5.
Die Punkte für die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes berechnen sich wie folgt:
Berechnung
Anzahl der geleisteten Jahre Anzahl der Punkte
Anzahl der geleisteten Jahre Anzahl der Punkte
über ein Jahr 10 Punkte
ein Jahr  8 Punkte
6.
Die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird aus der Anzahl an geleisteten Jahren und dem durchschnittlichen jährlichen Stundenumfang der ehrenamtlichen Tätigkeit pro Jahr ermittelt. Die genaue Berechnung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Berechnung
Anzahl der geleisteten Jahre durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang Anzahl der Punkte
Anzahl der geleisteten Jahre durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang Anzahl der Punkte
über 4 bis 5 Jahre über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden
10,0

 8,5
über 3 bis 4 Jahre über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden
 7,0

 5,5
2 bis 3 Jahre über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden
 4,0

 2,5
7.
Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes nach Nummer 5 als auch eine mindestens zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit nach Nummer 6 nachweisen kann, erfolgt keine gleichzeitige Berücksichtigung der unterschiedlichen Tätigkeiten. In diesem Fall werden nur einmal 10 Punkte vergeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 109
    Fsn-Nr.: 253-15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2022