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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 263), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten

Vom 8. Dezember 2015

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374),
 
c)
der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N) genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten vom 25. Februar 2015 (ABl. C 116 vom 10.4.2015, S. 7) (BRR),
 
d)
der Leitlinien der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (Leitlinien),
 
e)
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
 
in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Darlehen und Zuschüsse zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten.
2.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Ziffer IV Nummer 5 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
3.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen können Rettungsdarlehen, Umstrukturierungsdarlehen und vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Erhaltung von Arbeitsplätzen beziehungsweise der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sowie Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans, des gemäß § 270b Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung 1 erforderlichen Sanierungskonzeptes sowie der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung erforderlichen Bescheinigung gewährt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau oder in der Stahlindustrie tätig sind sowie Unternehmen, für die die spezifischen Regelungen für Finanzinstitute gelten, kann keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden. Große Unternehmen können in besonders begründeten Ausnahmefällen bei hoher strukturpolitischer und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung in die Förderung einbezogen werden. Dies bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Für die Bestimmung eines kleinen, mittleren und großen Unternehmens gilt die jeweils aktuelle Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. 2
2.
Für diese Regelung gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Regelung befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
a)
Im Falle von Gesellschaften mit Haftungseinschränkung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
 
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
 
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
 
d)
Für Zuwendungen gemäß Ziffer IV Nummer 5 dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen zusätzlich bereits dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn lediglich die Zahlungsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers droht, er also voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3.
Neugegründeten Unternehmen dürfen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit keine Zuwendungen gemäß Ziffer IV Nummer 2 bis 4 dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die aus der Abwicklung oder Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Danach gilt § 2 Absatz 2 der BRR.
4.
Rettungsdarlehen, vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen sowie Zuwendungen gemäß Ziffer IV Nummer 5 dieser Richtlinie können auch Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten sind, aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer exogener Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.
5.
Beihilfen gemäß Ziffer IV Nummer 5 dieser Richtlinie dürfen nur an Unternehmen gewährt werden, die gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung förderfähig sind und die sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen.
6.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Beihilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen gemäß Ziffer IV Nummer 2, 3 und 4 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
 
a)
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
Zum Nachweis des Beitrags der Beihilfe zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse ist festzustellen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen im Sinne von § 5 der BRR bewirken würde.
 
b)
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß § 10 der BRR muss eingehalten werden.
2.
Besondere Voraussetzungen für Rettungsdarlehen
Ein Rettungsdarlehen kann nur genehmigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Für die Rückzahlung des Darlehens gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
 
 
aa)
die Umwandlung in ein Umstrukturierungsdarlehen oder ein Abwicklungsplan genehmigt sein oder
 
 
bb)
bei Umwandlung in ein vorübergehendes Umstrukturierungsdarlehen ein vereinfachter Umstrukturierungsplan vorgelegt werden oder
 
 
cc)
das Darlehen zurückgezahlt sein.
 
b)
Die Verzinsung des Darlehens darf nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 3 für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten.
 
c)
Ein Rettungsdarlehen darf nicht für die Finanzierung struktureller Maßnahmen, wie beispielsweise den Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte verwendet werden, es sei denn, es ist im Hinblick auf das Überleben des begünstigten Unternehmens während der Laufzeit des Rettungsdarlehens erforderlich.
 
d)
Ein Rettungsdarlehen muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen sechs Monate lang weiterzuführen. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien herangezogen. Ein höheres Darlehen ist zulässig, wenn dies in einem Liquiditätsplan, im dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden sechs Monate dargelegt ist, eingehend begründet wird.
3.
Besondere Voraussetzungen für Umstrukturierungsdarlehen
Ein Umstrukturierungsdarlehen kann nur genehmigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Umstrukturierungsplan
Die Gewährung eines Umstrukturierungsdarlehens ist an die Umsetzung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu knüpfen. Der Umstrukturierungsplan muss den Anforderungen des § 5 Absatz 4 bis 6 der BRR sowie Anhang I der Richtlinie entsprechen.
 
