Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Mittelstands durch Darlehen
(Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand – FRL DFM)
Vom 7. Juli 2023
[geändert durch RL vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 192)
mit Wirkung ab 16. Februar 2024]
A.
Allgemeiner Teil
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtlichen Regelungen
- 1
- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Zweck der Förderung ist die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Darlehen mit und ohne Nachrangcharakter. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft gestärkt sowie die Standortbedingungen für bestehende Unternehmen und für Existenzgründungen verbessert werden.
- Das Programm unterstützt in den Fördergebieten des Just Transition Fund (JTF) die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 sowie zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen und trägt vor diesem Hintergrund dazu bei, die Standortbedingungen für Unternehmen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie in den kreisfreien Städten Leipzig und Chemnitz zu verbessern.
- 1.2
- Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
- a)
- nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
- b)
- der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs-GVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)
- d)
- für Zuwendungen aus dem JTF gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
- e)
- Sächsisches Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist
- f)
- Bei Vorhaben im Sinne des Buchstaben B Ziffer II Nachrangdarlehen Invest (ND-Invest) gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
- g)
- Bei Vorhaben im Sinne des Buchstaben B Ziffer II Nachrangdarlehen Invest (ND-Invest) gelten die Regelung der Entscheidung der Europäischen Kommission Nummer SA.100616 (2021/N) vom 13. Juli 2022 (Genehmigung eines Nachrangdarlehens für KMU)
- 1.3
- Zudem gelten folgende beihilferechtlichen Grundlagen:
- a)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023) in der jeweils geltenden Fassung (AGVO),
- b)
- Es gelten die in der Anlage 2 zu dieser Förderrichtlinie genannten Regelungen der AGVO,
- c)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (De-minimis-VO),
- d)
- die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 1. Februar 2011 in Ergänzung der Genehmigung vom 13. Juli 2022 (SA.100616 82021/N) gemäß der Mitteilung der Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen 2021/C 153/01 vom 19. April 2021 (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) (RegLL).
- 1.4
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind KMU,
- a)
- im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen,
- b)
- die bei Vorhaben, welche mit Landesmitteln finanziert werden, die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten und
- c)
- die bei Vorhaben, welche mit JTF-Mitteln finanziert werden, ihren Sitz oder die zu begünstigende Betriebsstätte in einer JTF-Region Sachsens haben und
- d)
- die gewerblich tätig sind. Dazu zählen grundsätzlich auch das Handwerk, der Handel und Dienstleister.
- 2.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a – e der AGVO zutrifft.
III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Art der Zuwendung
- 1.1
- Zuwendungsart: Projektförderung
- 1.2
- Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
- 1.3
- Form: Darlehen
- 2.
- Umfang der Zuwendung
- Der Umfang der Zuwendung ist jeweils in dem Fördergegenstand beschrieben.
- 3.
- Höhe der Zuwendung
- Die Höhe der Zuwendung ist jeweils in dem Fördergegenstand beschrieben.
IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Zweckbindung
- a)
- Werden mit der Zuwendung Investitionen in materielle oder immaterielle Güter getätigt, wird unter Beachtung von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise 5.3 EU-Rahmenrichtlinie im Darlehensvertrag eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren festgelegt.
- b)
- Bei Vorhaben nach Teil B Ziffer IV wird für Investitionen in IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich im Darlehensvertrag eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren festgelegt.
- 2.
- Vergleichsangebote
- Bei Vorhaben die mit JTF-Mittel finanziert werden findet Nummer 1.3 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU – Anlage 1 zur EU-Rahmenrichtlinie) keine Anwendung.
- 3.
- Gesamtfinanzierung
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Eine Nachfinanzierung oder Umschuldung von Vorhaben ist generell ausgeschlossen.
- 4.
- Besicherung, Abtretung und Verpfändung
- a)
- Die Abtretung und Verpfändung der Zuwendung an Dritte sind ausgeschlossen.
- b)
- Sicherheiten werden nicht bestellt.
- 5.
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
- a)
- Bei Vorhaben die ausschließlich mit Landesmitteln finanziert werden, darf abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
- b)
- Bei Vorhaben die ausschließlich mit Landesmitteln finanziert werden gilt der Abschluss eines langfristig geschlossenen Vertrages (Dauerschuldverhältnis) oder eines Vertrages mit wiederkehrenden Leistungen oder der Einkauf von Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, durch den Zuwendungsempfänger, in Abweichung von Nummer 1.4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Vertragsgegenstand nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist.
V.
Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- a)
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
- b)
- Die Beteiligung der Hausbank ersetzt nicht die vollständige Prüfung der SAB im Antrags- und Bewilligungsverfahren.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- a)
- Im SAB-Direktverfahren wird das Darlehen öffentlich-rechtlich ausgereicht.
- b)
- Über die Hausbank wird das Darlehen in privatrechtlicher Form ausgereicht.
- c)
- Die Bewilligungsstelle erhebt keine Kosten für das Bewilligungsverfahren.
- 3.
- Abruf und Auszahlung
- a)
- Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers.
- b)
- Abweichend von Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie und Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die Auszahlung des Darlehens grundsätzlich als Vorauszahlung in einer Tranche. Bei Darlehensvolumen über 250 000 EUR werden maximal drei Tranchen ausgezahlt.
- c)
- Abweichend von Ziffer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Ziffer 1.7 der NBest-EU darf das Darlehen für Ausgaben bis sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen verwendet werden.
- 4.
- Verwendungsnachweisverfahren
- a)
- Bei Vorhaben die ausschließlich mit Landesmittel finanziert werden, ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
- b)
- Bei Vorhaben die mit JTF-Mittel finanziert werden, wird abweichend zur Ziffer 6.1 NBest-EU auf die Vorlage von Zwischennachweisen zum Jahresende verzichtet.
B.
Besonderer Teil – Fördergegenstände
I.
Mikrodarlehen (MKD)
- 1.
- Zuwendungszweck
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen in Form eines zweckgebundenen Mikrodarlehens für die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln zum Zweck der Gründung einer nachhaltigen selbstständigen oder freiberuflichen Existenz sowie zur Festigung junger Unternehmen oder einer freiberuflichen Existenz.
- 1.2
- Dieser Fördergegenstand wird aus Landesmittel finanziert.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- Das Darlehen dient der Finanzierung von betrieblich bedingten Investitionen und Betriebsmitteln zum Zweck
- 2.1
- der Gründung eines Unternehmens beziehungsweise der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit,
- 2.2
- der Festigung eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
- 2.3
- Junge Unternehmen oder Freiberufler, die bereits ein Mikrodarlehen in Anspruch genommen haben, können bis fünf Jahre nach der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ein zweites Mikrodarlehen für die Festigung des Unternehmens oder der freiberuflichen Tätigkeit beantragen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- a)
- Zuwendungsempfänger sind, ergänzend zu den Regelungen im Teil A Ziffer II Nummer 1, natürliche Personen im Rahmen einer Existenzgründung (Existenzgründer und Freiberufler) oder Personen- und Kapitalgesellschaften bis fünf Jahre nach der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit (junge Unternehmen).
- b)
- Ergänzend zu den Regelungen im Teil A Ziffer II Nummer 2, sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist von einer Förderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, abgegeben haben.
- 4.
- Ausschlüsse
- Handelsvertreter, Vertriebsbeauftragte, Autohäuser, Auto- sowie Autoteilehandel, Tankstellen sowie die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossenen Branchen.
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.1
- Der Zuwendungsempfänger muss die Aufnahme einer auf Dauer und als Haupterwerb angelegten selbstständigen Tätigkeit bei:
- a)
- Gründung eines Unternehmens oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit,
- b)
- erneuter Gründung eines Unternehmens oder erneuter Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (zweite Chance),
- c)
- Übernahme eines Betriebs im Wege der Unternehmensnachfolge,
- d)
- Erwerb einer tätigen Beteiligung in einem Betrieb durch den Erwerb eines Anteils am Gesellschaftskapital von mehr als 25 Prozent
- nachweisen.
- Der Nachweis erfolgt durch ein Unternehmenskonzept und einer Rentabilitätsvorschau, welche einen dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
- 5.2
- Bei Vorhaben welche die Festigung eines Unternehmens im Sinne der Nummer 2.2 dieses Fördergegenstandes dienen, hat der Zuwendungsempfänger im Unternehmenskonzept nachzuweisen, dass mit der Gewährung des Darlehens eine Verbesserung der Marktsituation erreicht wird.
- 5.3
- Der Zuwendungsempfänger muss mit dem Antrag/mit Antragstellung erforderliche fachliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung und Betreiben eines Unternehmens vorweisen.
