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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung

Vollzitat: Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 630)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung
der Strukturen der Eingliederungshilfe
(Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung – EinglArgeVO)

Vom 9. Dezember 2022

Auf Grund des § 94 Absatz 4 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Mitglieder

(1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

1.
der Kommunale Sozialverband Sachsen zwei Mitglieder und
2.
die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.

(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

1.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen gemeinsam zwei Mitglieder,
2.
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied und
3.
der Lebenshilfe Sachsen e. V. ein Mitglied.

(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen entsendet der Landesbeirat für Inklusion drei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entsendet vier Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied jeweils eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu bestellen. 2Neubestellungen sind gegenüber der Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 2
Sitzungen

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft tagt in der Regel einmal im Quartal. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1In der letzten Sitzung eines Kalenderjahres legt die Arbeitsgemeinschaft die regelmäßigen Sitzungstermine für das Folgejahr fest. 2Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder sind weitere Termine anzuberaumen.

(3) 1Die Leitung der Sitzung obliegt im Wechsel einem Mitglied nach § 1 Absatz 5. 2Die stellvertretende Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

(4) 1Die Mitglieder können bis fünf Wochen vor einer Sitzung Themen für die Tagesordnung bei der nach § 10a Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, eingerichteten Geschäftsstelle anmelden. 2Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes erfolgt unter Zuleitung einer thematischen Aufarbeitung einschließlich eines Vorschlags zum weiteren Verfahren. 3Diese sollen soweit wie möglich barrierefrei übermittelt werden. 4Eilbedürftige Themen können abweichend von Satz 1 in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt werden. 5Auf Vorschlag eines Mitglieds und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden sowie der Geschäftsstelle können Sachverständige zu den Sitzungen eingeladen werden.

(5) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und übermittelt diese der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Versendung nach Satz 2. 2Die Geschäftsstelle versendet in der Regel vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern die Einladung einschließlich der Tagesordnung sowie regelmäßig zwei Wochen vor der Sitzung die Sitzungsunterlagen zu den Tagesordnungspunkten.

(6) Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern soweit wie möglich in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden.

(7) 1Die Mitglieder nach § 1 Absatz 3 erhalten auf schriftlichen Antrag eine Erstattung der notwendigen Reisekosten entsprechend Ziffer II der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, und bei Bedarf eine Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese Kosten nicht bereits nach anderen Vorschriften abgegolten sind. 2Die Gewährung von Sitzungsentschädigung richtet sich nach Ziffer III der VwV Beiratsentschädigung. 3Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. 4Über ihn entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 3
Geschäftsordnung, Beschlussfassung und Delegation

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung und kann hierin insbesondere Näheres zu ihren Aufgaben regeln.

(2) Zu ihren Aufgaben und zu Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann sie Beschlüsse fassen.

(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung teilnehmen:

1.
mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter von:
a)
den Trägern der Eingliederungshilfe,
b)
den Leistungserbringern,
c)
den Verbänden für Menschen mit Behinderungen und
d)
dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie
2.
die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

2Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) 1Zur Aufgabenwahrnehmung können Arbeitsgruppen gebildet werden. 2Diese können über die Geschäftsstelle Stellungnahmen in die Arbeitsgemeinschaft einbringen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 630
    Fsn-Nr.: 80-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Dezember 2022