Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)
Vom 30. März 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.
(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2022 (SächsGVBl. S. 243), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:
- 1.
- § 2 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
- 2.
- § 4 Absatz 1 Satz 3 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise) sowie
- 3.
- § 4 Absatz 1 Satz 4 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder).
§ 2
Regelbetrieb
(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.
(2) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in den Fällen des Absatzes 3.
(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen:
- 1.
- in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen,
- 2.
- für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 4,
- 3.
- die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen oder
- 4.
- die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1.
2Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt. 3Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 4Bei Anordnung einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Schulinternates auch im Schulinternat sowie nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Die Schulen und Horte sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern. 6Sie sind auch dazu befugt, von dem Nachweis eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 7Das Original des Nachweises darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 8Die Kopie oder der Nachweis ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Nachweis gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2022.
(4) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.
§ 3
Zutrittsbeschränkungen
(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Kindertageseinrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
- 2.
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
- 3.
- für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
- 4.
- an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen.
3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die Schulen und Kindertageseinrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.
(1a) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion in Präsenz unterrichtet oder betreut hat.
(1b) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.
(1c) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden.
(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 können von der Schule oder Kindertageseinrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Kindertageseinrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 zu melden. 4Besteht eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Schule oder Kindertageseinrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 5Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 4 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die
- 1.
- mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
- 2.
- sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.
2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.
(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.
(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die
- 1.
- durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
- 2.
- durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
§ 4
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen
(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften beruhen:
- 1.
- für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April/Juni 2007, und
- 2.
- für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.
3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.
(3) Der Hygieneplan kann Empfehlungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen.
(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.
(5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.
(6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist.
(7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.
§ 5
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 5 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
- 2.
- fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung oder nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.
(2) 1Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. April 2022 außer Kraft.
2Dresden, den 30. 3März 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Anlage
(zu § 2 Absatz 3 Satz 4 und 5)
Die Betreuung soll für Schülerinnen, Schüler und Kinder stattfinden, auf die eine der drei folgenden Fallkonstellationen zutrifft:
- 1)
- Durch das Fehlen der Präsenzbeschulung oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung droht eine Gefährdung des Kindeswohls; die Schule oder Kindertageseinrichtung soll zuvor das Jugendamt anhören.
- 2)
- Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
- a)
- besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
- und
- b)
- mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten nimmt am jeweiligen Tag als Prüferin, Prüfer, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat an einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses teil.
- 3)
- Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
- a)
- besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
- und
- b)
- mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten übt eine der folgenden Berufstätigkeiten aus:
- Gesundheitsversorgung und Pflege
- –
- Krankenhäuser
- –
- Apotheken
- –
- Labore
- –
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung
- –
- Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
- –
- Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
- –
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe
- –
- ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
- –
- Sanitätshäuser
- –
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- –
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
- Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung
- –
- Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
- –
- Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
- –
- Straßenmeistereien
- –
- Polizeivollzugsdienst
- –
- Standesämter
- –
- unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
- –
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- –
- unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
- –
- Personal in Einrichtungen zur Erstaufnahme nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- IT-Dienstleisterinnen und IT-Dienstleister in und für Behörden des Freistaates Sachsen und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
- –
- Technikerinnen und Techniker für den Betrieb und die Sicherheit der Telekommunikation (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren
- –
- Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel
- –
- Drogerien
- –
- Fernsehen, Radio sowie gedruckte und elektronische Presse
- Justizwesen
- –
- Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Notarinnen und Notare
- –
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- –
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- –
- Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
- Erziehung und Bildung
- –
- Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- –
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- –
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht.
B. Allgemeiner Teil
Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.
Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt sich an Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2022 (SächsGVBl. S. 226) geändert worden ist, an. Das Infektionsgeschehen und vor allem die Situation des Gesundheitswesens erlauben es derzeit, Schutzmaßnahmen der bisherigen Verordnung weiter achtsam zurückzufahren.
C. Erfüllungsaufwand
Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.
D. Besonderer Teil
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entsprechende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.
Zu § 2 (Regelbetrieb)
Zu Absatz 1
Im Grundsatz wird der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht.
Bei der Ausübung des Regelbetriebes in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung muss gegebenenfalls auf hohe Infektions- und Hospitalisierungszahlen sowie auf ein standortbezogenes besonderes Infektionsgeschehen verantwortungsvoll reagiert werden. Ist dies erforderlich, wird der Regelbetrieb nicht in Form von Präsenzveranstaltungen, sondern im digitalen Format umgesetzt. Die Festlegungen trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Basis der entsprechenden Sachlage.
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung, besteht auch weiterhin. Schülerinnen und Schüler können beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler oder eine in demselben Hausstand lebende Person bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen Fällen sowie bei pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen zulässig bleibt. Für die häuslichen Lernzeiten können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht befreiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten zum häuslichen Lernen nach.