- Der Nachweis erfolgt durch einen tabellarischen, zeitlich lückenlosen Lebenslauf, die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Qualifizierungsseminars/Existenzgründungsseminars beziehungsweise eine Bescheinigung über eine vergleichbare oder höherwertige Ausbildung.
- 5.4
- Ein Darlehensantrag für die erneute Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gemäß Buchstabe B Ziffer I Nummer 2.1 dieser Richtlinie setzt voraus, dass die Verpflichtungen aus der ersten Gründung oder Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit das geplante Vorhaben nicht belasten.
- Der Nachweis erfolgt mit Bestätigung durch den Antragsteller im Antrag und ist mit einer Selbstauskunft zu unterlegen.
- 5.5
- Bei Vorhaben gemäß Buchstabe B Ziffer I Nummer 2.2 dieser Richtlinie wird darauf abgestellt, dass eine Verbesserung der Marktsituation des Unternehmens oder der freiberuflichen Tätigkeit zu erwarten ist.
- Der Nachweis erfolgt durch ein Unternehmenskonzept des Antragstellers.
- 5.6
- Wird ein zweites Darlehen gemäß Buchstabe B Ziffer I Nummer 2.3 beantragt, müssen die Darlehensraten des bereits erhaltenen Mikrodarlehens mindestens ein Jahr störungsfrei getilgt worden sein.
- 6.
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
- Der Bewilligungszeitraum endet mit der Verwendung der Darlehensmittel, spätestens 12 Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens.
- 6.2
- Die Höhe des Darlehens beträgt
- a)
- bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist pro Vorhaben auf einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro begrenzt. Die Mindestdarlehenshöhe beträgt 5 000 Euro.
- b)
- Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Eigenleistungen oder mit Eigenmittel zu decken.
- 6.3
- Darlehenskonditionen
- Die aktuellen Darlehenskonditionen sind dem Programmmerkblatt „Mikrodarlehen“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
- 6.4
- Eine Kombination des Darlehens mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben Ausgaben oder des Eigenanteils nach Nummer 5.2 dieses Fördergegenstandes ist nicht möglich.
- 6.5
- Die Förderung von Ausgaben für Unternehmensberatungen ist ausgeschlossen.
- 6.6
- Die Regelung der Nummer 4.2 ANBest-P findet keine Anwendung. (Inventarisierungspflicht)
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Der Antrag ist ausschließlich über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank –Förderbank – elektronisch zu stellen.
- 7.2
- Abweichend zu Teil A Ziffer IV Nummer 1.3 sowie Nummer 1.4 der ANBest-P darf das Darlehen bis zwölf Monate nach der vollständigen Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet werden.
- 7.3
- Abweichend zu Nummer 6.1 der Anbest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens zwölf Monate nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens bei der SAB elektronisch einzureichen.
- 7.4
- Die Regelung zur Zweckbindung im Teil A Ziffer IV Nummer 2.1 findet keine Anwendung.
II.
Nachrangdarlehen Invest (ND-Invest)
- 1.
- Zuwendungszweck
- 1.1
- Die Förderung soll für bestehende Unternehmen in den JTF-Regionen des Freistaates Sachsen durch Investitionsanreize die Wettbewerbsfähigkeit stärken und die Standortbedingungen verbessern.
- 1.2
- Dieser Fördergegenstand wird aus Mitteln des JTF unterstützt.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- Mit dem Nachrangdarlehen werden Investitionen gefördert, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Ergänzend zum Teil A Ziffer II Nummer 2 sind von einer Förderung ausgeschlossen:
- a)
- Unternehmen, die über kein eigenes Rating verfügen, beziehungsweise deren Rating nicht mindestens B+ (Standard & Poors) oder vergleichbar beträgt,
- b)
- Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
- c)
- Unternehmen, die in den im Programmmerkblatt „Nachrangdarlehen Invest“ in der jeweils gültigen Fassung benannten Wirtschaftszweigen/-sektoren tätig sind.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze leisten. Dies wird anhand:
- a)
- der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (siehe Anhang 4.1 und 4.2 des Koordinie-rungsrahmens „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung regionale Wirtschaftsstruktur“) und
- b)
- dem regionalwirtschaftlichen Effekt des Investitionsvorhabens beurteilt.
- Vom Antragssteller sind im Antrag die zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens explizit, unter Maßgabe der unter Anlage 1 genannten Voraussetzungen, zu beschreiben.
- 4.2
- Förderfähige Investitionen sind:
- a)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- b)
- Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
- c)
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- d)
- grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder,
- e)
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
- Der Antragsteller hat die Art und Umfang der geplanten Investition in der Vorhabensbeschreibung zu erklären.
- 4.3
- Von einer Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben welche sich in einem der unter Anlage 3 ausgewiesenen D-Fördergebieten der GRW-Fördergebietskulisse befinden.
- 4.4
- Der Antragsteller muss im Antrag darlegen, dass die geplante Investition einen Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 5.2 der Leitlinien der Regionalbeihilfe hat.
- Weitere Regelungen zu den geltenden Zuwendungsvoraussetzungen sind der Anlage 1 – Ergänzung Zuwendungsvoraussetzungen zu entnehmen.
- 5.
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 36 Monate. In diesem Zeitraum ist das Vorhaben umzusetzen.
- 5.2
- Die Höhe des Darlehens beträgt
- a)
- bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist pro Vorhaben auf einen Betrag in Höhe von 2 500 000 Euro begrenzt. Die Mindestdarlehenshöhe beträgt 30 000 Euro. Außerdem kommt es nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt (Darlehenshöchstbetrag).
- In begründeten Ausnahmefällen kann bei innovativen Vorhaben die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung des SMWA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auch höhere Darlehensbeträge gewähren.
- b)
- Der Beitrag des Darlehensnehmers zur Finanzierung des Vorhabens muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Dieser Eigenbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
- c)
- Der Darlehensnehmer muss mindestens 10 Prozent der Gesamtinvestitionskosten aus Eigenmitteln einbringen.
- 5.3
- Darlehenskonditionen
- Die aktuellen Darlehenskonditionen sind dem Programmmerkblatt „Nachrangdarlehen Invest“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Der Antrag ist ausschließlich über eine mit der SAB kooperierende Partnerbank (Hausbank) elektronisch zu stellen.
- 6.2
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers über eine mit der SAB kooperierende Partnerbank und wird als Vorauszahlung gewährt.
- 6.3
- Ab der zweiten Auszahlung ist mit dem Auszahlungsantrag eine Belegliste, in der sämtliche Teilrechnungen zur Nachweisführung enthalten sind, elektronisch einzureichen. Der Darlehensnehmer hat die Belegliste über den gesamten Vorhabenszeitraum kontinuierlich fortzuschreiben. Die SAB zahlt die abgerufenen Darlehensbeträge an die mit der SAB kooperierende Partnerbank (Hausbank) zur Weiterleitung an den Darlehensnehmer aus.
III.
Markteinführungsdarlehen (MEP-D)
- 1.
- Zuwendungszweck
- 1.1
- Die Zuwendung soll dazu beitragen, KMU bei der wirtschaftlichen Verwertung technischer und nicht technischer Innovationen zu unterstützen. Die Maßnahmen dienen dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Die Förderung dient zu dem der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen.
- 1.2
- Dieser Fördergegenstand wird aus Landesmitteln finanziert und mit Mitteln des JTF unterstützt.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- Das Darlehen dient zur Finanzierung von Vorhaben zur Umsetzung innovativer Ideen in marktfähige neue oder Anpassung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel wesentlicher Verbesserungen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind, ergänzend zu den Regelungen im Teil A Ziffer II Nummer 1, Angehörige der Freien Berufe und Existenzgründer.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Vorhaben können gefördert werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen erklärt:
- a)
- Die Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sind im Ergebnis innovativer Ideen oder eigener oder fremder FuE-Leistungen entstanden.
- b)
- Es bestehen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Antragssteller und dem Dienstleister.
- c)
- Der Zuwendungsempfänger besitzt die zugehörigen Nutzungsrechte oder hat diese erworben.
- 4.2
- Der Zuwendungsempfänger muss die Neuheit des Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung, die Unterscheidung zu anderen, vergleichbaren Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und deren verbesserte Eigenschaften darstellen sowie die Innovation beschreiben.
- 4.3
- Mit dem Antrag ist jeweils eine schlüssige Planung zur Markteinführung beziehungsweise zur Marktbearbeitung auf konkret definierten Absatzmärkte vorzulegen, die eine wirtschaftliche Tragfähigkeit für das Unternehmen darlegt. Im Rahmen des Vorhabens einzusetzende Eigenmittel sind dabei in geeigneter Form nachzuweisen.
- 4.4
- Der Tag der Markteinführung (erstes Anbieten auf dem Markt) muss innerhalb der Laufzeit des Zuschussprojekts liegen. Wird nur das Darlehen in Anspruch genommen, darf der Tag der Markteinführung maximal sechs Monate zurückliegen.
