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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.06.2022 bis 29.06.2023

ESF Plus-Richtlinie SMS

Vollzitat: ESF Plus-Richtlinie SMS vom 7. Juni 2022 (SächsABl. S. 743), die durch die Richtlinie vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 773) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2021–2027
(ESF Plus-Richtlinie SMS)

Vom 7. Juni 2022

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Beschäftigungschancen, Beschäftigung und sozialer Integration sowie die Etablierung einer Zukunftsplattform für soziale Innovationen und dazugehörige Modellvorhaben auf der Grundlage des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021–2027.

2.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind folgende Fördergegenstände förderfähig:

A.
Jugendberufshilfen
B.
Produktionsschulen
C.
Schritt für Schritt
D.
Zukunftsplattform für soziale Innovationen
E.
Modellvorhaben zur Zukunftsplattform.
3.
Art und Umfang der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
c)
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Ausgaben der Teilnehmenden sind nur bei den Fördergegenständen A bis C und E zuwendungsfähig.
d)
Bezüglich der anzuwendenden Pauschalen und deren Höhe wird auf Ziffer II dieser Richtlinie verwiesen. Darüberhinausgehend nähere und aktuelle Angaben zu Art, Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
4.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
b)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178). Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
c)
Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten, wenn aufgrund der geringen Vorhabensdauer seit Vorhabensbeginn keine maßgeblichen Erkenntnisse für die Erfüllung des Prüfauftrages zu erwarten sind.
5.
Beihilferechtliche Bestimmungen
a)
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Bestimmungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
aa)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021, (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist. Bei Anwendung der AGVO sind die in der Anlage dargestellten Hinweise ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie zu beachten.
ab)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 1) geändert worden ist.
ac)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
ad)
Beschluss 2012/21 der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
b)
Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014).
c)
Bezüglich der Aufbewahrungsfristen gilt:
ca)
Die Aufzeichnungen für Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind gemäß Artikel 12 Absatz 1 der AGVO ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
cb)
Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen für Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab sind gemäß Artikel 6 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
cc)
Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen für Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ac sind nach Artikel 3 Absatz 4 der DAWI-De-minimis-Verordnung zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
cd)
Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen für Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ad beträgt nach Artikel 8 Absatz 1 des DAWI-Freistellungsbeschlusses mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums.

II.
Besondere Regelungen

A.
Jugendberufshilfen und
B.
Produktionsschulen
1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Integrationschancen benachteiligter junger Menschen in das System der Erwerbsarbeit. Die am individuellen Bedarf orientierte Unterstützung trägt dazu bei, Benachteiligungen und Defizite abzubauen, eigene Ressourcen zu aktivieren und damit den Übergang in eine Berufsvorbereitung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert werden Vorhaben der beruflichen Orientierung und der Ausbildungsvorbereitung, die sich orientieren an den Vorgaben der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
aa)
Jugendberufshilfen (A) sind sozialpädagogisch begleitete Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben mit überwiegend fachpraktischer Vermittlung als niedrigschwelliges Angebot der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zur Unterstützung des Übergangs in Ausbildung oder weiterführende Vorhaben der Berufsvorbereitung sowie zur Unterstützung des Übergangs in die Erwerbstätigkeit.
ab)
Produktionsschulen (B) sind sozialpädagogisch begleitete Vorhaben mit produktionsschulorientierten Handlungsansätzen, in denen der Lernprozess individuell im Zusammenhang mit realen Kundenaufträgen und für marktorientierte Produkte und Dienstleistungen stattfindet.
b)
Zielgruppe sind junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die im Prozess ihrer beruflichen und sozialen Integration in erhöhtem Maß auf Unterstützung angewiesen sind.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Vorhaben richten sich an junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die zum Beginn des Vorhabens in der Regel die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
b)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss das Vorhaben befürworten. Der Bedarf und die Nachhaltigkeit sind durch die jugendhilfeplanerische Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger stellt während der Maßnahmedurchführung die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Stellen und Einrichtungen sicher.
c)
Die Zusätzlichkeit des Vorhabens ist sicherzustellen. Vergleichbare weitere Eingliederungs- oder Unterstützungsleistungen für die Teilnehmenden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
d)
Die sozialpädagogische Betreuung bildet einen inhaltlichen Schwerpunkt der Vorhaben und ist während der gesamten Vorhabensdauer durch fachlich geeignetes Personal umzusetzen. Die bei Bedarf notwendige projektbezogene Supervision und psychologische Unterstützung der Teilnehmenden erfolgt durch fachlich geeignetes Personal.
e)
Die Vorhaben sollen durch Fachanleiter und Fachanleiterinnen mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation durchgeführt werden, bei Produktionsschulvorhaben (B) unter besonderer Beachtung der methodischen Ausgestaltung der werkpädagogischen Anleitung.
f)
Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Vorhabenskonzeption vorzulegen.
g)
Bei Produktionsschulvorhaben (B) hat der Antragsteller mit dem Antrag darüber hinaus ein Konzept für die Einrichtung geeigneter Instrumente zur Wahrung der Marktneutralität vorzulegen. Den Produktionsbereichen und dem Dienstleistungsangebot ist ein mit den lokalen Wirtschafts- und Sozialpartnern abgestimmtes Unternehmens- und Marketingkonzept zu Grunde zu legen.
h)
Die Teilnehmenden eines Vorhabens haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
i)
Die Projektlaufzeiten, Gruppenstärken und Betreuungsschlüssel der Fördergegenstände werden in Abhängigkeit von der Zielgruppe und der Arbeitsmarktsituation festgelegt.
5.
Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
c)
Für Teilnehmende wird eine pauschale Aufwandsentschädigung entsprechend den für die ESF Plus Förderung 2021–2027 im Freistaat Sachsen insgesamt festgelegten Kosten je Einheit als förderfähig anerkannt:
8,60 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens sechs Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von mindestens sechs Stunden vorsieht,
3,10 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens drei Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von unter sechs Stunden vorsieht.
d)
Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz- und Fahrradnutzung ist, sofern diese nicht von anderen Pauschalen abgedeckt werden, gemäß des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, möglich. Bei nicht öffentlichen Trägern wird grundsätzlich der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe anerkannt.
e)
Für Fördergegenstand (A) gilt weiterhin: Sach- und Verwaltungskosten werden als Restkostenpauschale in Höhe von 35 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten ausgereicht.
f)
Für Fördergegenstand (B) gilt weiterhin: Verwaltungskosten werden als Pauschalsatz für indirekte Kosten in Höhe von 7 Prozent der direkten förderfähigen Kosten ausgereicht.
g)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll sich an der Finanzierung der Vorhaben beteiligen.
6.
Verfahren

