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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.01.2023 bis 02.02.2023

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 26) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 29. September 2022

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. Januar 2023

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Soweit in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes nichts Anderes geregelt ist, gelten für die Masken- und Testpflicht nachfolgende Regelungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der Schulinternate und der Kindertagespflege.

§ 2
Ausnahmen von der Testnachweispflicht

(1) Von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes werden folgende weitere Personengruppen ausgenommen:

1.
Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
2.
Begleitpersonen von den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
3.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung,
5.
Personen, die gemäß einer von dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt erlassenen Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen während der Absonderung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde tätig werden dürfen.

(2) Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.1

§ 3
Maskenpflicht

(1) 1Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) besteht in

1.
Obdachlosenunterkünften mit Ausnahme von Übernachtenden in Übernachtungszimmern,
2.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

2Es wird dringend empfohlen, auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

(2) Für das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 1 gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch durch das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt,
2.
FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
3.
die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss nicht getragen werden von Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen können, dass sie auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen können,
5.
ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss nicht getragen werden von gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen,
6.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
7.
das Abnehmen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist,
8.
arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß der Nummern 4 bis 7 dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt.2

§ 4
Testpflicht

(1) 1Die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen:

1.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
2.
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen,
3.
Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Justizvollzugsanstalten. 3Beschäftigte in den in Satz 1 genannten Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. 4Die Leitungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. 5Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis und den amtlichen Lichtbildausweis im Original.

(2) Von der Vorlagepflicht eines Testnachweises nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, sind folgende Personengruppen ausgenommen:

1.
Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 untergebrachten Personen,
2.
Begleitpersonen von den in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 untergebrachten Personen,
3.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes im Einsatz, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung,
5.
Personen, die gemäß einer von dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt erlassenen Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen während der Absonderung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde tätig werden dürfen.

(3) Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.3

§ 5
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ohne den entsprechenden Nachweis Einrichtungen betritt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Dresden, den 29. September 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 29, S. 518
    Fsn-Nr.: 250-10.2/35

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2023

    Fassung gültig bis: 2. Februar 2023