Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 29. September 2022
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Februar 2023
Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
- –
- 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der Schulinternate und der Kindertagespflege.1
§ 2
Ausnahmen von der Testnachweispflicht
(1) 1Von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes werden folgende weitere Personengruppen ausgenommen:
- 1.
- Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
- 2.
- Begleitpersonen von den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
- 3.
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 4.
- Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung,
- 5.
- asymptomatische Personen, deren Testnachweis entgegen § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt (positives Testergebnis), die aber zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen in einer Einrichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes erforderlich sind, an den sechs Tagen ab der Feststellung des positiven Testergebnisses.
2Das zuständige Gesundheitsamt ist von der Einrichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unverzüglich über ein Tätigwerden im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sowie über die voraussichtliche Einsatzdauer zu informieren.
(2) Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.2
§ 3
Mund-Nasen-Schutz
Es wird empfohlen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten und soweit ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.3
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Dresden, den 29. September 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping