Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der Beteiligung von Business-Angels an innovativen Startups im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Just Transition Fund 2021–2027
(Förderrichtlinie Business-Angel-Bonus JTF 2021–2027 – FRL BAB)
Vom 3. Mai 2023
[geändert durch RL vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 190)
mit Wirkung ab 16. Februar 2024]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Ziel der Förderung ist es, die Finanzierungsmöglichkeiten für junge kleine innovative Unternehmen in der Frühphase (Startups) zu erweitern. Die Förderung gibt privaten Investoren (Business Angels) einen Anreiz, in Startups zu investieren und Startups den Anreiz, sich in den JTF-Fördergebieten anzusiedeln. Das Fördergebiet des JTF (Just Transition Fund) umfasst die folgenden NUTS 3-Regionen: im Lausitzer Revier die Landkreise Bautzen und Görlitz, im Mitteldeutschen Revier die Landkreise Nordsachsen, Leipzig und die Kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz. Das Programm unterstützt das spezifische Ziel des JTF gemäß Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und trägt dazu bei, die Standortbedingungen für technologieorientierte, wissensbasierte Existenzgründungen in diesen Gebieten zu verbessern sowie die Anzahl der Neugründungen zu erhöhen.
- 1.2
- Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen in Form von Anlaufhilfen für Startup-Gründungen.
- 1.2.1
- nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
- 1.2.2
- §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.2.3
- der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.2.4
- nach den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
- 1.2.5
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.3
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.4
- Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des JTF unterstützt.
2. Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung ist der „Business-Angel-Bonus“. Startups können eine Zuwendung erhalten, wenn sich private Investoren (Business Angels) mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln am Startup beteiligen.
3. Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind kleine, innovative Unternehmen (Startups) in der Rechtsform einer eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in den sächsischen Fördergebieten des JTF haben und deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 4.1
- Das Startup muss gegründet sein.
- 4.2
- Investition durch Business Angel
- Das Startup hat einen Beteiligungsvertrag zur Einlage „frischen“ Eigenkapitals oder eigenkapitalähnlicher Einlagen in Höhe von mindestens 50 000 Euro mit einem oder mehreren Business Angels abgeschlossen, die als natürliche Personen in das Startup investieren oder über ein oder mehrere Beteiligungsgesellschaften, zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR, GmbH UG oder eingetragene Genossenschaft (eG), mit jeweils maximal zehn Gesellschaftern.
- 4.2.1
- Für die Zwecke dieser Förderrichtlinie sind Eigenkapital alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (zum Beispiel Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel.
- 4.2.2
- Eigenkapitalähnliche Einlagen
- –
- werden dem Startup für die Dauer von mindestens fünf Jahren zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Abtretung der Forderung bei Veräußerung der Anteile am Startup,
- –
- haben eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung,
- –
- sind bei Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Startups nachrangig.
- 4.2.3
- „Frisches“ Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Einlagen bedeuten, dass das Kapital dem Startup zusätzlich zur bestehenden Kapitalausstattung zur Verfügung stehen muss (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln).
- 4.2.4
- Als private Investoren gelten alle Kapitalgeber mit Ausnahme von:
- –
- Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Startups,
- –
- deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartner-/innen, Geschwister, Eltern, Kinder),
- –
- Venture-Capital-Gesellschaften, die der Erlaubnis- oder Registrierungspflicht des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen und keine Business-Angels-Gesellschaft darstellen.
