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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027

Vollzitat: FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 181), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung
(FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027)

Vom 17. Januar 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des EFRE-Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021–2027 nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die nachhaltige integrierte Stadtentwicklung. Mit der Förderung sollen die Städte als bürgernahe, am Gemeinwohl orientierte Zentren des sozialen Lebens unterstützt und in ihrer Attraktivität gestärkt werden. Im Fokus steht die Lebenssituation und -qualität der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Städte sollen als sozial gerechter Lebensraum gestärkt werden, der allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Bevölkerungsgruppen gleichberechtigten, fairen Zugang zu allen öffentlichen Angeboten und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bietet. Sie sollen dabei auch in ihren Bemühungen um einen aktiven Klimaschutz unterstützt und in die Lage versetzt werden, die Stadtökologie und ihre wirtschaftliche Attraktivität zu verbessern. Hierzu müssen Hemmnisse und Fehlentwicklungen beseitigt, neuen Herausforderungen wie den Auswirkungen des Klimawandels wirksam begegnet und bestehende Benachteiligungen gezielt bekämpft werden. Benachteiligte Städte und Stadtquartiere sollen daher bei der Entwicklung von vorausschauenden Strategien und bei der zügigen Umsetzung von Vorhaben zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller, sozialer und gesundheitlicher Problemlagen im Rahmen eines gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts unterstützt werden, das entsprechend der Zielsetzung des Programms unter Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner entwickelt wurde. Mit der Förderung der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung soll den Städten eine thematisch breit angelegte Unterstützung angeboten werden, damit individuelle Lösungsansätze für unterschiedliche Problemlagen in ausgewählten benachteiligten Stadtquartieren umgesetzt werden können. Die Städte sollen so in ihrem Bemühen unterstützt werden, sich und ihre Quartiere zu Orten mit hoher Lebensqualität zu entwickeln, mit denen sich die Einwohnerinnen und Einwohner identifizieren können. Sie sollen in die Lage versetzt werden, mit einem breiten Angebot an Möglichkeiten allen Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner zur Verwirklichung sowohl ihrer persönlichen Lebensgestaltung als auch des sozialen Zusammenlebens gerecht zu werden.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.  
3.
Abweichend von Nummer 1.7 der EU-Rahmenrichtlinie finden die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme der Nummer 8.2.4 VVK und der Nummern 1.2 und 2.1.1 ANBest-K keine Anwendung.
4.
Soweit es sich bei den Leistungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (nachfolgend AGVO genannt),
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
c)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
d)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.42012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Bereichen ausgeschlossen.
5.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung behält sich darüber hinaus gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden, sofern keine Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder des Bundes erfolgt:

1.
Investive Vorhaben, die der Verringerung des CO₂-Ausstoßes in den geförderten Städten und Stadtquartieren dienen. Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Bilanz der öffentlich genutzten oder zur öffentlichen Infrastruktur gehörenden Gebäude unabhängig von der Rechtsträgerschaft (gebäudebezogene Sanierungsmaßnahmen). Hierzu können auch Vorhaben gehören, die die Nutzung intelligenter Hausanschlussstationen, leitungsgebundener Wärmeversorgungsstrukturen oder mobiler Wärmespeicher zur Grundlage haben.
b)
Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung regenerativer Energien im Wärmebereich; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Errichtung von Anlagen zur Wärmeversorgung, die die Verwendung und Speicherung erneuerbarer Energien für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden ermöglichen.
c)
Maßnahmen zur energieeffizienten Wärme- und Kälteversorgung; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die bestehende Netze erweitern oder einen integrierten, innovativen oder übertragbaren Ansatz verfolgen, indem sie Technik geeignet kombinieren und leitungsgebundene, zukunftsfähige Energieversorgungsstrukturen, zum Beispiel mithilfe von Nahwärmenetzen auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder energieeffizienten Klima- und Kälteanlagen, aufbauen.
d)
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter CO₂-Emissionen; vorrangig sind hierbei innovative und ganzheitliche Maßnahmen des quartiersbezogenen Verkehrs- und Mobilitätsmanagements, die breite Einsatzmöglichkeiten für umweltfreundliche und integrierte Verkehrsformen und -mittel bieten. Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr sind von einer Förderung ausgeschlossen, auch wenn der Zuwendungsempfänger gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, Aufgabenträger ist.
