Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Vom 20. Januar 2022
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 26. Februar 2015 (SächsJMBl. S. 38), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Februar 2019 (SächsJMBl. S. 100) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt und die Angabe „VwV RiStBV“ durch die Wörter „VwV Richtlinien Straf- und Bußgeldverfahren – VwV RiStBV“ ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschließlich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.“ - b)
- Nummer 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „das Bundeskriminalblatt und“ gestrichen.
- c)
- Nummer 41 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Schengen-assoziierten Staaten2a und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverhältnismäßig ist. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa), ist zu prüfen (vgl. Nummer 4 der Anlage F ³). Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F ³); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.“
_________
2a Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand:1. Februar 2022). - bb)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 131 Abs. 2 Satz 2 StPO“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 2 Satz 2 StPO“ ersetzt.
- cc)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen.
- dd)
- In Absatz 6 wird die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2 StPO“ durch die Angabe „§ 116 Absatz 1 Satz 2 StPO“ ersetzt.
- ee)
- Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F ³).“ - d)
- Nummer 42 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 131a Abs. 1, Abs. 3 bis 5, § 131b Abs. 2 und 3, § 131c StPO“ durch die Angabe „§ 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 131b Absatz 2 und 3, § 131c StPO“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen.
- e)
- Nummer 43 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- bb)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS nicht aus, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen.“ - cc)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Alle in Absatz 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung können zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen. Befindet sich die gesuchte Person in einem der in Nr. 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten in Haft und steht eine Haftentlassung nicht zeitnah bevor, soll ohne internationale Ausschreibung auf dem justiziellen Geschäftsweg ein gezieltes Auslieferungsersuchen gestellt oder ein Europäischer Haftbefehl übersandt werden. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.“ - f)
- Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
- „³
- In Kraft gesetzt im Freistaat Sachsen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere die Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 29. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 195), die durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Januar 2022 (SächsJMBl. 2022 S. 4) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199).“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Dresden, den 20. Januar 2022
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier