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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vollzitat: Siebte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 17. Juli 2023 (SächsJMBl. S. 172)

Siebte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vom 17. Juli 2023

I.

Ziffer I der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Mai 2023 (SächsJMBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 22 und 24 werden jeweils die Wörter „alle Verfahren der Referate in allgemeinen streitigen Zivilsachen und Mietsachen ab dem 13. April 2022,“ durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
„a)
alle Verfahren der Referate in allgemeinen streitigen Zivilsachen und Mietsachen ab dem 13. April 2022,
b)
alle Verfahren ab dem 6. September 2023
aa)
zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
bb)
zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zwickau,
cc)
in sonstigen Strafsachen, soweit sie sich ausschließlich gegen Erwachsene richten und die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,“
2.
In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Folgende Nummer 42 wird angefügt:
„42.
Staatsanwaltschaft Zwickau
 
ab dem 6. September 2023
a)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen der Hauptstelle, ohne die Zweigstelle Plauen, soweit sie sich ausschließlich gegen Erwachsene oder unbekannte Personen richten und die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
b)
alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Zwickau, soweit sie von der Hauptstelle geführt werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 6. September 2023 in Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
in Vertretung
Mathias Weilandt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 7, S. 172
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2023