Mit Maßnahmen, die vorrangig der energetischen Ertüchtigung von Gebäuden nach den Buchstaben a bis c dienen, soll ein Energiestandard erreicht werden, der der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau festgelegten Effizienz­hausstufe 85 entspricht.
2.
Investive Vorhaben zur Verbesserung der Stadtökologie in den geförderten Städten und Stadtquartieren. Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Klimaanpassung, die den Überhitzungstendenzen entgegenwirken und der Beseitigung von Wärmeinseln dienen; hierzu zählen insbesondere die Schaffung grüner und blauer Infrastrukturen wie die Herstellung von Grünflächen, Grünzügen und Gründächern, begrünten Hinterhöfen und Verkehrsflächen, Fassadenbegrünungen sowie Herstellung und Gestaltung von Wasserläufen und -flächen.
b)
Maßnahmen zur Sanierung und Nutzbarmachung brachliegender Flächen zur Herstellung grüner und blauer Infrastruktur, sofern der für eine Altlastensanierung veranschlagte Ausgabenanteil deutlich unter den für die Brachenberäumung insgesamt notwendigen Ausgaben liegt. Brachflächen im Sinne dieser Richtlinie sind vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzte Grundstücke, die ihre ursprüngliche Funktion mindestens zehn Jahre vor Bewilligung verloren haben und in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr genutzt werden können.
c)
Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität, zum Beispiel die naturnahe Umgestaltung bestehender Grünflächen oder die Renaturierung von Gewässern.
d)
Maßnahmen zur Sanierung von öffentlich zugänglichen oder zur öffentlichen Infrastruktur gehörenden Gebäuden unter Verwendung von innovativen und umweltfreundlichen Baustoffen.
3.
Investive und nichtinvestive Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Belebung der geförderten Städte und Stadtquartiere dienen und deren Lebensqualität für die Einwohnerinnen und Einwohner erhöhen, wobei geschlechtsspezifische Bedarfs- und Bedürfnislagen von Frauen und Männern gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Überwindung demografischer und sozialer Defizite und zur Förderung der Inklusion; hierzu zählen insbesondere städtebauliche Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen, die das Wohnumfeld und die vorhandene öffentliche Infrastruktur bedarfsorientiert modernisieren, aufwerten und an die spezifischen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen sowie verschiedener Altersstrukturen, sozialer Lagen und Herkunft anpassen. Hierzu können auch Maßnahmen zur Reduzierung umweltbedingter Gesundheitsrisiken gehören.
b)
Maßnahmen zur Belebung der lokalen Wirtschaft und des Geschäftsumfelds; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsperspektiven sowie der wirtschaftlichen Entwicklung, indem insbesondere lokal agierende Klein- und Kleinstunternehmen bei der Neuansiedlung im Quartier sowie bei Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen unterstützt werden (kommunaler KU-Fonds).
c)
Maßnahmen für Nutzungsmischungen in öffentlich zugänglichen oder der öffentlichen Infrastruktur dienenden Gebäuden.
d)
Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen oder der öffentlichen Infrastruktur dienenden Gebäuden.
e)
Maßnahmen zur Sanierung und Wiedernutzbarmachung brachliegender Gebäude im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b die der öffentlichen Infrastruktur dienen.
f)
In Ausnahmefällen die Errichtung von Gebäuden, wenn damit brachliegende Flächen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b nutzbar gemacht werden und ein städtebaulich gebotener Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete erfolgt oder sie zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur erforderlich sind, insbesondere, wenn es sich um innovative Modell- oder Pilotprojekte handelt.
