Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Vom 19. März 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3, 6, 7 Satz 1, 3 und 4, Absatz 8 Satz 1 und 3 sowie Absatz 10 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
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- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
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- § 28a Absatz 7, 8 und 10 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
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- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 (SächsGVBl. S. 214), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes.“
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- „(6) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel), kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,
- 1.
- wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
- 2.
- bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 3,
- 4.
- bei Personen nach Absatz 4,
- 5.
- wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ein Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 22a Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht gilt, vorgelegt wird,
- 6.
- wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.“
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie“ gestrichen.
- 3.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
- „§ 17
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - (1) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes und Justizvollzugsanstalten nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes nur betreten oder in diesen tätig werden, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorlegen und diesen mit sich führen. § 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen.
- (3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.
- (4) Die Plankrankenhäuser im Freistaat Sachsen melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.
- (5) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
- (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.“
- 4.
- § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- (weggefallen)“.
- 5.
- In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „19. März“ durch die Angabe „2. April“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. März 2022 um 22:00 Uhr in Kraft.
Dresden, den 19. März 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B. Allgemeiner Teil
Mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 (SächsGVBl. S. 214) wurden die für die Fortführung der Schutzmaßnahmen bis zum Ablauf des 2. April 2022 erforderlichen und möglichen Anpassungen auf der Grundlage des bis zum 18. März 2022 geltenden Infektionsschutzgesetzes vorgenommen. Mit dieser Verordnung erfolgen die verbleibenden rechtstechnischen Anpassungen auf der Grundlage der am 19. und 20. März 2022 in Kraft tretenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.
Dies sind:
- 1.
- die Aktualisierung von Verweisungen zu Impf-, Genesenen- und Testnachweisen infolge der Integration der einschlägigen Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in das Infektionsschutzgesetz und
- 2.
- die Umsetzung notwendiger, die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens betreffenden Folgeänderungen.
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die Übernahme der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in das Infektionsschutzgesetz erfordert die Anpassung von Verweisen und bedingt Folgeänderungen.
Zu Nummer 2
Die bislang in § 17 SächsCoronaSchVO normierten Testpflichten werden für gefährdete Einrichtungen und Unternehmen in Absatz 1 fortgeführt. Grundlage ist nun § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes sowie für Justizvollzugsanstalten § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes. Es besteht damit eine Testpflicht für:
- 1.
- stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationäre Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
- 2.
- Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative Elftes Buch Sozialgesetzbuch,
- 3.
- ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
- 4.
- Werkstätten für behinderte Menschen,
- 5.
- andere Leistungsanbieter gemäß § 60 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen,
- 7.
- Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz,
- 8.
- ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz, soweit für diese der Teil 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Anwendung findet,
- 9.
- Krankenhäuser,
- 10.
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 Infektionsschutzgesetzes) sowie
- 11.
- Justizvollzugsanstalten.
Unter § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes fallen auch Beförderungsdienste, die regelmäßig die Beförderung von mehreren Beschäftigten zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Werkstätten und diesen vergleichbaren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen im Auftrag der Einrichtung durchführen.
Absatz 1 stellt klar, dass, wie bisher, die Testpflichten nicht nur für Arbeitgeber und Beschäftigte sondern auch für Besucher gelten. Die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen gelten als Besucher. Arbeitgeber und Beschäftigte, die Beförderungen von mehreren Beschäftigten im Auftrag der Einrichtung nach Absatz 1 zur oder von der Einrichtung durchführen, sind zu Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtet.
Absatz 2 regelt die Reduzierung der Anzahl der Testnachweise für geimpfte und genesene Personen auf mindestens 2-mal pro Woche.
Die Absätze 3 bis 4 beinhalten die infolge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes weiterhin aktuellen Regelungen der SächsCoronaSchVO vom 17. März 2022.
Absatz 6 ermöglicht weitergehende Regelungen durch Allgemeinverfügung, wie z. B. die Anforderungen an die Testpflicht und Hygienevorschriften.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift beinhaltet die mögliche Verlängerung der Schutzmaßnahmen bis zum 2. April 2022.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.