Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten
(Hochschulsteuerungsverordnung – HSSteuVO)
Vom 20. März 2025
Auf Grund des § 11 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.
§ 2
Budgetierung
(1) 1Zur Budgetierung der Hochschulen wird ein jährliches Gesamtbudget der Hochschulen gebildet. 2Es schlägt sich im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan 12, in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20 (Zuführungen an den Generationenfonds) und ohne Titelgruppe 71 (Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten) als Grundbudget gemäß § 12 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 als Zielvereinbarungs- und als Initiativbudget nieder. 3Zielvereinbarungs- und Initiativbudget sind Bestandteile des Innovationsbudgets gemäß § 12 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes.
(2) 1Die Aufteilung des Gesamtbudgets auf die Hochschulen erfolgt im gleichen Verhältnis, wie sich die Summen aus den eingestellten Mitteln der Kapitel 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20 und ohne Titelgruppe 71 im Vorjahr des ersten Planjahres zueinander verhalten. 2Das so ermittelte hochschulindividuelle Gesamtbudget unterteilt sich in das Grundbudget, das Zielvereinbarungsbudget und das Initiativbudget.
(3) Das Grundbudget umfasst 92 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets.
(4) 1In Verbindung mit den Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes werden 6 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets als Zielvereinbarungsbudget zur Verfügung gestellt. 2Das Initiativbudget steht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus mit einem Anteil von 2 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets als Anschubfinanzierung und für die Finanzierung hochschulübergreifender Programme oder einzelner Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Hochschulen zur Verfügung und unterliegt im Haushaltsvollzug der Höhe nach keiner festen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen. 3Die Zielvereinbarungs- und Initiativbudgets werden für alle Hochschulen in Summe im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 veranschlagt.
(5) 1Für hochschulübergreifende Vorhaben kann zur Vereinfachung des Zahlungsflusses ein Teil des Grundbudgets nach Absatz 3 gesondert in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 im Haushaltsplan veranschlagt werden. 2Diese Regelung bleibt bei Budgetrechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 für zukünftige Planjahre unberücksichtigt.
(6) 1Ändert sich in mindestens einem der Kapitel 12 08 bis 12 41 im Rahmen der Haushaltsaufstellung oder durch Umsetzungen im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Gesamtanzahl der im Stellenplan zu Titel 685 02 im jeweiligen Kapitel ausgewiesenen Stellen, sind die hochschulindividuellen Gesamtbudgets nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzupassen. 2Veränderungen gemäß Satz 1 im Haushaltsvollzug sind im Grundbudget der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen.
(7) Eine Veränderung des Gesamtbudgets infolge der Tarif- und Besoldungsanpassung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 abhängig von den im Stellenplan zu Titel 685 02 in den jeweiligen Kapiteln 12 08 bis 12 41 ausgewiesenen Beamten- und Beschäftigtenstellen zu berücksichtigen.
§ 3
Steuerung
(1) 1Grundlage für die staatliche Steuerung der Hochschulen ist deren Selbststeuerungsfähigkeit und das Controlling des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 2Dafür ist der Einsatz geeigneter Controllinginstrumente im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sicherzustellen. 3Folgende Controllinginstrumente sind insbesondere anzuwenden:
- 1.
- Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,
- 2.
- hochschulinterne Zielvereinbarungen,
- 3.
- Berichtswesen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,
- 4.
- hochschulinternes Berichtswesen,
- 5.
- Kennzahlensteuerung im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sowie
- 6.
- hochschulinterne Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Die konzeptionellen Grundlagen hierfür finden sich in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Bekanntmachung des Rahmenhandbuchs Neue Hochschulsteuerung vom 11. Dezember 2024 (SächsABl. SDr. 2025 S. S 2), in der jeweils geltenden Fassung (Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung).
§ 4
Zielvereinbarungen, Berichtswesen
(1) Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den einzelnen Hochschulen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind in der Regel für vier Jahre und auf das Kalenderjahr bezogen abzuschließen.
(2) 1Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen sind die sächsische Hochschulentwicklungsplanung, die Vorgaben nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes und die Kennzahlen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes. 2Neben den in § 11 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Zielen sind das Zielvereinbarungsbudget gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1, die Erfolgskontrolle und die Gewichtung der Ziele zu vereinbaren. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus legt spätestens neun Monate vor Beginn der neuen Zielvereinbarungsperiode der jeweiligen Hochschule einen Zielvereinbarungsentwurf vor.
