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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Pauschalförderungsverordnung vom 27. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 101)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die pauschale Förderung der Krankenhäuser
(Sächsische Pauschalförderungsverordnung – SächsPauschVO)

Vom 27. Februar 2023

Auf Grund des § 15 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zusammensetzung der Jahrespauschalen und Aufteilung
des Gesamtfördermittelvolumens

(1) Die Jahrespauschale nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes setzt sich zusammen aus

1.
einem Sockelbetrag nach § 2,
2.
einem Fachrichtungsbetrag nach § 3,
3.
einem Fallzahlbetrag nach § 4,
4.
Zuschlägen für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 5 (Ausbildungszuschläge),
5.
Zuschlägen für die ärztliche Weiterbildung in Regionen mit Versorgungsdefiziten nach § 6 (Weiterbildungszuschläge),
6.
Zuschlägen für die Teilnahme an Qualitätsförderungssystemen nach § 7 (Qualitätsförderungszuschläge) und
7.
einem Zuschlag zur Umsetzung infrastruktureller und technischer Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit und des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades nach § 8 (Digitalisierungszuschlag).

(2) 1Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes erhalten abweichend von Absatz 1 in den ersten drei Jahren nach der Ausweisung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan den Betrag als Jahrespauschale, den sie zuletzt als Jahrespauschale erhalten haben, höchstens jedoch 300 000 Euro. 2Ab dem vierten Jahr erhalten sie als Jahrespauschale einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro.

(3) 1Zur Berechnung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge sind von dem Gesamtbetrag, der für die pauschale Förderung nach § 15 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung steht, jeweils die Summe der Ausbildungszuschläge, der Weiterbildungszuschläge, der Qualitätsförderungszuschläge und der Digitalisierungszuschläge sowie die Jahrespauschalen nach Absatz 2 abzuziehen. 2Von der so ermittelten Differenz entfallen 20 Prozent auf die Sockelbeträge nach § 2 sowie jeweils 40 Prozent auf die Fachrichtungsbeträge nach § 3 und auf die Fallzahlbeträge nach § 4.

§ 2
Sockelbetrag

(1) Der Sockelbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Sockelwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze des Krankenhauses.

(2) 1Zur Ermittlung des Sockelwertes ist der Anteil für die Sockelbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. 2Der Sockelwertfaktor beträgt für Planbetten 1,0 und für tagesklinische Plätze 0,5.

(3) 1Die Anzahl an Planbetten und tagesklinischen Plätzen bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung. 2Maßgeblich ist die ausgewiesene Anzahl zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 3
Fachrichtungsbetrag

(1) Der Fachrichtungsbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fachrichtungswertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vorgehaltenen Fachrichtungen des Krankenhauses.

(2) 1Zur Ermittlung des Fachrichtungswertes ist der Anteil für die Fachrichtungsbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor gewichteten Fachrichtungen aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. 2Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und an Fachkrankenhäusern gemäß der Anlage zu dieser Verordnung geführt werden, beträgt der Fachrichtungsfaktor 1,0. 3Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an nicht in der Anlage genannten Fachkrankenhäusern geführt werden, und für als Belegabteilungen geführte Fachrichtungen beträgt der Fachrichtungsfaktor 0,5.

(3) 1Die Anzahl der Fachrichtungen, die Art der Abteilungen und die Art des Krankenhauses bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung. 2Fachrichtungen, die aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, werden in den ersten drei Jahren danach bei der Ermittlung des Fachrichtungsbetrags weiter berücksichtigt. 3Maßgeblich ist die Ausweisung zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 4
Fallzahlbetrag

(1) Der Fallzahlbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fallwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle des Krankenhauses.

(2) 1Zur Ermittlung des Fallwertes ist der Anteil für die Fallzahlbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. 2Der Fallwertfaktor für vollstationäre Fälle beträgt

1.
1,0 für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und Fachkrankenhäuser, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung enthalten sind,
2.
1,5 für Fachkrankenhäuser gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
3.
1,5 für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung und
4.
1,5 für Krankenhäuser der Maximalversorgung.

3Für teilstationäre Fälle beträgt der Fallwertfaktor 0,5.

(3) 1Die Anzahl der vollstationären und teilstationären Fälle bestimmt sich anhand der aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Interne Verlegungen werden nicht berücksichtigt. 3Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, erfolgt die Berechnung des Fallzahlbetrages auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prognostizierten Fallzahlen.

