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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur vom 22. Juni 2022 (SächsABl. S. 791)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur

Vom 22. Juni 2022

I.

Die RL Corona-Härtefälle Kultur vom 25. Juni 2020 (SächsABl. S. 768), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 114) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ und die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „(‚Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020‘)“ vom 11. April 2020 (BAnz AT 24.04.2020 B1)“ wird durch die Angabe „(‚Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020‘) vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1)“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ferner kann die Förderung auch nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 235/3 vom 7.7.2020), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.“
2.
Ziffer III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.“
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Geänderten“ das Wort „Fünften“ eingefügt.
4.
In Ziffer VI Nummer 9 wird vor dem Wort „Geänderten“ das Wort „Fünften“ eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 27, S. 791
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Juni 2022

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022