- 4.5
- Eine Kombination mit weiteren Förderprogrammen ist zulässig, sofern sie ergänzend in Anspruch genommen werden.
- 5.
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 36 Monate. In diesem Zeitraum ist das Vorhaben umzusetzen.
- 5.2
- Die Höhe des Darlehens beträgt
- a)
- bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben von jungen kleinen Unternehmen (einschließlich Kleinstunternehmen),
- b)
- bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben von etablierten oder jungen mittleren Unternehmen.
- Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind mit Eigenmitteln vom Darlehensnehmer zu decken.
- 5.3
- Die Darlehenshöhe ist pro Vorhaben auf einen Betrag in Höhe von 500 000 Euro begrenzt. Die Mindestdarlehenshöhe beträgt 30 000 Euro.
- 5.4
- Darlehenskonditionen
- a)
- An junge kleine Unternehmen kann das Darlehen nachrangig vergeben werden.
- b)
- Die aktuellen Darlehenskonditionen sind dem Programmmerkblatt „Markteinführungsdarlehen“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
- 6.
- Verfahren
- Der Antrag ist über das Förderportal der SAB oder eine mit der SAB kooperierende Partnerbank (Hausbank) elektronisch zu stellen.
IV.
Digitalisierungsdarlehen (Digi-D)
- 1.
- Zuwendungszweck
- 1.1
- Die Förderung soll dazu beitragen, KMU bei der Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben zu unterstützen. Die Förderung dient zudem der Umsetzung der Digitalisierungsstrategie des Freistaates Sachsen.
- 1.2
- Dieser Fördergegenstand wird aus Landesmitteln finanziert und mit Mitteln des JTF unterstützt.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- Mit dem Digitalisierungsdarlehen werden Vorhaben zur digitalen Transformation gefördert.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind, ergänzend zu den Regelungen im Teil A Ziffer II Nummer 1, Angehörige der Freien Berufe und Existenzgründer.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Das Digitalisierungsniveau im Unternehmen wird verbessert. Dies wird im Antrag zum Beispiel durch einen Soll-lst-Vergleich nachvollziehbar begründet. Eine Übersicht der Digitalisierungskriterien sind dem Infoblatt „Kriterien für Digitalisierungsvorhaben“ zu entnehmen
- 4.2
- Mit dem geplanten Vorhaben werden komplexe Geschäftsprozesse digitalisiert, neue Geschäftsmodelle eingeführt oder bestehende Geschäftsmodelle verbessert.
- 5.
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 36 Monate. In diesem Zeitraum ist das Vorhaben umzusetzen.
- 5.2
- Die Höhe des Darlehens beträgt
- a)
- bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben von jungen kleinen Unternehmen (einschließlich Kleinstunternehmen)
- b)
- bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben von etablierten oder jungen mittleren Unternehmen.
- Mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.
- 5.3
- Die Darlehenshöhe ist pro Vorhaben auf einen Betrag in Höhe von 250 000 Euro begrenzt. Die Mindestdarlehenshöhe beträgt 30 000 Euro.
- 5.4
- Darlehenskonditionen
- a)
- An junge kleine Unternehmen kann das Darlehen nachrangig vergeben werden.
- b)
- Die aktuellen Darlehenskonditionen sind dem Programmmerkblatt „Digitalisierungsdarlehen“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
- 5.5
- Eine Kombination mit weiteren Förderprogrammen ist zulässig, sofern sie ergänzend in Anspruch genommen werden.
- 6.
- Verfahren
- Der Antrag ist über das Förderportal der SAB oder eine mit der SAB kooperierende Partnerbank (Hausbank) elektronisch zu stellen.
C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
- 1.
- Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig treten außer Kraft
- 2.1
- Teil B Ziffer III Nummer 1 (MEP-D) der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1254) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)
- 2.2
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Darlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 vom 2. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1199), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)
- 2.3
- zum 31. Dezember 2023 die Richtlinie Mikrodarlehen vom 22. März 2016 (SächsABl. S. 465), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 15) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)
Dresden, den 7. Juli 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage 1
(zu Ziffer II Nummer 4.1 Buchstabe b Nummer 4.4)
Ergänzung Zuwendungsvoraussetzungen
Ergänzend zu den im Teil A beziehungsweise im Teil B gelten für das Programm Nachrangdarlehen Invest folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen. Demnach sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn
- •
- der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
- •
- die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Vom Antragssteller sind im Antrag die zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens explizit anhand der genannten Punkte zu beschreiben.