g)
Maßnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raums. Hierzu gehören die baukulturelle Aufwertung öffentlicher Plätze und die bessere Erschließung von Grün- und Parkanlagen für die Einwohnerinnen und Einwohner.
h)
Maßnahmen zur Einrichtung öffentlich zugänglicher digitaler Angebote.
i)
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des öffentlichen Raums auch im Sinne der präventiven Stadtentwicklung.
j)
Maßnahmen zur Verbesserung des kulturellen Angebots und Maßnahmen zur Bereitstellung eines nachhaltigen touristischen Angebots.
k)
Vorhaben zum interkommunalen und grenzüberschreitenden Erfahrungsaustausch und zu einer informellen Zusammenarbeit bei der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung, soweit sie auch der Entwicklung der geförderten städtischen Quartiere dienen, sowie Initiativen im Rahmen intelligenter und innovativer Stadtprojekte, insbesondere in Zusammenarbeit mit Hochschulen.
l)
Nichtinvestive begleitende Vorhaben zur Programmdurchführung; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Programmbegleitung, Erstellung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts (GIHK) oder auch City- und Gewerbeflächenmanagement.
4.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
a)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden im Freistaat Sachsen, die die Voraussetzungen von Ziffer IV Nummer 2 erfüllen.
2.
Die Gemeinden können die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil in öffentlich-rechtlicher Form ganz oder teilweise an Dritte, die ein zuwendungsfähiges Einzelvorhaben durchführen, weiterleiten. Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 bleibt unberührt. Bei der Weiterleitung ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger geltenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt auch für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle, des Sächsischen Rechnungshofs, der Europäischen Kommission und aller weiterer Behörden, die nach dem Recht der Europäischen Union mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betraut sind. Dritte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, zum Beispiel Landkreise, Vereine, Kirchen, Zweckverbände und Unternehmen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Für das zur Förderung beantragte Gesamtvorhaben ist ein GIHK zu erstellen, das geschlechtsspezifische Bedarfs- und Bedürfnislagen von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigt. Dieses ist vom Stadtrat bzw. Gemeinderat zu beschließen. Es muss sich in fachlicher und räumlicher Hinsicht schlüssig und widerspruchsfrei aus einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) ableiten lassen, das in der Regel nach dem 30. September 2012 erstellt oder ganz oder teilweise fortgeschrieben worden und durch Beschluss des Stadtrates beziehungsweise Gemeinderates bestätigt worden sein muss.
2.
Eine Förderung setzt zusammenhängende städtisch geprägte Strukturen mit mindestens 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern voraus. Diese Gemeinden sind Städte im Sinne des EFRE-Programms des Freistaates Sachsen. Demzufolge ist in Gebieten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des GIHK durch LEADER vollständig, das heißt investiv und nichtinvestiv, zuwendungsfähig sind, eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
3.
In antragsberechtigten Gemeinden können ausschließlich zusammenhängende benachteiligte Quartiere gefördert werden, die in ihrer Entwicklung vom Gemeinde- oder Landesdurchschnitt erheblich abweichen. Die Benachteiligung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben und beispielsweise sozialer, demografischer, infrastruktureller oder stadtökologischer Natur sein. Die antragstellende Gemeinde muss die Benachteiligung im GIHK darstellen und belegen. Die Darstellung sollte unter Berücksichtigung der Daten für die gesamte Gemeinde oder den Freistaat Sachsen in geeigneter Weise anhand der folgenden Kriterien belegt werden:
a)
Bevölkerungsstruktur (nach Alter, Geschlecht und Alterspyramide der Wohnbevölkerung – gegliedert in die Altersgruppen unter 25 Jahre, 25 bis 65 Jahre und über 65 Jahre) und Bevölkerungsentwicklung (von 2000 bis 2020 sowie Prognose bis 2035);
b)
Soziale Benachteiligungen, zum Beispiel anhand der Arbeitslosensituation (einschließlich arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser) oder der Zahl der SGB II-Empfänger;
c)
Anteil des Gebäudeleerstandes (Wohneinheiten und Gewerbeflächen);
d)
Anteil energetisch nicht oder unzureichend sanierter Gebäude.
e)
Umweltsituation und -schäden;
f)
Bestand an grüner und blauer Infrastruktur wie Park- oder Gartenanlagen und Wasserflächen;
g)
Defizite bei Infrastruktureinrichtungen;
h)
Entwicklung des Bestands an gewerblichen Unternehmen seit 2010.