(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus führt mit den einzelnen Hochschulen regelmäßig Gespräche über den Umsetzungsstand der geltenden Zielvereinbarung. 2Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus alle zwei Jahre über die Umsetzung der Zielvereinbarung. 3Der Grad der Zielerreichung muss erkennbar werden. 4Gefährden nicht vorhersehbare Ereignisse die Erfüllung vereinbarter Ziele, setzen sich die Vereinbarungspartner gegenseitig unverzüglich darüber in Kenntnis. 5Daraus resultierende Abweichungen im Rahmen der Zielerfüllung sind zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Hochschule festzuhalten und berühren die Erfüllung anderer Ziele nicht.
(4) 1Das Zielvereinbarungsbudget wird während der Laufzeit der Zielvereinbarungsperiode vollständig an die Hochschule ausgezahlt. 2Nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Prüfung der Zielerreichung und die Feststellung des Grades der Zielerreichung unter Berücksichtigung der Gewichtung der Ziele. 3Bei Nichterreichen vereinbarter Ziele in einer Zielvereinbarungsperiode wird das Zielvereinbarungsbudget der Folgeperiode entsprechend gekürzt.
(5) 1Ausnahmsweise kann das Zielvereinbarungsbudget bereits innerhalb einer Zielvereinbarungsperiode bei Nichtumsetzung vereinbarter Ziele, insbesondere bei Nichtumsetzung von Strukturmaßnahmen, gekürzt werden. 2Bei Nichtumsetzung vereinbarter Strukturmaßnahmen kann in besonders schwerwiegenden Fällen das Grundbudget gekürzt werden.
(6) Die Universitäten, die Kunsthochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Duale Hochschule Sachsen legen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die in § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung festgelegten Berichtspflichten hinaus die Kapazitäts- und Auslastungsberechnungen für alle Lehreinheiten vor.
§ 5
Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung
(1) 1Das Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Benehmen mit den Hochschulen erstellt und fortgeschrieben. 2Im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung werden die für die Steuerung der Hochschulen maßgeblichen Controllinginstrumente sowie deren Voraussetzung und Anwendung vorgegeben. 3Es enthält insbesondere die Fachkonzepte für:
- 1.
- die Produktbildung,
- 2.
- die Stundenrechnung,
- 3.
- die Leistungsrechnung,
- 4.
- die Kostenrechnung,
- 5.
- die Buchhaltung,
- 6.
- die hochschulinternen Zielvereinbarungen und
- 7.
- das Berichtswesen.
(2) 1Änderungen des Fachkonzeptes Buchhaltung im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 sowie Schnittstellen zu den Landesverfahren Kassenbuchhaltung und Bezügeverfahren werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. 2Das Fachkonzept Berichtswesen im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 berücksichtigt den Informationsbedarf des Staatsministeriums der Finanzen.
§ 6
Hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung
1Jede Hochschule erstellt auf der Grundlage des Rahmenhandbuches Neue Hochschulsteuerung ein hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung und schreibt dies fort. 2Die Fortschreibung ist zu dokumentieren. 3Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus auf Anforderung ihr Handbuch zur Einsichtnahme vor.
§ 7
Risikomanagementsystem
(1) 1Jede Hochschule wendet ihr aufgebautes Risikomanagementsystem kontinuierlich an und entwickelt es fort. 2Mit dem Jahresabschluss legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus den jährlichen Risikobericht mit den identifizierten Risiken und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen vor.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus behält zur Risikoabsicherung jeder Hochschule jährlich vier Prozent ihres Grundbudgets ein und zahlt diese Mittel erst im vierten Quartal eines jeden Jahres aus.
§ 8
Verfahren zur Feststellung der Erfüllung
der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes
(1) 1Für das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zuständig. 2Das Verfahren wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. 3Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.
(2) 1Für die Feststellung ist von der Hochschule der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen. 2Mit dem Antrag legt die Hochschule ihr Handbuch und einen Bericht zu dessen Umsetzung vor.
(3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.
(4) Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Erlass des Feststellungsbescheides kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus von den Hochschulen erneut den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hochschulsteuerungsverordnung vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 18) außer Kraft.
Dresden, den 20. März 2025
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow