Vierundzwanzigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Vom 2. August 2023
Auf Grund des § 65b Absatz 1 Satz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), von dem Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I. S. 837) eingefügt und Satz 5 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 38 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Der Anlage 1 der Sächsischen E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird folgende Nummer 43 angefügt:
Nummer | Gericht |
---|---|
„43. | Sozialgericht Dresden“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. August 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung
Katja Meier
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die vorliegende Verordnung gibt der weiteren Einführung der elektronischen Verfahrensakte ihren rechtlichen Rahmen. Am 30. Oktober 2023 beginnt der Rollout beim Sozialgericht Dresden.
Aufgrund der bereits bei Erlass der bundesrechtlichen Ermächtigungsnormen vorgenommenen Prüfung zum Erfüllungsaufwand bezüglich der Einführung der elektronischen Verfahrensakte ist eine erneute Prüfung auf Landesebene entbehrlich (§ 4 Absatz 1 Satz 2 SächsNKRG).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung der Anlage 1 wird die Einführung der elektronischen Verfahrensakte beim Sozialgericht Dresden ermöglicht. Der Zeitpunkt des Beginns der Einführung und die Art der Verfahren, in denen dies vorgesehen ist, werden in der gleichzeitig inkrafttretenden Änderung der VwVEAkte geregelt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.