b)
Geeignetheit und Notwendigkeit der staatlichen Maßnahme, Anreizeffekt
Die Gewährung des Umstrukturierungsdarlehens muss für die angestrebte Umstrukturierung notwendig 4 und geeignet 5 sein und einen Anreizeffekt haben. Dieser liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger ohne das Darlehen so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse gemäß Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie nicht erreicht würde.
 
c)
Angemessenheit/Beschränkung auf das erforderliche Minimum
Die Höhe des Umstrukturierungsdarlehens muss auf das Minimum beschränkt sein, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere müssen der Zuwendungsempfänger, die Anteilseigner, Gläubiger oder neuen Investoren einen ausreichenden Eigenbeitrag gemäß § 9 b Absatz 2 bis 4 der BRR leisten, der bei mittleren Unternehmen mindestens 40 Prozent und bei kleinen Unternehmen mindestens 25 Prozent der Umstrukturierungskosten betragen muss. Zudem muss eine ausreichende Lastenverteilung gemäß § 9 b Absatz 5 bis 9 der BRR gegeben sein. Bei der Beurteilung wird ein zuvor gewährtes Rettungsdarlehen berücksichtigt.
 
d)
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen
Bei der Gewährung eines Umstrukturierungsdarlehens an ein mittleres Unternehmen 6 sollen im Umstrukturierungsplan in Art und Umfang geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen 7 angeordnet werden, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Kleine Unternehmen 8 dürfen in der Regel während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
4.
Besondere Voraussetzungen für vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen
Ein vorübergehendes Umstrukturierungsdarlehen kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Das Darlehen kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
 
 
aa)
die Umwandlung in ein Umstrukturierungsdarlehen oder ein Abwicklungsplan genehmigt oder
 
 
bb)
das Darlehen zurückgezahlt sein.
 
b)
Innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen, abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe, muss ein vereinfachter Umstrukturierungsplan genehmigt werden. Dieser Plan muss mindestens die Maßnahmen enthalten, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
 
c)
Die Vergütung des Darlehens muss mindestens 50 Basispunkte über dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten. 9
 
d)
Das Darlehen muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen 18 Monate lang weiterzuführen; zur Bestimmung dieses Betrags ist die Formel in Anhang I der Leitlinien heranzuziehen. 10
5.
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten auf Basis der De-minimis-Verordnung
 
a)
Rettungs-, Umstrukturierungs- und vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen können auch auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährt werden. In diesen Fällen gelten die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 1 dieser Richtlinie nicht. Die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 2 bis 4, mit Ausnahme von Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe b, finden Anwendung.
 
b)
Zur Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens gemäß § 217 ff. der Insolvenzordnung kann ein Zuschuss zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans gewährt werden.
 
c)
Zur Vorbereitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b der Insolvenzordnung kann ein Zuschuss zu den Kosten des gemäß § 270b Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung erforderlichen Sanierungskonzeptes sowie der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung erforderlichen Bescheinigung gewährt werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Darlehen gemäß Ziffer IV Nummer 2 bis 5 dieser Richtlinie werden als Projektförderung als fester Beitrag zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der Rettung, Umstrukturierung oder vorübergehenden Umstrukturierung (Festbetragsfinanzierung) aus staatlichen Mitteln über die SAB direkt an den Zuwendungsempfänger oder über seine Hausbank ausgereicht.
2.
Der Höchstbetrag der Darlehen, die ein und demselben Unternehmen als Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe, auch im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans, gewährt werden, darf 2 000 000 Euro nicht überschreiten.
3.
Zuschüsse gemäß Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe b und c dieser Richtlinie werden als Projektförderung als fester Beitrag zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstellung eines Insolvenzplans (Festbetragsfinanzierung) gewährt. Zuwendungsfähig ist das Nettohonorar des Gutachters. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstiger Auslagen des Gutachters sind nicht zuwendungsfähig. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 10 000 Euro.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Dieses Förderprogramm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein.
2.
Der Rückzahlungsanspruch ist angemessen zu besichern. Insbesondere sollen die Gesellschafter des Zuwendungsempfängers in angemessenem Umfang selbstschuldnerische Bürgschaften für den Rückzahlungsanspruch übernehmen und diesbezüglich Schuldanerkenntnisse mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in notarieller Form abgeben.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle – auch nach Ende des Vorhabens – mitzuwirken und in die Weitergabe der relevanten Förder- und Unternehmensdaten an einen zum Geheimnis- und Datenschutz verpflichteten externen Evaluator einzuwilligen.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss in die Veröffentlichung der Beihilfe im Rahmen der Transparenzpflicht gemäß § 13 der BRR einwilligen.

