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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises vom 13. September 2024 (SächsABl. S. 1141)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vom 13. September 2024

I.
Gegenstand und Ziel des Preises

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus lobt den „Landeslehrpreis des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ (Sächsischer Lehrpreis) aus. Der Sächsische Lehrpreis wird Lehrenden an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anerkennung besonders erfolgreicher und innovativer Lehre verliehen.
2.
Der Sächsische Lehrpreis unterstreicht die Bedeutung exzellenter Lehre für den Wissenschafts- und Kulturstandort Sachsen und würdigt den unverzichtbaren Beitrag der Hochschulen zur Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie hochqualifizierter Fachkräfte.

II.
Ausschreibung und Auswahlkriterien

1.
Der Sächsische Lehrpreis wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus auf dessen Internetseite (www.smwk.sachsen.de) ausgeschrieben. Die Auswahlkriterien werden mit Veröffentlichung der Ausschreibung bekannt gegeben.
2.
Er wird nur an Lehrende an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes verliehen.
3.
Er kann unter ein Thema gestellt werden.

III.
Kategorien und Dotierung

1.
Der Preis wird je einmal in der Kategorie Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschulen und Duale Hochschule Sachsen an Lehrpersonen verliehen, die exzellente Lehre nach den bekannt gegebenen Kriterien durchführen. Im Rahmen einer fünften Kategorie (optionale Sonderkategorie) kann eine Lehrperson mit exzellenter Lehre in einem ausgewählten Fachbereich (zum Beispiel in der Lehramtsausbildung oder Medizin) ausgezeichnet werden.
2.
Er ist mit 10 000 Euro pro Kategorie dotiert. Im Fall mehrerer Preisträgerinnen und Preisträger je Kategorie wird das Preisgeld gleich verteilt.
3.
Das Preisgeld kann nach freier Entscheidung der Preisträgerinnen und Preisträger verwendet werden.
4.
Die Auszeichnung mit dem Sächsischen Lehrpreis erfolgt durch eine Urkunde, überreicht durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

IV.
Vorschlagsverfahren

1.
Für den Sächsischen Lehrpreis an Hochschulen können die Rektorate der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes Einzelpersonen oder Gruppen von Lehrenden einer oder mehrerer Hochschulen unter Einbezug der Studierenden vorschlagen. Dem Vorschlag ist mindestens eine geeignete Referenz für die Lehrtätigkeit beizufügen.
2.
Informationen zur Einreichung der Vorschlagsunterlagen, zu Terminen und Abgabefristen sowie gegebenenfalls zum jeweiligen Thema werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

V.
Vorschlagsbedingungen

1.
In jeder Kategorie können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen von Lehrenden mit in der Regel nicht mehr als fünf Personen durch die Rektorate vorgeschlagen werden.
2.
Die vorgeschlagenen Lehrpersonen müssen mindestens ein Jahr vor Veröffentlichung der Ausschreibung zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises noch an der jeweiligen Hochschule eine Lehrtätigkeit innegehabt haben. Personen, die bereits einmal mit dem Sächsischen Lehrpreis ausgezeichnet worden sind, dürfen nicht erneut vorgeschlagen werden.

VI.
Jury

1.
Eine vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berufene Jury wählt aus den eingereichten Vorschlägen die Preisträgerinnen und Preisträger in jeder Kategorie aus.
2.
Die Jury setzt sich aus mindestens sieben und maximal 15 Mitgliedern zusammen, wobei eine ungerade Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder sicherzustellen ist. Zu dem Mitgliederkreis gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, der Hochschuldidaktik Sachsen und eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes. Die weiteren Jurymitglieder dürfen nicht einer dieser Hochschulen angehören. Das Jurymitglied des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus führt den Vorsitz.
3.
Die Jurymitglieder erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind als Preisträgerin und Preisträger ausgeschlossen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Vorschläge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu begründen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Hochschuldidaktik Sachsen nehmen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Jury teil.

VII.
Verleihung

Der Sächsische Lehrpreis wird in der Regel alle zwei Jahre durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus auf Grundlage der Vorschläge der Jury verliehen. Der Ort der Verleihung wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bekannt gegeben. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Preises besteht nicht.

VIII.
Übergangsregelung

Für den Lehrpreis 2025 in der Kategorie Duale Hochschule Sachsen erfüllt die an der Berufsakademie Sachsen geleistete Lehrtätigkeit die Voraussetzungen nach Ziffer V Nummer 2 Satz 1.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises vom 23. Februar 2023 (SächsABl. S. 363), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), außer Kraft.

Dresden, den 13. September 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 40, S. 1141
    Fsn-Nr.: 70-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025