Von einer Benachteiligung soll in der Regel dann ausgegangen werden, wenn die Abweichung vom Gemeinde- oder Landesdurchschnitt bei mehr als der Hälfte der Kriterien, soweit sie quantifizierbar sind, über 5 Prozent beträgt. Die Erfüllung nicht quantifizierbarer Kriterien ist plausibel verbal darzulegen.
4.
Das auszuwählende Stadtquartier ist im GIHK abzugrenzen. Die Auswahl des benachteiligten Stadtquartiers sollte sich im Wesentlichen an gewachsenen und funktionalen stadtstrukturellen Zusammenhängen orientieren, die das Erscheinungsbild als Ganzes prägen.
a)
Das GIHK muss durch die Gemeinde in einem fachübergreifenden offenen, transparenten und kooperativen Prozess mit den im Quartier aktiven Einrichtungen und Organisationen erarbeitet werden. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise zu beteiligen um zu gewährleisten, dass Ideen der Einwohnerinnen und Einwohner in die Konzepte einfließen können und sie am Abstimmungs- und Abwägungsprozess teilhaben. Die Gemeinde soll darauf hinwirken, dass möglichst breite Bevölkerungsgruppen für den Beteiligungsprozess gewonnen werden.
b)
Das GIHK muss einen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des ausgewählten Gebietes einerseits und der Gesamtentwicklung der Gemeinde andererseits darstellen. Es muss die bestehenden Problemlagen, den Entwicklungsbedarf und die Entwicklungsziele in fachlicher und räumlicher Hinsicht beschreiben.
c)
Der integrierte Ansatz des Konzeptes muss zum Ausdruck bringen, dass:
aa)
das Konzept mit dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie im Einklang steht;
bb)
die Einzelvorhaben gezielt der Abmilderung oder Beseitigung der bestehenden Benachteiligung des Quartiers dienen;
cc)
die Fachämter der Gemeinde, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Bildungsträger, lokale Akteure wie Vereine, Interessengemeinschaften, Gewerbetreibende und Einwohnerinnen und Einwohner, an der Ideenfindung, der Vorhaben – und Projektplanung sowie an der Konzeptrealisierung beteiligt sind und werden Dabei ist auch darzulegen, wie die Einwohnerinnen und Einwohner bei der Umsetzung der Einzelvorhaben beteiligt werden sollen.
5.
Das GIHK soll mehrere Einzelvorhaben enthalten, die in ihrem Zusammenwirken der Aufwertung des Stadtquartiers dienen. Eine Förderung der Einzelvorhaben erfolgt nur, wenn diese Bestandteile des GIHK sind und plausibel dargelegt ist, dass mit ihnen ein wirksamer Beitrag geleistet wird, die Benachteiligung des Quartiers zu beseitigen oder abzumildern. Im Fall von Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f ist zusätzlich der städtebauliche Bedarf und die Erforderlichkeit des Vorhabens plausibel darzulegen.
6.
Das GIHK soll Vorhaben aus Ziffer II Nummern 1, 2 und 3 enthalten. Es muss mindestens ein Einzelvorhaben zur Verringerung des CO₂-Ausstoßes gemäß Ziffer II Nummer 1 oder zur Verbesserung der Stadtökologie gemäß Ziffer II Nummer 2 sowie ein Einzelvorhaben zur wirtschaftlichen und sozialen Belebung gemäß Ziffer II Nummer 3 enthalten.
7.
Maßnahmen, die gemäß Ziffer II Nummer 3 Buchstabe l der Programmdurchführung dienen, sind zu einem Einzelvorhaben zusammenzufassen. Die Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen sind im Antrag getrennt auszuweisen.
8.
Die ergänzenden Hinweise im Leitfaden des Staatsministeriums für Regionalentwicklung für die Erstellung des GIHK sind zu beachten.
9.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Einzelvorhabens 10 000 Euro nicht unterschreiten.
10.
Die Einrichtung eines KU-Fonds gemäß Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b ist nur zuwendungsfähig, wenn die Höhe des Fonds 200 000 Euro übersteigt. Die Gemeinde hat bei Antragstellung plausibel darzulegen, dass mit einer Inanspruchnahme des Fonds in dieser Höhe zu rechnen ist.
11.
Sind Planungsaufgaben oder konzeptionelle Aufgaben Bestandteile von Maßnahmen gemäß der Ziffern II Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a bis h, sollen diese in einem Planungswettbewerb nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 31. Januar 2013 (RPW 2013) oder in einem vergleichbaren Verfahren durchgeführt werden. Wird bei den Auftragswerten dieser Planungsaufgaben oder konzeptionellen Aufgaben der Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU überschritten, ist ein Planungswettbewerb nach der RPW 2013 oder vergleichbares Verfahren durchzuführen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart:
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung, sofern die Gesamtkosten eines Einzelvorhabens nicht mehr als 200 000 Euro betragen, und im Übrigen als Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Form der Zuwendung:
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Kreisfreie Städte 70 Prozent und für kreisangehörige Gemeinden 75 Prozent der Bemessungsgrundlage.
3.
Bemessungsgrundlage:
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die von der Bewilligungsstelle als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben der Einzelvorhaben. Ein Mehraufwand, der nach Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung.
b)
Betragen die Gesamtkosten eines Einzelvorhabens nicht mehr als 200 000 Euro, wird die Zuwendung in Form eines Pauschalbetrags (vereinfachte Kostenoption) gewährt.
aa)
Die Berechnung des Pauschalbetrages erfolgt über die im Vorfeld festgelegten zuwendungsfähig Gesamtausgaben des jeweiligen Einzelvorhabens. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 (3) b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) zum Einsatz.
bb)
Der Haushaltsplanentwurf wird individuell für jedes Einzelvorhaben anhand des Ausgabenplans erstellt und vorab von der Bewilligungsstelle genehmigt.
cc)
Die Ermittlung des Pauschalbetrages erfolgt nach Prüfung der angesetzten und auf Zuwendungsfähigkeit hin überprüften Ausgaben gemäß Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a.
4.
Zuwendungsfähige Ausgaben:
a)
Zuwendungsfähig sind die für die Durchführung des Einzelvorhabens erforderlichen Sachausgaben einschließlich notwendiger Planungskosten.
b)
Die Ausgaben für die Erstellung und Fortführung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sind nur nach Aufnahme in das Förderprogramm zuwendungsfähig. Der Zuschuss für das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept darf grundsätzlich die Summe von 45 000 Euro nicht übersteigen.
c)
Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken kommt im Rahmen dieser Richtlinie nur in Betracht, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung besteht. Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Rahmen dieser Richtlinie ist begrenzt auf 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Einzelvorhaben. Bei der Nutzbarmachung von Brachen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b erhöht sich der Satz auf 15 Prozent.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
die Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung;
b)
Geldbeschaffungskosten und Zinsen;
c)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind;
d)
Erhaltungsaufwand, soweit dies den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entspricht.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Sicherung der Finanzierung:
a)
Die Gemeinde muss in der Lage sein, den Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. Dazu hat sie nachzuweisen, dass die Ausgaben Bestandteil des Haushaltsplanes sind und, soweit Folgekosten entstehen, eine vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
b)
Der Anteil der Gemeinde kann teilweise durch andere Mittel ersetzt werden. Die Gemeinde trägt einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
c)
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, Verkaufsgewinne während der Bindungsfrist) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Nummer 1.2 ANBest-K findet Anwendung.