VII.
Bewilligungsverfahren

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Art, Umfang und Höhe der Förderung. Die Zuwendung wird durch Abschluss und Durchführung eines privatrechtlichen Darlehensvertrages gewährt.
3.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung obliegt der SAB. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 1. November 2005 (SächsABl. S. 1105), die durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 178) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(Anhang I)

Muster für einen Umstrukturierungsplan

Dieser Anhang enthält ein Muster für den Inhalt eines Umstrukturierungsplans, um die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, Umstrukturierungspläne so effizient wie möglich zu erstellen und zu prüfen.
Die nachstehenden Informationen lassen die detaillierteren Anforderungen der Leitlinien im Hinblick auf den Inhalt eines Umstrukturierungsplans und die anderen von den Mitgliedstaaten nachzuweisenden Aspekte unberührt.

Beschreibung des begünstigten Unternehmens.

Beschreibung der Märkte, auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist.

Aufzeigen des sozialen Härtefalls, der durch die Beihilfe verhindert werden soll, oder des Marktversagens, das durch die Beihilfe behoben werden soll; Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne Beihilfen und Nachweis, dass das angestrebte Ziel beziehungsweise die angestrebten Ziele im Falle des alternativen Szenarios nicht oder nur in geringerem Maße erreicht würden.

Beschreibung der Gründe für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens (einschließlich einer Bewertung, inwiefern eventuelle Schwachpunkte des Geschäftsmodells oder des Systems der Unternehmensführung des begünstigten Unternehmens die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben und inwieweit diese Schwierigkeiten durch ein geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätten vermieden werden können) sowie SWOT-Analyse.

Beschreibung möglicher Pläne zur Behebung der Probleme des begünstigten Unternehmens und Vergleich dieser Pläne im Hinblick auf den jeweils erforderlichen Beihilfebetrag und die erwarteten Ergebnisse.

Beschreibung des staatlichen Eingreifens, ausführliche Angaben zu jeder einzelnen staatlichen Maßnahme (einschließlich Art, Betrag und Vergütung) sowie Nachweis, dass die gewählten staatlichen Instrumente geeignet sind, die aufgezeigten Probleme zu lösen.

Kurze Darstellung des Verfahrens zur Umsetzung des bevorzugten Plans im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von höchstens drei Jahren) einschließlich eines Zeitplans und einer Berechnung der Kosten der einzelnen Maßnahmen.

Geschäftsplan mit den Finanzprognosen für die nächsten fünf Jahre, in dem die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird.

Nachweis der Wiederherstellung der Rentabilität sowohl in einem Basisszenario als auch in einem pessimistischen Szenario, Darlegung der zugrunde liegenden Annahmen und deren Begründung auf der Grundlage einer Marktstudie sowie Sensitivitätsanalyse.

Vorgeschlagene Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen.

Vorgeschlagene Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen.

1
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie galt die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
3
Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die in der Mitteilung enthaltene Anmerkung über die Vergütung von Rettungsbeihilfen zur Tabelle mit den Darlehensmargen gilt nicht für Darlehen nach dieser Richtlinie.
4
§ 6 BRR
5
§ 7 BRR
6
Ziffer III Nummer 1 Satz 5 dieser Richtlinie
7
§ 11 BRR
8
Ziffer III Nummer 1 Satz 5 dieser Richtlinie
9
Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die in der Mitteilung enthaltene Anmerkung über die Vergütung von Rettungsbeihilfen zur Tabelle mit den Darlehensmargen gilt nicht für Darlehen nach dieser Richtlinie.
10
Ein höheres Darlehen ist zulässig, wenn dies in einem Liquiditätsplan, im dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden 18 Monate dargelegt ist, eingehend begründet wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 9, S. 263
    Fsn-Nr.: 552-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. März 2016