Für das Förderverfahren werden Stichtage festgelegt. Stichtage und konkretisierende Förderbestimmungen insbesondere zu Ziffer II Großbuchstaben A und B Nummern 4 und 5 dieser Richtlinie werden in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und der Bewilligungsstelle in Förderbausteinen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

C.
Schritt für Schritt
1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von sehr arbeitsmarktfernen Personen mit schwerwiegenden oder komplexen Problemlagen, die über andere Vorhaben beziehungsweise Fördermöglichkeiten bislang nicht erreicht werden konnten. Es sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer weiterführenden Maßnahme der beruflichen Integration geschaffen werden.

2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert werden Vorhaben zur arbeitsbezogenen Motivation und persönlichen Stabilisierung. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Vorhaben richten sich nach dem individuellen Förderbedarf: Stabilisierung der Persönlichkeit, Aufbau und Verstetigung einer Tagesstruktur, Entwicklung sozialer Kompetenzen, Abbau von Wissensdefiziten. Im Rahmen der Vorhaben wird je nach individuellen Voraussetzungen der Übergang zu weiterführenden Vorhaben der Beschäftigungsförderung vorbereitet.
b)
Zur Zielgruppe der Vorhaben gehören insbesondere erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 21 bis 58 Jahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Integration in den Arbeitsmarkt nur langfristig erwartet werden kann.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Vorhaben durchführen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Bedarf sowie die Zusätzlichkeit der Vorhaben gegenüber bestehenden Angeboten der sozialen und beruflichen Integration sind sicherzustellen. Vergleichbare weitere Eingliederungs- oder Unterstützungsleistungen für die Teilnehmenden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
b)
Die Ausgestaltung der Vorhaben findet in Abstimmung zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende statt. Die Abstimmung berücksichtigt Ziel und Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie. Eine entsprechende Vereinbarung begründet nicht den Beginn der Maßnahme.
c)
Bestehende regionale Netzwerke und Beratungsangebote sollen in die Umsetzung der Vorhaben einbezogen werden.
d)
Die Teilnehmenden eines Vorhabens haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
e)
Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Vorhabenskonzeption vorzulegen.
f)
Die Vorhaben sind während der gesamten Vorhabensdauer durch fachlich geeignetes Personal umzusetzen. Die bei Bedarf notwendige projektbezogene Supervision und psychologische Unterstützung der Teilnehmenden erfolgt durch fachlich geeignetes Personal.
g)
Die Projektlaufzeiten, Gruppenstärken und Betreuungsschlüssel des Fördergegenstandes werden in Abhängigkeit von der Zielgruppe und der Arbeitsmarktsituation im Förderbaustein festgelegt.
5.
Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
c)
Sach- und Verwaltungskosten werden als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten ausgereicht.
d)
Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz- und Fahrradnutzung ist, sofern diese nicht von anderen Pauschalen abgedeckt werden, gemäß des Sächsischen Reisekostengesetzes möglich. Bei nicht öffentlichen Trägern wird grundsätzlich der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe anerkannt.
e)
Für Teilnehmende wird eine pauschale Aufwandsentschädigung entsprechend den für die ESF Plus Förderung 2021–2027 im Freistaat Sachsen insgesamt festgelegten Kosten je Einheit als förderfähig anerkannt:
8,60 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens sechs Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von mindestens sechs Stunden vorsieht,
3,10 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens drei Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von unter sechs Stunden vorsieht.
6.
Verfahren

Für das Förderverfahren werden Stichtage festgelegt. Stichtage und konkretisierende Förderbestimmungen insbesondere zu Ziffer II Großbuchstabe C Nummern 4 und 5 dieser Richtlinie werden in Abstimmung zwischen dem SMS und der Bewilligungsstelle in Förderbausteinen auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

D.
Zukunftsplattform für soziale Innovationen und
E.
Modellvorhaben zur Zukunftsplattform
1.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Stärkung der sozialen Innovationskraft als Antwort auf die fortschreitenden Veränderungsprozesse in der Lebens- und Arbeitswelt. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür soll durch die Errichtung einer Zukunftsplattform für soziale Innovationen geschaffen werden. In Modellvorhaben wird die Erprobung innovativer Ideen erfolgen.

2.
Gegenstand der Förderung
a)
Die Förderung der Zukunftsplattform und der Modellvorhaben erfolgt im Bereich sozialer Innovationen in den Themenfeldern der Sozialen Arbeit.
b)
Die Zukunftsplattform (D) beinhaltet die Schaffung einer Austausch- und Koordinationsstruktur zur Stärkung und Förderung sozialer Innovationen. Diese umfasst die
ba)
Initiierung und Unterstützung der Vernetzung relevanter Akteure aus Praxis, Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft,
bb)
Entwicklung und Identifikation sozial innovativer Konzepte unter Berücksichtigung der sozialen und gesellschaftlichen Bedarfe in Sachsen,
bc)
Beratung und Begleitung von sozial innovativen Vorhaben, Geschäftsmodellen und Dienstleistungen sowie Bündelung von Informationsangeboten im Kontext sozialer Innovationen,
bd)
übergreifende Öffentlichkeitsarbeit im Bereich sozialer Innovationen.
c)
Die Modellvorhaben (E) dienen der zeitlich befristeten Erprobung sozial innovativer und gemeinwohlorientierter Konzepte. Im Fokus stehen zivilgesellschaftliche, sozialwirtschaftliche und sozialunternehmerische Vorhaben zur Lösung gesellschaftlicher und sozialer Problemlagen. Ziel der Modellvorhaben ist es, neue Erkenntnisse im Feld sozialer Innovationen zu generieren und die gewonnenen Ergebnisse auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen und folglich zu reproduzieren.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger oder ein Trägerverbund, die Vorhaben nach Großbuchstabe D oder E durchführen. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts organisiert ist. Für einen Trägerverbund, der keine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, muss unter der Voraussetzung des Satzes 2 ein Träger als Zuwendungsempfänger fungieren.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Gefördert werden bei der Zukunftsplattform (D) Zuwendungsempfänger mit Sitz oder Niederlassung in den NUTS II Regionen Dresden oder Chemnitz (vergleiche: https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/nuts/background); bei den Modellvorhaben (E) Zuwendungsempfänger mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
b)
Die Teilnehmenden eines Modellvorhabens (E) haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
5.
Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
c)
Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz- und Fahrradnutzung ist, sofern diese nicht von anderen Pauschalen abgedeckt werden, gemäß des Sächsischen Reisekostengesetzes möglich. Bei nicht öffentlichen Trägern wird grundsätzlich der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe anerkannt.
d)
Für Fördergegenstand (D) gilt weiterhin: Eine Verwaltungssachkostenpauschale wird entsprechend den für die ESF Plus Förderung 2021–2027 im Freistaat Sachsen insgesamt festgelegten Kosten je Einheit als förderfähig anerkannt: 3,34 Euro je Verwaltungspersonalstunde des Eigenpersonals.
e)
Für Fördergegenstand (E) gilt weiterhin:
ea)
Sach- und Verwaltungskosten werden als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten ausgereicht.
eb)
Für arbeitslose Teilnehmende ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder mit Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird eine pauschale Aufwandsentschädigung entsprechend den für die ESF Plus Förderung 2021–2027 im Freistaat Sachsen insgesamt festgelegten Kosten je Einheit als förderfähig anerkannt:
8,60 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens sechs Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von mindestens sechs Stunden vorsieht,
3,10 Euro je Teilnehmenden und Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens drei Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von unter sechs Stunden vorsieht.
6.
Verfahren
a)
Eine Antragstellung für die Fördergegenstände D und E ist nur nach Förderbekanntmachung SMS und der dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
b)
Modellvorhaben (E) werden für einen begrenzten Zeitraum gefördert, der in den Förderbekanntmachungen festgelegt ist.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die ESF-Richtlinie SMS vom 31. Mai 2017 (SächsABl. S. 858, 966), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

Anwendbare Freistellungstatbestände

Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.

Förderverbot (Artikel 1 AGVO)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)

Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.

Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)

Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)

Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.

Beihilfefähige Kosten

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.

Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)

Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.

Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, besteht die Verpflichtung, die jeweils aktuelle Fassung der AGVO im Fördervollzug anzuwenden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 25, S. 743
    Fsn-Nr.: 5583-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 2022

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2023