- –
- Kreditinstitute
- –
- Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- 4.3
- Innovationskriterien
- 4.3.1
- Das Geschäftsmodell des Startups ist innovativ. Das ist nachgewiesen, wenn dem Startup bereits durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Förderfähigkeit für das Förderprogramm „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ bescheinigt wurde, wenn das Startup beziehungsweise das Gründerteam im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Implementierung des Geschäftsmodells innerhalb der letzten zwei Jahren vor Antragstellung einen Innovationspreis oder eine Förderung aus einem Forschungs- oder Innovationsprogramm der EU, des Bundes oder des Freistaates Sachsen erhalten hat, in dem Innovationskriterien Zuwendungsvoraussetzung waren. Das gilt insbesondere für die sächsischen Förderprogramme oder vergleichbare Bundesprogramme:
- –
- Technologieförderung
- –
- Validierungsförderung
- –
- Markteinführung innovativer Produkte
- –
- InnoStartBonus
- –
- Technologiegründerstipendium
- –
- EXIST-Gründerstipendium
- Der Förderbescheid/die Förderzusage darf nicht zurückgenommen und die Förderung nicht zurückgefordert worden sein.
- 4.3.2
- In allen anderen Fällen ist ein Startup innovativ, wenn es mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
- –
- Es liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt.
- –
- Es liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor.
- –
- Es werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen.
- –
- Es liegt eine Prozessinnovation vor.
- –
- Es liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor.
- 4.4
- Nachhaltigkeit
- Das Startup verfolgt einen Nachhaltigkeitsansatz. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sowohl eines der nachfolgenden ökologischen als auch sozialen Kriterien zutrifft:
- 4.4.1
- ökologische Kriterien
- Das Startup
- –
- setzt ein Nachhaltigkeitskonzept um,
- –
- trägt zu Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Ressourceneffizienz bei, erzeugt niedrige umweltschädliche Emissionen oder befähigt durch innovative Lösungen Dritte dazu,
- –
- sichert geschlossene Stoffkreisläufe (Kreislaufwirtschaft),
- –
- leistet einen Beitrag zur Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise zur erhöhten Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken,
- –
- ist auf ökologisch nachhaltige, zukunftsfähige, klimafreundliche und innovative Technologien ausgerichtet,
- –
- leistet sonstige Beiträge zum Umweltschutz (zum Beispiel andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen, das Produktdesign entspricht den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung, wesentlicher Beitrag zu den sechs Umweltzielen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 anhand der Kennzahlen der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852).
- 4.4.2
- soziale Kriterien
- –
- Tarifbindung oder tarifgleiche Vergütung
- –
- Nachwuchsförderung,
- –
- Vereinbarkeit Beruf und Familie (im Sinne von flexibler und ortsungebundener Arbeit) oder
- –
- Chancengleichheit.
- 4.5
- Zum Ausschluss von Doppelförderungen ist eine Kombination dieser Zuwendungen mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben förderfähigen Ausgaben nicht zulässig.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art
- 5.1.1
- Zuwendungsart: Projektförderung
- 5.1.2
- Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
- 5.1.3
- Form: bedingt rückzahlbarer Zuschuss
- 5.2
- Umfang
- 5.2.1
- Der Zuschuss kann für Personalkosten und -ausgaben, Sach- und Investitionsausgaben verwendet werden. Die Kosten und Ausgaben müssen für den Aufbau oder die Fortentwicklung des Startups notwendig sein.
- 5.2.2
- Nicht förderfähig sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen.
- 5.3
- Höhe
- Die Zuwendung entspricht 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Ziffer 5.2.1 und maximal der Höhe des eingebrachten Eigenkapitals oder der eigenkapitalähnlichen Einlage bis zu einem Betrag von 400 000 Euro.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die mit der Zuwendung erworben oder hergestellt wurden, beträgt drei Jahre.
- 6.2
- Rückzahlung des Zuschusses im Erfolgsfall
- 6.2.1
- Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (handelsrechtlicher Jahresüberschuss gemäß § 275 Absatz 2 Nummer 17 des Handelsgesetzbuches) anfällt und letztmalig mit dem festgestellten Jahresabschluss über das Geschäftsjahr des fünften Jahrestags der Bewilligung.
- 6.2.2
- Die Rückzahlungspflicht bezieht sich ausschließlich auf entnommene, nicht thesaurierte Gewinne.
- 6.2.3
- Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) entspricht 50 Prozent des entnommenen handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Höhere Rückzahlungen des Startups sind zulässig. Die Rückzahlungspflicht beginnt ab einem Rückzahlungsbetrag von 2 500 Euro.
- 6.2.4
- Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei einem Börsengang des Startups (IPO), bei mehrheitlicher Veräußerung der Gesellschaftsanteile (Share-Deal-Exit) oder bei einer mehrheitlichen Veräußerung der Vermögenswerte (Asset-Deal-Exit) unter der Bedingung, dass der Unternehmenswert bei der mehrheitlichen Veräußerung mindestens der Bewertung für die jeweils geförderten Business Angel-Investments entspricht.
- 6.2.5
- Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig.
- 6.2.6
- Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschussbetrages begrenzt.
- 6.2.7
- Für die Feststellung eines Rückzahlungsbetrags hat das Startup der Bewilligungsstelle die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Jahresergebnis unaufgefordert bis längstens elf Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen.
7. Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren:
- 7.1.1
- Anträge auf Förderung sind vom Startup innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des mit dem Business Angel geschlossenen Beteiligungsvertrags bei der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Das Startup kann bis zum Erreichen des maximalen Zuwendungsbetrags von 400 000 Euro mehrfach Anträge stellen.
- 7.1.2
- Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar. Dazu gehören:
- –
- ein Finanzierungsplan mit Darstellung der geplanten förderfähigen Ausgaben,
- –
- eine Kopie des unterzeichneten Beteiligungsvertrags, einschließlich einer Meilensteinplanung,
- –
- eine Beschreibung des Geschäftsmodells.
- 7.1.3
- Sofern für das Projekt weitere Zuwendungen beantragt wurden, sind diese bei der Antragstellung anzugeben und die dafür geplanten Kosten/Ausgaben zum Ausschluss von Doppelförderung im Antrag abzugrenzen.
- 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Der Bewilligungszeitraum endet sechs Monate nach der letzten Auszahlung des Zuschusses und beträgt maximal 24 Monate.
- 7.3
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
- 7.3.1
- Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass Business Angel Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von mindestens 50 000 Euro in das Startup eingezahlt haben. Das Startup belegt die Einzahlung (Kontoauszug).
- 7.3.2
- Die Zuwendung wird gemäß Ziffer 1.7 NBest-EU im Voraus angefordert und ausgezahlt.
- 7.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- 7.4.1
- Abweichend von Ziffer 6.1 NBest-EU wird auf einen Zwischennachweis verzichtet.
- 7.4.2
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
- 7.4.3
- Der Sachbericht stellt dar, wie die Zuwendung für den Aufbau und die Fortentwicklung des Startups verwendet wurde. Er enthält auch Angaben zur Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, zur Höhe weiterer privater Investitionen in das Startup sowie zum aktuellen Stand des Unternehmensaufbaus.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 3. Mai 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
- 4.
- Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
- Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
- 5.
- KMU-Definition (Artikel 2)
- Beihilfeempfänger sind kleine Unternehmen nach den Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO.
- 6.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden.
- 7.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 8.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- –
- Name und Größe des Unternehmens
- –
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- –
- Standort des Vorhabens
- –
- die Kosten des Vorhabens
- –
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und
- –
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 9.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 10.
- Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
- Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
- Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 11.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 22 AGVO
- Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3,4,5 und 7 AGVO.
- 12.
- Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 22 AGVO
- Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
- Anlaufbeihilfen als Zuschüsse
Anlaufbeihilfen Rechtsgrundlage Betrag Betrag pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO 0,5 Million Euro 0,75 Million Euro Artikel 22 Absatz 5 AGVO: Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“ 1 Million Euro 1,5 Million Euro - Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte darf gemäß Artikel 22 Absatz 7 c) 1 Mio. EUR nicht überschreiten.
- Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Art. 22 Abs. 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vgl. Art. 22 Abs. 4 AGVO.
- 13.
- Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
- Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro werden i.d.R binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 14.
- Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
- Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.