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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie GRW RIGA

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie GRW RIGA vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 984)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie GRW RIGA

Vom 30. Juni 2023

I.

Die Richtlinie GRW RIGA vom 31. Mai 2022 (SächsABl. S. 701) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 3 Satz 1 wird aufgehoben.
2.
Ziffer VII Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 984
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023