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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Vom 1. März 2022

Auf Grund des § 8 Nummer 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), der durch das Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Die Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 100
Übergangsvorschriften“.
b)
Die bisherige Angabe zu § 100 wird § 101.
2.
Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Modulen nach Anlage 3 kann davon abgewichen werden.“
3.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung bis zu 50 Prozent der in der praktischen Weiterbildung vorgegebenen Stunden auf diese angerechnet werden.“
4.
In § 7a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Modul 9“ durch die Wörter „in den Modulen nach Anlage 9“ ersetzt.
5.
§ 11 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfungen der Module 1.1 bis 2.4 und 4.1 bis 25 der Anlagen 1, 2 sowie 4 bis 25 können schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen. Alternative Prüfungsformate können mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt von den Prüfungsbeschreibungen der Module abweichen. Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) werden in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 2.4 und 4.1 bis 24.11 der Anlagen 2 sowie 4 bis 24 (Aufbaustufen) abgenommen.
(2) In den Modulen 3.1 bis 3.6 der Anlage 3 werden die Kompetenzen über problem- und handlungsorientierte Anforderungen geprüft. Die zulässigen Prüfungsformate ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3. Die Weiterbildungseinrichtung wählt in jedem Modul aus den Vorschlägen ein Format aus.“
6.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b“ ersetzt.
7.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer berufserfahrenen praxisanleitenden Person und vor Antritt der Prüfung im Modul 3.3 zu absolvieren sind. Darüber hinaus kann eine Selbststudienzeit von 50 Stunden erforderlich werden. Gliederung und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.“
8.
In § 31 Nummer 2 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
9.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Modul 1.4 nach Anlage 1 und“ gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulen nach Anlage 3 vorgegebenen Prüfungsformate.“
10.
Nach § 99 wird folgender § 100 eingefügt:
 
„§ 100
Übergangsvorschriften
Weiterbildungseinrichtungen, die vor dem 17. März 2022 die Weiterbildung Praxisanleitung begonnen oder öffentlich bekannt gemacht haben, können diese Weiterbildung nach der bisher geltenden Vorschrift abschließen. Nach Abschluss der Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Absatz 1.“
11.
Der bisherige § 100 wird § 101.
12.
Anlage 1 Modul 1.5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Zeile „Verwendbarkeit und Häufigkeit des Angebots des Moduls“ werden in der rechten Spalte nach dem Wort „Weiterbildungen“ die Wörter „Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,“ eingefügt.
b)
Die Zeile „Arbeitsaufwand“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul erfordert einen Arbeitsaufwand von insgesamt bis zu 45 Stunden:
1.
30 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht.
2.
15 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht.“
13.
Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
14.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a)
Modul 9.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile „Prüfung und Schwerpunkte der Prüfung“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung für die Bildungsgänge A, F und P werden als schriftliche Prüfungsleistung mit einer Gesamtdauer von 120 Minuten gemäß § 12 erbracht und beinhalten folgende Schwerpunkte:
1.
Bezugspflege, psychiatrische Pflegeplanung,
2.
Verhaltens- und Verlaufsbeobachtung,
3.
Durchführung von Aktivierungsgruppen,
4.
Durchführung von Patientenversammlungen, Milieutherapie und Gruppenarbeit,
5.
Klubarbeit und niederschwellige Angebote für psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige,
6.
Gesprächsgruppen,
7.
Therapeutische Gesprächsführung für Pflegekräfte,
8.
Krisenintervention,
9.
Koordinierte Interventionen und Gefahrenabwehr.
(2) Für die Bildungsgänge A, F und P werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine eigene Pflegeplanung zu Nummer 1 und eine eigene Verhaltens- und Verlaufsbeobachtung zu Nummer 2 angefertigt und bewertet. Diese Noten gehen zu jeweils 10 Prozent in die Notenbildung zu den Schwerpunkten A, F und P ein.
(3) Für die Bildungsgänge F und P werden zusätzlich jeweils eine schriftliche Prüfungsleistung von 30 Minuten gefordert, so dass die Gesamtdauer dieser Prüfungen dann insgesamt 150 Minuten beträgt. Schwerpunkte sind Spezielles Pflegefachwissen, Psychosomatik und Psychotherapie. Diese werden auf dem Zeugnis gesondert ausgewiesen.“
bb)
Die Zeile „Arbeitsaufwand“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul erfordert einen Arbeitsaufwand
1.
für den Bildungsgang A von insgesamt bis zu 345 Stunden:
a)
230 Präsenzstunden wurden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
115 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht,
2.
für den Bildungsgang F und P von jeweils bis zu 405 Stunden:
a)
270 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
135 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht.“
cc)
Die Zeile „Leistungspunkte“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„12,5 (Bildungsgang A), 13,5 (Bildungsgang F und P)“.
b)
Modul 9.2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile „Arbeitsaufwand“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul erfordert einen Arbeitsaufwand
1.
für den Bildungsgang A von insgesamt bis zu 180 Stunden:
a)
120 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
60 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht,
2.
für den Bildungsgang F und P von jeweils bis zu 204 Stunden:
a)
136 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
68 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht.“
bb)
Die Zeile „Leistungspunkte“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„6,0 (Bildungsgang A), 6,8 (Bildungsgang F und P)“.
c)
Modul 9.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeile „Arbeitsaufwand“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul erfordert einen Arbeitsaufwand
1.
für den Bildungsgang A von insgesamt bis zu 120 Stunden:
a)
80 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
40 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht,
2.
für den Bildungsgang F und P von jeweils bis zu 156 Stunden:
a)
104 Präsenzstunden werden im Rahmen der Präsenzlehre erbracht,
b)
52 Zeitstunden werden als Selbststudium erbracht.“
bb)
Die Zeile „Leistungspunkte“ wird in der rechten Spalte wie folgt gefasst:
„4,0 (Bildungsgang A), 5,2 (Bildungsgang F und P)“.
d)
Im Modul 9.4 wird in der Zeile „Prüfung und Schwerpunkte der Prüfung“ in der rechten Spalte die Angabe „60 Minuten“ durch die Angabe „30 Minuten“ ersetzt.
e)
Modul 9.5 Zeile „Inhalte und Qualifikationsziele“ wird in der rechten Spalte des Abschnitts „Lehrinhalte sind:“ wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Lehrinhalte sind:“ werden die Wörter „Bildungsgang A“ durch die Wörter „Bildungsgänge A, F und P“ ersetzt.
bb)
Nach den Wörtern „Häusliche psychiatrische Pflege“ werden ein Komma und die Wörter „stationsäquivalente Behandlung“ eingefügt.
cc)
Der Unterabschnitt „für den Bildungsgang F“ wird wie folgt gefasst:
„für den Bildungsgang F:
Mindestens 360 Stunden, aufteilbar auf zwei Kliniken für forensische Psychiatrie für den Maßregelvollzug nach § 63 StGB bzw. § 64 StGB“
dd)
Die ersten beiden Absätze des Unterabschnitts „für den Bildungsgang P“ werden wie folgt gefasst:
„Mindestens 120 Stunden, aufteilbar auf andere Klinikbereiche mit Psychosomatischer Medizin, Psychotherapie oder Schmerztherapie
Mindestens jeweils 120 Stunden in zwei verschiedenen Kliniken der somatischen Versorgung“.
15.
In Anlage 21 Modul 21.7 werden in der Zeile „Prüfung und Schwerpunkte der Prüfung“ in der rechten Spalte in Satz 2 die Angabe „45“ durch die Angabe „90“ und die Angabe „90“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anhang zu Artikel 1 Nummer 13

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 10, S. 189
    Fsn-Nr.: 253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2022