2.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Nummer 2.1.1 ANBest-K findet Anwendung.
3.
Die Entwicklung des GIHK gilt nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Entwicklung ist alleiniger Zweck des Vorhabens. Mit den Einzelvorhaben darf nach Erlass des Rahmenbescheids entsprechend Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie werden, sobald der Antrag auf Förderung des Einzelprojekts bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
4.
Die Zweckbindungsfrist für investive Vorhaben beträgt fünf Jahre. Nummer 8.2.4 VVK findet Anwendung.
5.
Bei der Weiterleitung einer Zuwendung durch die Gemeinde an Dritte gemäß Ziffer III Nummer 2 sind diese durch die antragstellende Gemeinde gesondert auf die Einhaltung der Bestimmungen in Nummer 5.7 der EU-Rahmenrichtlinie hinzuweisen.

VII.
Verfahren*

1.
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung schreibt die Zuwendungen für die nachhaltige integrierte Stadtentwicklung im Sächsischen Amtsblatt aus.
2.
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Kontakte für Beratung und die elektronische Antragstellung werden auf der Internetseite www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten gemäß Nummer 1.3 der EU-Rahmenrichtlinie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), soweit nicht in der Rahmenrichtlinie oder in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
4.
Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Aufnahme des Gesamtvorhabens in das Förderprogramm in Stufe 1 (Nummern 5 bis 7) und Bewilligung der Zuwendungen für die beantragten Einzelvorhaben (Nummern 8 und 9) in Stufe 2.
5.
Antragsverfahren:
a)
Das vom Stadtrat beziehungsweise Gemeinderat beschlossene GIHK muss bis zum 31. März 2023 bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
b)
Die Beantragung der Zuwendung hat bei der zuständigen Bewilligungsstelle elektronisch zu erfolgen. Der Antrag muss die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten.
c)
Zur Beantragung der Zuwendung im Rahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung ist ein den Vorgaben der Ziffer IV Nummer 4 entsprechendes GIHK in digitaler Form vorzulegen, das folgende Mindestanforderungen erfüllt:
aa)
Beschreibung der Verfahren zur Erstellung des GIHK und Benennung der am Prozess Beteiligten, insbesondere zur Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner;
bb)
Ausführungen zur Herleitung und Korrelation der Gebietsauswahl mit dem INSEK;
cc)
Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Situation des zu fördernden Gebietes und Darstellung der Benachteiligung gegenüber dem städtischen oder dem Landesdurchschnitt;
dd)
statistische und raumbezogene Darstellung der Indikatoren;
ee)
Ziele und Strategien zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
ff)
Übersicht der beabsichtigten Vorhaben mit einer Darstellung der damit verfolgten Zielstellung;
gg)
Ausgaben- und Finanzierungsplanung;
hh)
Darstellung des Gebietes und des Gebietsumgriffes in einer Karte im Maßstab 1:10 000 mit Eintragungen der Durchführungsorte der geplanten Einzelvorhaben und digitale Bereitstellung des Gebietsumgriffes als georeferenzierte Shape-Datei (.shp);
ii)
Darstellung der Schnittstellen und Berührungspunkte zu anderen informellen Planungsinstrumenten (zum Beispiel Programme der Städtebauförderung, LEADER-Entwicklungsstrategien [LES], Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte [REK]), sowie möglicherweise geplante Kooperationen mit der LEADER-Aktionsgruppe (LAG);
jj)
Bezug zum Stand der Umsetzung und zum Erreichten, soweit für das Gebiet ganz oder teilweise schon im Förderzeitraum 2014–2020 die Umsetzung eines EFRE-IHK gefördert wurde.
kk)
Darstellung eines möglichen Bezugs zur FRL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF Plus 2021–2027.
