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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kommunale Straßenbaubudgets

Vollzitat: VwV Kommunale Straßenbaubudgets vom 20. Januar 2023 (SächsABl. S. 219), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
– Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast –
(VwV Kommunale Straßenbaubudgets)

Az.: 23-FV 6046/8/1-2023/4486

Vom 20. Januar 2023

Auf Grund von § 32 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich folgende Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes:

I.
Gemeinsame Prioritätenliste nach § 20b Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Die gemeinsame Prioritätenliste des Landkreises und seiner kreisangehörigen Gemeinden ist anhand des Formblattes in Anlagen 1, 1a und 1b zu erstellen.
2.
Voraussetzung für die Aufnahme von Maßnahmen in die gemeinsame Prioritätenliste des Landkreises und seiner kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2023 ist ein Entwurf mit einem Kostenvoranschlag mindestens nach der Leistungsphase 2 und ab 2024 mindestens nach der Leistungsphase 3 der HOAI sowie die Bestätigung des Antragstellers im Einzelmaßnahmeblatt (Anlage 1a), dass die im Antrag gemachten Angaben richtig sind. Bei Instandsetzungsmaßnahmen kann zugelassen werden, dass der Kostenvoranschlag ohne zugrundeliegende Ingenieurplanung eingereicht wird.
3.
In der gemeinsamen Prioritätenliste sind die aufgenommenen Maßnahmen mit ihren veranschlagten Gesamtkosten, dem Betrag der zu beantragenden Zuweisung und dem Bewilligungszeitraum (vergleiche Nummer 4) auszuweisen (Anlagen 1a und 1b). Der Betrag der zu beantragenden Zuweisung berechnet sich aus den veranschlagten Gesamtkosten abzüglich eines zu erbringenden Eigenanteils. Der Eigenanteil soll 50 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten betragen. Der Landkreis kann im Benehmen mit seinen Gemeinden einheitliche Kriterien für einen geringeren Eigenanteil festlegen. Der Eigenanteil darf jedoch 25 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten nicht unterschreiten.
4.
Der Landkreis legt im Benehmen mit seinen Gemeinden
die konkreten Voraussetzungen für die Aufnahme von Maßnahmen in die Prioritätenliste (insbesondere die erforderliche Leistungsphase nach HOAI),
die Höhe des Eigenanteils und
den Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahmen grundsätzlich abzuschließen sind (Bewilligungszeitraum)
fest. Über spätere Änderungen des Bewilligungszeitraums im Einzelfall entscheidet der Landkreis im Benehmen mit der betreffenden kreisangehörigen Gemeinde. Die Festlegungen nach Satz 1 und Änderungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
5.
Mit Vorlage der Prioritätenlisten bei der Landesdirektion Sachsen bestätigt der Landkreis, dass das Benehmen mit seinen kreisangehörigen Gemeinden hergestellt wurde und die Prioritätenliste in Übereinstimmung mit dieser Verwaltungsvorschrift erstellt worden ist.

II.
Bewilligung; Finanzierungsart, Korrekturmöglichkeiten

1.
Die Zuweisungen an die Landkreise und an die kreisangehörigen Gemeinden erfolgen auf Grundlage der Prioritätenlisten. Der Landesdirektion Sachsen steht bei der Bewilligung der Zuweisungen kein eigener fachlicher Entscheidungsspielraum zu.
2.
Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung mit dem in der Prioritätenliste ausgewiesenen Zuweisungsbetrag. Die Bewilligung als Anteilsfinanzierung mit der Möglichkeit späterer Kostenerhöhungsanträge ist ausgeschlossen.
3.
Sofern vor Erlass des ersten Zuweisungsbescheides Fehler in der Prioritätenliste oder bei der Herstellung des Benehmens festgestellt werden, teilt der Landkreis dies der Landesdirektion Sachsen unverzüglich mit. Die Landesdirektion Sachsen fordert den Landkreis auf, innerhalb einer angemessenen Frist eine korrigierte Prioritätenliste vorzulegen. Auf offenkundige Fehler, wie beispielsweise Rechenfehler oder Falschbezeichnungen, weist die Landesdirektion Sachsen den Landkreis hin und bittet diesen um Korrektur. Nach Erlass des ersten Zuweisungsbescheides ist eine Änderung der Prioritätenliste nur hinsichtlich der Bewilligungszeiträume (vergleiche Ziffer I Nummer 4 Satz 2) zulässig.

III.
Verfahren zur Erstellung der Prioritätenlisten gemäß § 20b Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Der Landkreis unterrichtet seine kreisangehörigen Gemeinden über die Höhe des Kommunalbudgets (vergleiche Ziffer V Nummer 1) und gibt ihnen Gelegenheit, Vorschläge für eigene Maßnahmen einzureichen.
2.
Soweit die eingereichten Maßnahmenvorschläge die Voraussetzungen nach Ziffer I Nummern 2 bis 4 erfüllen, erstellt der Landkreis hieraus den Vorschlag für eine Prioritätenliste. Die Auswahl der Maßnahmen hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen, die zu dokumentieren sind.
3.
Anschließend erfolgt die Herstellung des Benehmens.

IV.
Verwendungsnachweis

1.
Die Verwendungsnachweisführung erfolgt mittels Formblatt gemäß der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift.
2.
Der Verwendungsnachweis ist für begonnene und abgeschlossene Maßnahmen jährlich jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres gegenüber der Landesdirektion Sachsen zu erbringen. Die Landkreise legen die Verwendungsnachweise entsprechend den Prioritätenlisten für die eigenen Maßnahmen und für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst vor.

V.
Ermittlung der Kommunalbudgets und Fristen

1.
Das Statistische Landesamt Sachsen ermittelt die Höhe der Kommunalbudgets unverzüglich nach Vorliegen der für § 20b Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes erforderlichen Bemessungsgrundlagen und teilt sie den Kreisfreien Städten und Landkreisen mit. Die Landesdirektion Sachsen wird durch das Statistische Landesamt nachrichtlich über die Höhe der Kommunalbudgets informiert.
2.
Die gemeinsamen Prioritätenlisten für die Landkreise werden der Landesdirektion Sachsen spätestens bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres, im Jahr 2023 spätestens bis zum 15. April, vorgelegt. Die Zuweisungen an die Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Landesdirektion Sachsen unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten festgesetzt und ausgezahlt. Der Landkreis erhält jeweils einen Abdruck der für seine kreisangehörigen Gemeinden ergangenen Zuweisungsbescheide.
3.
Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte werden bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres durch die Landesdirektion Sachsen festgesetzt und ausgezahlt.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlagen

Anlage 1: Formblatt Prioritätenliste

Anlage 1a: Einzelmaßnahmenblatt

Anlage 1b: Zusammenfassung

Anlage 2: Formblatt Verwendungsnachweis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 6, S. 219
    Fsn-Nr.: 50-V23.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Januar 2023