Zu Absatz 3
Wie die letzten Monate gezeigt haben, können auch Schulen von Infektionen mit SARS-CoV-2 betroffen sein. Absatz 3 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung zunächst die Möglichkeit, in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen vorübergehend den eingeschränkten Regelbetrieb anzuordnen. Zudem ist es möglich, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung vorübergehend durch den Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als zweimal wöchentliche Testung anzuordnen.
Insgesamt wird § 2 Absatz 3 angesichts der erhöhten Testfrequenz bei Infektionsfällen an Schulen (§ 3 Absatz 1a) jedoch aller Voraussicht nach an Bedeutung verlieren.
Das der obersten Schulaufsichtsbehörde in Absatz 3 eingeräumte Ermessen ist unter Beachtung insbesondere der in § 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Kriterien auszuüben. Eine entscheidende Bedeutung kommt den Umständen an der betroffenen Schule „vor Ort“ zu, da die Ausübung des Ermessens dem jeweils konkreten Sachverhalt gerecht werden muss. Im Vordergrund werden die Belange der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen. Konkrete Maßnahmen werden darauf abzielen, eine weitere auch unkontrollierte Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 an den Einrichtungen zu verhindern. Ausgegangen wird dabei regelmäßig von einem Überschreiten des Infektionsgeschehens über Schwellenwerte in Relation zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule. Darüber hinaus werden weitere auch räumliche Kriterien und die bereits ergriffenen Maßnahmen des Gesundheitsamtes und der Schule in die Abwägungen einbezogen. Zudem wird – wie bisher – besonders zu berücksichtigen sein, dass sogenannte Abschlussklassen eine verlässliche Präsenzbeschulung benötigen, um sich bestmöglich auf Abschlussprüfungen vorzubereiten. Auch die Belange der Lehrkräfte sowie des sonstigen schulischen Personals sind zu gewichten. Die Ermessensbetätigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterliegt im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen der gerichtlichen Kontrolle.
Die Vorschrift bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung. Die Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte, welche insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter wahrnehmen, bleiben unberührt. Alle Infektionsschutzmaßnahmen mit schulischem Bezug erfordern eine enge Kooperation der beteiligten Akteure (insbesondere Schulen, Horte und andere Kindertageseinrichtungen, Schulaufsichtsbehörden, Schulträger sowie Gesundheitsämter).
Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen können miteinander kombiniert und, soweit dies einschlägig ist, auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl an Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern.
Inwieweit bei pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden soll, regelt die Anlage zu der Verordnung.
Zu Absatz 4
Das bereits aus den vergangenen beiden Jahren bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) in der gegenwärtig geltenden Fassung und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).
Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)
Zu Absatz 1
Das Mittel der (Schnell-)Tests wird weiterhin zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt. Das aktuelle Infektionsgeschehen erlaubt es jedoch weiterhin, die Testfrequenz im Normalfall von drei auf zwei Testungen wöchentlich zu verringern.
Testungen sind ebenfalls mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.
Es wird weiterhin an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters entweder noch keine Möglichkeit haben, eine Schutzimpfung zu erhalten, oder diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit auf der Grundlage entsprechender Impfempfehlungen eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und Kindertageseinrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die hierbei verwendeten Tests (Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist, und sogenannte Spuck- oder Lollytests) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Ergänzend sind Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren.
Für den Zutritt ist der Nachweis „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Die in § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).
Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen (Satz 2 Nummer 1). Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzzeitigen Aufenthalt. Hierunter ist ein Aufenthalt von maximal 10 Minuten zu verstehen und kein längerfristiges Verweilen.
Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2 Nummer 3), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Risiko insbesondere für schwere Verläufe tragen, je jünger sie sind.
Zudem gibt es, wie bisher, eine Befreiung vom nachweisabhängigen Zutrittsverbot für die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die sonntags stattfinden (Satz 2 Nummer 4).
Genesene und geimpfte Personen sind zwar von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, wie sich aus § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ergibt. Inzwischen ist jedoch durch Studien belegt, dass die Wirkung der Corona-Impfstoffe sowie die Immunisierung durch Erkrankung mit der Zeit abnimmt und Infektionen mit SARS-CoV-2 auch für Geimpfte und Genesene nicht auszuschließen sind. Daher empfiehlt Satz 3 den Geimpften und Genesenen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Satz 4 verlangt für Nutzungen und Zusammenkünfte die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Reinigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach der Nutzung durch Externe stattfindet, so reicht dies aus.
Zu Absatz 1a
Die Vorschrift ordnet für fünf Schultage eine erhöhte, nämlich tägliche Testfrequenz für den Fall an, dass in einer Klasse, Gruppe oder in den Kursen (insbesondere jenen der gymnasialen Oberstufe) eine Infektion festgestellt wurde. Die infizierte Person im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Lehrkraft oder sonstige Person sein, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat.
Von einer Infektion ist bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis auszugehen, solange dieses nicht durch einen nachfolgenden PCR-Test widerlegt ist.
