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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Elfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36)

Elfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 6. Februar 2023

Auf Grund

des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. November 2021 (SächsGVBl. S. 1285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1d Satz 5 Nummer 1 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
b)
In Absatz 1e Satz 1 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h eingefügt:
„(1h) Für die Jahre 2022 und 2023 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 7 genannten Festbeträge ergänzt und 2023 ausgezahlt. Die Zusammenschlüsse reichen diese ergänzenden Zuweisungen anteilig und nach einem sachgerechten Maßstab an die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Gebiet weiter. Die Empfänger sind verpflichtet,
1.
die Mittel gemäß Absatz 4 Nummer 1 zu verwenden und
2.
ihrem Zusammenschluss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen Auskunft über die Verwendung der Mittel für dessen Nachweis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 zu geben
Die ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 können bis zum 30. Juni 2023 verausgabt werden.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der auf sie nach Anlage 7 entfallenden ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 gesondert bis zum 31. Juli 2023 und für das Jahr 2023 gesondert bis zum 31. Mai 2024 nach. Dies gilt auch für nach § 1 Absatz 1h Satz 2 weitergereichte Mittel.“
b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung halbjährlich erstmals im Jahr 2023 Daten zur Entwicklung der Energiekosten. Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Satz 2 gilt entsprechend für die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber ihrem Zusammenschluss.“
3.
Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7
(zu § 1 Absatz 1h Satz 1)
Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2022 und 2023 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende ergänzende Festbeträge in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
2022
18 804 044
2023
21 192 696
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
2022
16 108 587
2023
18 154 838
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
2022
16 647 836
2023
18 762 485
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
2022
7 058 167
2023
7 954 755
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
2022
5 457 707
2023
6 150 992“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Februar 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 4, S. 36
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 2023