§ 5
Ausbildungszuschläge

(1) Je tatsächlich belegter Ausbildungskapazität an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten die betreffenden Krankenhäuser einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 500 Euro.

(2) 1Die Anzahl der tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten bestimmt sich anhand der jeweils aktuellen Daten des Statistischen Landesamtes. 2Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 6
Weiterbildungszuschläge

(1) Je Weiterbildung in der

1.
Kinder- und Jugendmedizin,
2.
Geriatrie als Zusatz-Weiterbildung,
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,
4.
Augenheilkunde,
5.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
6.
Allgemeinmedizin,

die am 15. März des jeweiligen Jahres der Antragstellung an einem Krankenhausstandort außerhalb des Gebietes der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden abgeleistet wird, erhält das Krankenhaus einen Weiterbildungszuschlag.

(2) 1Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.1 2Er beträgt mindestens 500 000 Euro.

(3) Der Teilbetrag nach Absatz 2 wird zu gleichen Teilen auf alle Weiterbildungszuschläge nach Absatz 1 aufgeteilt.

§ 7
Qualitätsförderungszuschläge

(1) 1Krankenhäuser, die eine bis vier Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro. 2Krankenhäuser, die mindestens fünf Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 15 000 Euro. 3Die Zertifizierungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit haben.

(2) 1Krankenhäuser, die im Kalenderjahr vor der Antragstellung bei mindestens 20 Prozent der im Krankenhaus Verstorbenen eine Obduktion zur Qualitätssicherung vorgenommen haben (Obduktionsquote), erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro. 2Obduktionen zur Qualitätssicherung sind solche, die mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel für klinische Obduktionen und Obduktionen zur Qualitätssicherung verschlüsselt werden. 3Die Grundlage für die Bestimmung der Obduktionsquote bilden die aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes. 4Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 8
Digitalisierungszuschlag

(1) Der Digitalisierungszuschlag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Zuschlagswertes nach Absatz 2 Satz 1 und des Zuschlagswertfaktors des Krankenhauses nach Absatz 2 Satz 2.

(2) 1Zur Ermittlung des Zuschlagswertes ist der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Zuschlagswertfaktor gewichteten Krankenhäuser zu teilen. 2Der Zuschlagswertfaktor beträgt für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und für Fachkrankenhäuser 1,0, für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 2,0 sowie für Krankenhäuser der Maximalversorgung 3,0.

(3) 1Der Digitalisierungszuschlag ist zur Umsetzung von infrastrukturellen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit sowie des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser zu verwenden. 2Das sind Maßnahmen

1.
der Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung informationstechnischer und kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme und Verfahren, um die Informationssicherheit von Krankenhäusern an den Stand der Technik anzupassen,
2.
der Beschaffung, Anbindung und Erweiterung von digitaler Technik im Krankenhaus, mit Ausnahme von analogen Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen, Geräten der bildgebenden Diagnostik und Geräten für Operationsverfahren,
3.
im Bereich des digitalen Patientenmanagements sowie der Verwaltung und Bewirtschaftung von Krankenhausbauten und deren technischen Anlagen sowie
4.
zur Schaffung und Verbesserung von IT-Infrastruktur.

(4) Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.2

§ 9
Verteilung von Restbeträgen

Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.

§ 10
Antragsfrist

1Der Antrag nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes auf Auszahlung der Jahrespauschale ist bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Für das Jahr 2023 ist der Antrag abweichend davon bis zum 31. Mai 2023 zu stellen.

§ 11
Auszahlung

(1) 1Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlicht den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahrespauschalen an die Krankenhäuser jährlich im Sächsischen Amtsblatt. 2Die Auszahlung kann in Raten erfolgen.

(2) Auszahlungen sollen nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde ein aktueller Verwendungsnachweis zu dem jeweiligen Krankenhaus vorliegt.

§ 12
Verwendungsnachweis

(1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.

(2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu §§ 3 und 4)

Herzzentrum Dresden

Herzzentrum Leipzig

Fachkrankenhaus Coswig – Zentrum für Pneumologie, Allergologie, Beatmungsmedizin, Thoraxchirurgie

Klinik am Tharandter Wald

MediClin Klinik am Brunnenberg

VAMED Klinik Schloss Pulsnitz

ELBLAND Reha- und Präventionsklinik Großenhain

Klinik Bavaria Kreischa

Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Klinik Bavaria Zscheckwitz

Neurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig

MediClin Waldkrankenhaus Bad Düben

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 101
    Fsn-Nr.: 252-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2023