Das Erfordernis einer täglichen Testung an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen als Voraussetzung des Zutritts zum Gelände der Schule gilt unmittelbar nachdem die Infektion der Schule bekannt geworden ist. Sofern nicht zwischenzeitlich weitere Infektionsfälle im Sinne des Satzes 1 festgestellt werden, endet die erhöhte Testfrequenz nach fünf Schultagen und die für den Normalfall vorgesehene Regelung nach Absatz 1 greift wieder ein.
Die engmaschigere Testung bezweckt, Infektionen rechtzeitig festzustellen, bevor sie die Fortführung des Regelbetriebes an der betroffenen Schule gefährden können. Die Zahl von pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen, etwa auf der Grundlage des § 2 Absatz 3, kann damit verringert werden.
Zu Absatz 1b
Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen ist, wurde aus vorangegangenen Verordnungen übernommen.
Zu Absatz 1c
Der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll auch weiterhin beim ersten Zutritt zum Gelände nach dem Wochenende erbracht werden. In Satz 2 findet sich der klarstellende Hinweis, dass der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bei der Anreise in Schulinternaten am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende zu erbringen ist. Hierdurch soll das Einschleppen von Infektionen mit SARS-CoV-2 von Rückkehrern in das Schulinternat (insbesondere Rückkehr von der Heimfahrt über das Wochenende oder aus den Ferien) möglichst frühzeitig erkannt und verhindert werden.
Zu Absatz 2
Schulen und Kindertageseinrichtungen sind nach Satz 1 zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Nach Satz 2 wird die Dokumentation gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse. In Satz 3 wird die Befugnis der Einrichtungen zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt festgestellt.
Satz 4 ermöglicht es der Schule oder Kindertageseinrichtung, personenbezogen zu erfassen und zu dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den jeweiligen Impf- oder Genesenennachweis zur Nachweisführung gewährt wurde. Dabei gilt die Vorschrift zum Löschen beziehungsweise Vernichten der Dokumentation aus Satz 2 entsprechend. Satz 5 verpflichtet Personen, die in den Impf- oder Genesenennachweis Einsicht nehmen, zum Stillschweigen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.
Die als typisch für eine Infektion mit SARS-CoV-2 genannten Symptome sind identisch mit jenen nach § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist. Daher findet sich der „starke Schnupfen“ in dieser Aufzählung nicht mehr.
Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).
Zu Absatz 4
Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.
Zu Absatz 5
Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung enthielten eine entsprechende Bestimmung.
Zu § 4 (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen)
Zu Absatz 1
Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt; dies wurde sodann in Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung übernommen. Der Hygieneplan hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.
Zu Absatz 2
Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.
Zu Absatz 3
Auch mit Blick auf die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.
Zu Absatz 5
Die Regelung führt bewährte Reinigungsverpflichtungen fort.
Zu Absatz 6
Die Regelung enthält in Satz 1 und 2 bewährte Lüftungsverpflichtungen. Satz 3 normiert im Falle der Nutzung raumlufttechnischer Anlagen, die den Luftaustausch sichern, eine Ausnahme von den in Satz 1 und 2 enthaltenen Lüftungsverpflichtungen. Die raumlufttechnische Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen, bestimmungsgemäß betrieben werden und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge zuführen. Dabei soll die betriebene Anlage insbesondere den (Hygiene-)Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen entsprechen (siehe Richtlinie VDI 6022 und Technische Regel für Arbeitsstätten zur Lüftung – ASR A3.6).
Zu Absatz 7
Die Regelung führt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen fort.
Zu § 5 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)
Zu Absatz 1
Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.
Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
Zu Absatz 2
Die zeitliche Befristung der Verordnung gewährleistet die Aufrechterhaltung von Basisschutzmaßnahmen während des Schulbetriebs bis zum Beginn der Osterferien.
Zur Anlage (zu § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5)
Gewährleistet wird insbesondere, dass Schülerinnen und Schüler bei pandemiebedingter vollständiger oder teilweiser Schließung einer Schule dort (und eventuell auch im Schulinternat oder Hort) eine Notbetreuung erhalten, wenn eine der drei in der Anlage genannten Fallkonstellationen zutrifft.
Wenn durch das Fehlen der Präsenzbeschulung eine Gefährdung des Kindeswohls droht (Fallkonstellation Nummer 1), soll vor dem Beginn einer Notbetreuung das zuständige Jugendamt angehört werden. Bei Gefahr im Verzug kann auf die Anhörung des zuständigen Jugendamts verzichtet werden.
Schülerinnen und Schüler der Primarstufe oder mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler sollen eine Notbetreuung erhalten, wenn mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten eine in der Anlage genannte Berufstätigkeit ausübt (Fallkonstellation Nummer 3). Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Diese Berufsgruppen werden in der Anlage abschließend benannt. Um die Zugehörigkeit der Personensorgeberechtigten zu einer der genannten Berufsgruppen überprüfen zu können, sind die Schulen und Horte nach § 2 Absatz 3 Satz 5 befugt, einen entsprechenden Nachweis zu fordern.