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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive vom 25. Juli 2023 (SächsABl. S. 1130)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
Bestandserhaltung sächsische Archive

Vom 25. Juli 2023

I.

Die Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive vom 13. April 2022 (SächsABl. S. 591), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2023 (SächsABl. S. 839) geändert worden ist, wird in Ziffer VII Nummer 5 wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren in entsprechender Anwendung von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung statt. Auszahlungen sind danach auf Antrag möglich, wenn die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung das Auszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Die Bewilligungsbehörde soll die Zuwendung gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie gemäß Nummer 7.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in geeigneten Fällen in einer Summe auszahlen. Für die Auszahlung von Teilbeträgen gelten die in Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung genannten Untergrenzen für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen nicht.“
2.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 32, S. 1130
    Fsn-Nr.: 290

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023