Ebenso sind Investitionen förderfähig, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
- •
- Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Unternehmens
- •
- Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit
- •
- Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten werden
- •
- Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
Des Weiteren sind bei den folgenden Investitionen weitere Voraussetzungen bei immateriellen Vermögenswerten zu beachten:
Die Investitionen
- •
- dürfen nur in der geförderten Betriebsstätte genutzt werden, das heißt In den zwei Jahren vor der Beantragung des Nachrangdarlehen Invest, darf keine Verlagerung hin zu der geförderten Betriebsstätte erfolgen. Dies darf auch nicht in den zwei Jahren nach Abschluss der Investition, für die das Nachrangdarlehen Invest in Anspruch genommen wurde, geschehen,
- •
- müssen abschreibungsfähig sein,
- •
- müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, Ausnahme: Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden,
- •
- müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, welches die Zuwendung erhält, bilanziert werden und mindestens drei Jahre lang mit dem Vorhaben, für das die Zuwendung gewährt wurde, verbunden verbleiben.
- •
- Bei Diversifizierungsvorhaben: Die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
Anlage 2
Beihilferechtliche Grundlagen
Sofern die Vorhaben als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden.
- Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 17 AGVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
- 4.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO sind zu beachten.
- 5.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Darlehen.
- 6.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- –
- Name und Größe des Unternehmens
- –
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- –
- Standort des Vorhabens
- –
- die Kosten des Vorhabens
- –
- Art der Beihilfe (zum Beispiel Darlehen) und
- –
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 7.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 8.
- Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
- Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
- Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 9.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 17, 22 AGVO
- Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO.
- Beihilfefähig sind Investitionsbeihilfen für KMU im Sinne des Artikel 17 AGVO.
- 10.
- Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 17, 22 AGVO
- Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 17 AGVO betragen:
- a)
- 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
- b)
- 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
- Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
- Anlaufbeihilfen als Darlehen
Anlaufbeihilfen Rechtsgrundlage Betrag Betrag pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a AGVO mit nichtmarktüblichen Zinsen und mit einer Laufzeit von 10 Jahren 1,1 Million Euro 1,65 Million Euro mit Laufzeiten zwischen 5 und 10 Jahren Anpassung der Höchstbeträge durch Multiplikation der Beträge mit dem Faktor, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Artikel 22 Absatz 5 AGVO:
Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“Verdopplung der jeweiligen Beträge - Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO.
- 11.
- Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
- Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 12.
- Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
- Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
- Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
- 13.
- Beihilfewertberechnung
- Der Beihilfewert wird kundenindividuell auf Basis der Ratingklasse des Unternehmens und der Sicherheitenstellung ermittelt. Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Beihilfewerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren.
- Jede EU-Beihilferegelung bestimmt eine prozentuale Obergrenze (maximale Beihilfeintensität) beziehungsweise einen Beihilfehöchstbetrag, bis zu deren beziehungsweise dessen Höhe Beihilfen für bestimmte förderfähige Kosten eines Vorhabens gewährt werden dürfen. Zur Förderung ein und desselben Vorhabens können von den Bewilligungsstellen grundsätzlich auch mehrere Beihilfen vergeben werden. In diesen Fällen verlangt die EU-Kommission, alle Beihilfen, die für dasselbe Vorhaben gewährt werden, zu addieren (kumulieren).
- Für die Kumulierung mehrerer Beihilfen nach der Allgemeine De-minimis-Verordnung gilt der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag von 200 000 Euro für das laufende sowie die zwei vorangegangenen Kalenderjahre (zur Kumulierung mehrerer Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen (siehe Abschnitt B.I De-minimis-Verordnungen).
- Im Falle einer Kumulierung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO mit weiteren AGVO-Beihilfen beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen der SAB oder anderer Beihilfegeber außerhalb der AGVO für dieselben förderfähigen Kosten gilt für alle Beihilfen die höchste nach der AGVO zulässige maximale Beihilfeintensität beziehungsweise der nach der AGVO für diese Beihilfen zulässige Beihilfehöchstbetrag (Artikel 8 AGVO). Dabei sind für ein Vorhaben auch alle De-minimis-Beihilfen in voller Höhe auf die nach der jeweils geltenden Regelung maximale Beihilfeintensität anzurechnen.