6.
Auswahlverfahren:
a)
Die Bewilligungsstelle prüft die GIHK im Hinblick auf die unter Nummer 5 Buchstabe c genannten Mindestanforderungen. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Behörden sowie Träger öffentlicher und privater Belange einholen.
b)
Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Regionalentwicklung über die Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm. Das Einvernehmen des Staatsministeriums für Regionalentwicklung bezieht sich auf die gebietlichen und fachlichen Inhalte der Auswahlentscheidung. Zur Herstellung des Einvernehmens legt die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Regionalentwicklung einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm vor.
c)
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge der Bewilligungsstelle einen interministeriellen Lenkungsausschuss, der die Fördervorschläge der Bewilligungsstelle überprüft und das Staatsministerium für Regionalentwicklung bei der Entscheidungsfindung unterstützt, um die Kohärenz mit anderen Förderungen sicherzustellen.
7.
Bewilligungsverfahren:
a)
Die Bewilligungsstelle bewilligt die Zuwendung für das Gesamtvorhaben durch schriftlichen Bescheid (Rahmenbescheid). Mit dem Rahmenbescheid werden auch das Fördergebiet festgelegt und die Mittel für die Zuwendungen zu den geplanten und als grundsätzlich zuwendungsfähig anerkannten Einzelvorhaben in Höhe der im Ausgabenplan ausgewiesenen und als plausibel anerkannten Ausgaben gebunden.
b)
Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist, und in welchem die Leistungen erbracht sein müssen, für welche Ausgaben geltend gemacht werden.
8.
Nach der Aufnahme des Gesamtvorhabens in das Förderprogramm sind die konkreten Einzelvorhaben gesondert zu beantragen. Die Anträge sollen bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Bewilligungsstelle prüft und bewilligt die von der Gemeinde ausgewählten Projektanträge im Kontext des GIHK sowie dessen Fortschreibungen.
9.
Für Zuwendungen zu Einzelvorhaben, für die die Zuwendung gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b als Pauschalbetrag gewährt wird, gelten folgende besonderen Verfahrensregelungen:
a)
Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben ist in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundung (Internetrecherche der Preise) durch den Zuwendungsempfänger, durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren, vorangegangenen Förderprojekten oder Bestätigungen externer Stellen.
b)
Mit dem Förderantrag ist für jedes Einzelvorhaben ein Meilensteinplan vorzulegen, der höchstens vier Meilensteine vorsieht, die jeweils ein Ende einer in sich abgeschlossene Einzelvorhabenphase bilden.
c)
Die Bewilligungsstelle plausibilisiert den vorgeschlagenen Meilensteinplan im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten/berechneten Ausgaben. Es wird eine individuelle Berechnung der Wertigkeit der jeweiligen Meilensteine vorgenommen. Hierzu muss der Begünstigte seinen Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass die erklärten Meilensteine durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
d)
Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis.
e)
Eine Einzelvorhabenänderung hinsichtlich der anhand des Ausgabenplans im Haushaltsplanentwurfs festgelegten Ausgaben ist ausgeschlossen.
10.
Wird eine Zuwendung über diese Förderrichtlinie gewährt, ist das Konzept durch die Gemeinde fortzuschreiben, soweit wesentliche Abweichungen auftreten.
11.
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung kann die in Nummer 5 Buchstabe a genannten Fristen um bis zu höchstens zwei Monate verlängern, wenn hierfür ein allgemeines Bedürfnis besteht, und ergänzende Verfahrensregelungen treffen, sofern damit nicht von dieser Richtlinie abgewichen wird.

VIII.
Inkrafttreten*

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anlage zur FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027

Sofern die Einzelvorhaben nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Einzelvorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für das jeweilige Einzelvorhaben einschlägigen Artikels der AGVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
*
Zählung redaktionell berichtigt (d. Red.)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 5, S. 181
    Fsn-Nr.: 5532-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Februar 2023