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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Meldewesen

Vollzitat: VwV Meldewesen vom 18. Januar 2023 (SächsABl. S. 198), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Meldewesen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen
(VwV Meldewesen – KatSMeldeVwV)

Vom 18. Januar 2023

I.
Allgemeines

1.
a)
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren für die Abgabe, Übermittlung und Entgegennahme von Meldungen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen.
b)
Sie gilt für die unteren sowie die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarms (§ 46 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) oder des Katastrophenalarms (§ 47 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) sowie bei Übungen auf besondere Anordnung durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
c)
Sie gilt überdies für die oberste Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, soweit sie Meldungsempfänger ist.
2.
a)
Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Regelungen gegenüber den nachgeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und den zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie den privaten Hilfsorganisationen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 40 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erlassen.
b)
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von den nachfolgenden Regelungen Abweichungen festlegen.

II.
Meldepflichtige

3.
Meldepflichtige sind die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, die Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst haben sowie die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

III.
Meldungsempfänger

4.
a)
Meldungsempfänger ist grundsätzlich die jeweils übergeordnete Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
b)
Meldungsempfänger bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist das Lagezentrum beim Sächsischen Staatsministerium des Innern.
5.
a)
Die nach Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 10 zu erstattende Lagemeldung soll den benachbarten unteren sowie den nachgeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zur Kenntnis gegeben werden.
b)
Soweit auf der Grundlage der Lagemeldungen nach Nummer 8 durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein Landeslagebild erstellt wird, sollte dieses den nachgeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zur Kenntnis gegeben werden.

IV.
Regelungen zur Koordination zur Information der Öffentlichkeit

6.
a)
Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben soweit erforderlich die Öffentlichkeit sowie die betroffenen Kommunen und Behörden zu informieren und hierzu eigene Regelungen festzulegen.
b)
Bei Ereignissen, die mehrere Gebietskörperschaften betreffen, koordiniert oder übernimmt die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Information der Öffentlichkeit.
c)
Bei landesweiten Einsatzlagen übernimmt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Kata­strophenschutzbehörde die Koordinierung und Information der Öffentlichkeit.

V.
Regelungen zur Information an die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde

7.
a)
Die Mitwirkenden nach § 39 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz haben die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz unverzüglich über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, zu unterrichten.
b)
Unter einem schweren Schadensereignis wird regelmäßig insbesondere ein Feuerwehreinsatz verstanden, der mindestens der Führungsstufe C entspricht und zu erwarten ist, dass die Führungsstufe D erreicht wird.
c)
Der Meldungsinhalt soll zwischen den Mitwirkenden und der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgestimmt werden.

VI.
Meldungsarten

8.
a)
Lagemeldungen fassen die Ereignisse und Erkenntnisse eines Zeitraumes zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammen und sind an einem definierten Meldezeitpunkt vorzulegen.
b)
Lagemeldungen sind überdies aufgrund eines bedeutsamen Vorkommnisses, eines Einzelereignisses oder infolge einer plötzlichen Lageänderung zu erstellen und eine Weitergabe der Information mit der Lagemeldung nach Nummer 8 Buchstabe a nicht abgewartet werden kann. Hierunter fallen insbesondere das Auslösen und die Aufhebung des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms, die Erweiterung des Schadengebietes sowie Entscheidungen zu Evakuierungen.
c)
Für Lagemeldungen ist das Formular der Anlage 1 zu verwenden.
9.
a)
Nach Aufhebung des Katastrophenvoralarms beziehungsweise des Katastrophenalarms ist eine Abschlussmeldung zu erstellen.
b)
Abschlussmeldungen fassen das Gesamtgeschehen bewältigter Katastrophen oder während des Katastrophenvoralarms zusammen und werten die gewonnenen Erfahrungen aus. Sie enthalten eine vorläufige Schätzung der entstandenen Bekämpfungskosten und der eingetretenen Schäden.
c)
Neben der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat auch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Kata­stro­phenschutzbehörde eine Abschlussmeldung zu erstellen.
d)
In der Abschlussmeldung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind eigene Erkenntnisse und die wesentlichsten Erkenntnisse der Abschlussmeldungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammenfassend darzustellen. Die Abschlussmeldungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind als Anlage beizufügen.
e)
Die Abschlussmeldungen erfolgen formgebunden unter Verwendung des Formulars der Anlage 2.

VII.
Vorlagezeiten

10.
a)
Lagemeldungen nach Nummer 8 Buchstabe a sind während der Dauer des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms
aa)
von den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden gegenüber der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde täglich
aaa)
bis 8:00 Uhr mit Stand 7:00 Uhr und
bbb)
bis 16:00 Uhr mit Stand 15:00 Uhr sowie
bb)
von der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde täglich
aaa)
bis 9:00 Uhr mit Stand 7:00 Uhr und
bbb)
bis 17:00 Uhr mit Stand 15:00 Uhr
vorzulegen, letztmalig von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eine Stunde und von der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zwei Stunden nach der Aufhebung des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms.
b)
Lagemeldungen nach Nummer 8 Buchstabe b sind unverzüglich der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und von dieser ebenso unverzüglich der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen.
11.
a)
Abschlussmeldungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind spätestens sechs Wochen nach der Aufhebung des Katastrophenvoralarms beziehungsweise des Katastrophenalarms der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.
b)
Die Abschlussmeldung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist spätestens vier Wochen nach Vorlage der Abschlussmeldung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.

VIII.
Übermittlungswege

12.
a)
Lagemeldungen nach Nummer 8 Buchstabe a sind grundsätzlich elektronisch und im Word- sowie PDF-Format zu übermitteln.
b)
Lagemeldungen nach Nummer 8 Buchstabe b sind telefonisch sowie elektronisch im Word- und PDF-Format zu übermitteln.
13.
Abschlussmeldungen sind elektronisch und im Word- sowie PDF-Format zu übersenden.

IX.
Erreichbarkeiten, Kommunikationsverzeichnis

14.
a)
Um die Erreichbarkeit der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sicherzustellen, ist ein Kommunikationsverzeichnis zu führen.
b)
Die Erreichbarkeiten mindestens per Telefon und E-Mail müssen jederzeit eine Entgegennahme von Meldungen auch außerhalb der regulären Dienstzeiten gewährleisten.
15.
a)
Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben ihre Erreichbarkeiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und diese zusammen mit ihren eigenen Erreichbarkeiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Kata­strophenschutzbehörde zuzuleiten.
b)
Ergänzt um die Erreichbarkeiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird das Kommunikationsverzeichnis auf dem Dienstweg den unteren sowie der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Kata­strophenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.
c)
Das Kommunikationsverzeichnis ist mindestens einmal im Jahr zu aktualisieren.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

16.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Meldewesen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen vom 21. März 1995 (SächsABl.
S. 455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), außer Kraft.

Dresden, den 18. Januar 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlagen

Anlage 1 Lagemeldung (zu Nummer 8. c)

Anlage 2 Abschlussmeldung (zu Nummer 9. e)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 6, S. 198
    Fsn-Nr.: 28-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Februar 2023